1599 lines
78 KiB
Markdown
1599 lines
78 KiB
Markdown
---
|
||
title: "mehr-schutz-bei-haeuslicher-gewalt-data"
|
||
source_file: "mehr-schutz-bei-haeuslicher-gewalt-data.pdf"
|
||
migration_mode: "vollständige PDF-Textextraktion; Original-PDF bleibt erhalten"
|
||
---
|
||
|
||
# mehr-schutz-bei-haeuslicher-gewalt-data
|
||
|
||
> Original: `sources/raw/mehr-schutz-bei-haeuslicher-gewalt-data.pdf`. Die folgende Fassung ist eine vollständige Textextraktion der bereitgestellten PDF. Layoutdetails sind im Original verbindlich.
|
||
|
||
```text
|
||
Mehr Schutz bei
|
||
häuslicher Gewalt
|
||
Information zum Gewaltschutzgesetz
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
Vorwort
|
||
|
||
Opfer von Gewalt – seien es Frauen, Män-
|
||
ner oder Kinder – brauchen Schutz. Wer zu
|
||
Hause geschlagen, bedroht und gedemü-
|
||
tigt wird, braucht besonderen Schutz.
|
||
Denn Menschen können nicht frei und
|
||
selbstbestimmt leben, wenn sie Gewalttä-
|
||
tigkeit fürchten müssen oder ihr Leben
|
||
von Gewalterfahrungen geprägt ist.
|
||
Es ist Aufgabe der Politik, von Gewalt
|
||
betroffene Menschen zu s chützen und zu
|
||
stärken. Die Bundesregierung nimmt diese
|
||
Aufgabe sehr ernst. Unser Ziel muss es
|
||
sein, Opfer von Gewalt zu stärken und zu
|
||
verdeutlichen: Häusliche Gewalt ist kein
|
||
Tabuthema; sie wird nicht vom Staat
|
||
toleriert, auch wenn sie in den eigenen vier
|
||
Wänden stattfindet.
|
||
Mit dem Gewaltschutzgesetz wurden im
|
||
Jahr 2002 zentrale rechtliche Vorschriften
|
||
zur Bekämpfung von Gewalt im Allgemeinen und häuslicher Gewalt
|
||
im Besonderen geschaffen. Insbesondere der Grundsatz „Wer schlägt,
|
||
muss gehen – das Opfer bleibt in der Wohnung“ ist im Gewaltschutz-
|
||
gesetz verankert. Den Opfern wird nicht länger zugemutet, selbst für
|
||
ihren Schutz sorgen und dabei auch den Verlust der vertrauten Woh-
|
||
nung und Umgebung in Kauf nehmen zu müssen.
|
||
|
||
|
||
Die Zahlen, die die Europäische Grundrechteagentur 2014 in ihrer
|
||
Studie „Gewalt gegen Frauen“ veröffentlicht hat, sind nach wie vor
|
||
alarmierend. 35 Prozent der Frauen in Deutschland haben in ihrem
|
||
Leben schon einmal körperliche und/oder sexuelle Gewalt erlebt;
|
||
22 Prozent der Frauen waren von körperlicher und/oder sexueller
|
||
Gewalt durch einen Partner betroffen.
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
Dies zeigt, dass die Bekämpfung von Gewalt weiter im Fokus des
|
||
gemeinsamen Handelns von Bund und Ländern stehen muss. Dies
|
||
kann durch viele Maßnahmen geschehen: durch unterstützende
|
||
polizeiliche Maßnahmen bei häuslicher Gewalt oder durch Schulun-
|
||
gen und Fortbildungen für alle, die das Gewaltschutzgesetz kennen
|
||
und anwenden müssen. Wichtig sind dabei auch Kooperationen
|
||
zwischen Polizei, Justiz, Jugendämtern, Frauenhäusern und Bera-
|
||
tungsstellen, die Bereitstellung einer ausreichenden Zahl von Frauen-
|
||
hausplätzen und anderer geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten,
|
||
Beratungsangebote für Betroffene und vieles mehr.
|
||
|
||
|
||
Bei der Bekämpfung von Gewalt setzt die Bundesregierung auf eine
|
||
umfassende Herangehensweise, die den Opfern bedarfsgerechte
|
||
Unterstützung anbietet. Auch das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt
|
||
gegen Frauen“ ist ein wichtiger Bestandteil dieses Hilfesystems. Unter
|
||
der Nummer 08000-116 016 und der Webseite www.hilfetelefon.de
|
||
bietet es barrierefrei Hilfe und Beratung durch qualifizierte Berate-
|
||
rinnen per Telefon, Mail und Chat, rund um die Uhr, kostenfrei,
|
||
mehrsprachig, anonym und vertraulich.
|
||
|
||
|
||
Nur durch unsere gemeinsamen Anstrengungen können die Opfer
|
||
von Gewalt gestärkt und weitere Gewalttaten verhindert werden.
|
||
Ein Leben ohne Gewalt ist Grundvoraussetzung für die Teilhabe an
|
||
der Gesellschaft und für eine echte Gleichstellung.
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
Dr. Franziska Giffey Dr. Katarina Barley
|
||
Bundesministerin für Familie, Bundesministerin der Justiz
|
||
Senioren, Frauen und Jugend und für Verbraucherschutz
|
||
|
||
Inhalt 3
|
||
|
||
|
||
|
||
Inhalt
|
||
|
||
Häusliche Gewalt: ein gesellschaftliches Problem . ................................ 5
|
||
|
||
|
||
Welchen Rechtsschutz haben Opfer von häuslicher Gewalt? ............ 7
|
||
|
||
|
||
Was regelt das Gewaltschutzgesetz? ............................................................... 9
|
||
|
||
|
||
Welches Gericht ist zuständig? .......................................................................... 10
|
||
|
||
|
||
Wohnungsüberlassung: Die gewalttätige Person geht,
|
||
die Opfer können bleiben . ................................................................................... 11
|
||
|
||
|
||
Schutzanordnungen ............................................................................................... 13
|
||
|
||
|
||
Welche Beweismittel gibt es? ............................................................................. 15
|
||
|
||
|
||
Eilschutzanordnungen .......................................................................................... 16
|
||
|
||
|
||
Wie wird die gerichtliche Entscheidung durchgesetzt? ....................... 18
|
||
|
||
|
||
Was passiert bei Verstößen gegen die gerichtlichen
|
||
Anordnungen? . ......................................................................................................... 19
|
||
|
||
|
||
Muss eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt
|
||
hinzugezogen werden? .......................................................................................... 20
|
||
|
||
|
||
Mitteilungspflichten des Gerichts ................................................................... 20
|
||
|
||
|
||
Was ist, wenn Kinder betroffen sind? . .......................................................... 21
|
||
|
||
|
||
Was bedeuten Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz
|
||
für das Sorge- und Umgangsrecht? ................................................................. 22
|
||
|
||
4 Inhalt
|
||
|
||
|
||
|
||
Was ist, wenn Ausländerinnen oder Ausländer betroffen sind? . .... 24
|
||
|
||
Können Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz
|
||
die Betroffenen auch im Ausland schützen? . ............................................ 25
|
||
|
||
|
||
Macht das Gewaltschutzgesetz Frauenhäuser überflüssig? ............... 26
|
||
|
||
|
||
Wer hilft Ihnen, wenn Sie Opfer häuslicher Gewalt sind? .................. 27
|
||
|
||
|
||
Anhang . ........................................................................................................................ 29
|
||
|
||
|
||
Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und
|
||
Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz – GewSchG) . ............................... 29
|
||
|
||
|
||
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ................................................. 34
|
||
|
||
|
||
Auszug aus dem Strafgesetzbuch ..................................................................... 36
|
||
|
||
|
||
Auszug aus dem Aufenthaltsgesetz . ............................................................... 37
|
||
|
||
Häusliche Gewalt: ein gesellschaftliches Problem 5
|
||
|
||
|
||
|
||
Häusliche Gewalt: ein gesellschaftliches Problem
|
||
|
||
Körperliche und seelische Gewalt findet überwiegend im engen
|
||
sozialen Nahraum, also „zu Hause“, statt und gehört für viele Opfer
|
||
leider zum Alltag. Sie wird dabei überwiegend gegen Frauen durch
|
||
den Partner oder ehemaligen Partner ausgeübt. Rund 25 Prozent der
|
||
Frauen im Alter von 16 bis 85 Jahren haben Gewalt in der Beziehung
|
||
erlebt. Differenziert nach der Schwere der Gewalt haben zwei Drittel
|
||
der von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen schwere bis sehr schwere
|
||
körperliche und/oder sexuelle Gewalt erlitten; ein Drittel leichte bis
|
||
mäßig schwere körperliche Gewalt. Dies ist das Ergebnis der im Auf-
|
||
trag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
|
||
Jugend durchgeführten und in 2004 veröffentlichten repräsentativen
|
||
Studie „Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in
|
||
Deutschland“. Danach kommt Gewalt in allen gesellschaftlichen
|
||
Schichten und unterschiedlichen ethnischen Zugehörigkeiten vor.
|
||
Ein besonders hohes Risiko besteht für Frauen in Trennungsphasen.
|
||
|
||
|
||
Seit März 2014 liegen die Ergebnisse einer neuen repräsentativen
|
||
Studie der Europäischen Grundrechteagentur zum Ausmaß von
|
||
Gewalt gegen Frauen in Europa vor. Die Studie zeigt, dass das Ausmaß
|
||
von Gewalt gegen Frauen in Deutschland weiterhin enorm hoch ist.
|
||
Rund 22 Prozent der befragten Frauen im Alter von 18 bis 74 Jahren
|
||
haben körperliche und/oder sexuelle Gewalt in der Partnerschaft
|
||
erlebt. Daher gilt es, den Schutz der Betroffenen – zumeist Frauen
|
||
und Kinder – durch ein breit gefächertes Unterstützungssystem zu
|
||
gewährleisten. Alarmierend ist ein weiteres Ergebnis der EU-Studie,
|
||
wonach zwei Drittel der weiblichen Opfer nicht zur Polizei gehen und
|
||
auch keine andere Einrichtung der Hilfe aufsuchen. Dieses Problem
|
||
ist auch für Deutschland bekannt. Aus Scham oder Angst vor dem
|
||
Täter schweigen die Opfer oft und haben kein Vertrauen zu den staat-
|
||
lichen Institutionen. Damit gerade diesen Frauen der Weg zur Hilfe
|
||
leichter fällt, hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
|
||
|
||
6 Häusliche Gewalt: ein gesellschaftliches Problem
|
||
|
||
|
||
|
||
und Jugend im März 2013 das bundesweite Hilfetelefon Gewalt gegen
|
||
Frauen eingerichtet und unter der Telefonnummer 08000 116 016
|
||
freigeschaltet. Es bietet als dauerhafte Einrichtung betroffenen Frauen
|
||
bei allen Formen von Gewalt kompetente Beratung an, und zwar
|
||
anonym, rund um die Uhr, an 365 Tagen im Jahr, mehrsprachig,
|
||
barrierefrei und bei Bedarf mit Vermittlung in das Hilfesystem vor
|
||
Ort. Derzeit gibt es in Deutschland rund 400 Frauenhäuser, Frauen-
|
||
schutzwohnungen und 800 Fachberatungsstellen bei Gewalt gegen
|
||
Frauen.
|
||
|
||
|
||
Leidtragende von Partnergewalt sind immer auch die im Haushalt
|
||
lebenden Kinder, selbst wenn sich die Verletzungshandlungen nicht
|
||
unmittelbar gegen sie richten. Gewalt zwischen den Eltern mitzuerle-
|
||
ben, bleibt nicht ohne Folgen für ihre Entwicklung. So hat die Reprä-
|
||
sentativstudie zu Gewalt gegen Frauen in Deutschland ergeben, dass
|
||
Frauen, die in ihrer Kindheit und Jugend körperliche Auseinanderset-
|
||
zungen zwischen den Eltern miterlebt und beobachtet haben, später
|
||
mehr als doppelt so häufig selbst Gewalt durch den (Ex-)Partner
|
||
erlitten wie nicht betroffene Frauen. Diejenigen, die in Kindheit und
|
||
Jugend selbst Opfer von direkter Gewalt durch Erziehungspersonen
|
||
wurden, waren im Erwachsenenalter sogar dreimal so häufig wie
|
||
andere Frauen von Gewalt durch den Partner betroffen. Diese
|
||
Erkenntnisse müssen im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes
|
||
berücksichtigt werden.
|
||
|
||
|
||
Es gibt keine einzelne Ursache für häusliche Gewalt, sondern es kom-
|
||
men individuell-persönliche und soziale Bedingungen zusammen.
|
||
Bei Partnergewalt spielt das ungleiche Geschlechterverhältnis in
|
||
unserer Gesellschaft mit seinen Rollenklischees eine besondere Rolle.
|
||
|
||
Welchen Rechtsschutz haben Opfer von häuslicher Gewalt? 7
|
||
|
||
|
||
|
||
Welchen Rechtsschutz haben Opfer von
|
||
häuslicher Gewalt?
|
||
|
||
Wer zu Hause geschlagen wird, braucht Hilfe. Das können zunächst
|
||
einmal Gespräche über die verschiedenen Schutzmöglichkeiten sein,
|
||
wie sie besondere Hilfeeinrichtungen, z. B. Fachberatungsstellen,
|
||
Frauenhäuser oder das bundesweite Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen
|
||
anbieten. In akuten Gefahrensituationen bietet die Polizei Hilfe. Sie
|
||
ist verpflichtet, auf einen Notruf hin sofort zu kommen. Sie wird diesen
|
||
Einsatz dokumentieren und diese Aufzeichnungen auf Anfrage den
|
||
Gerichten (Strafgerichte und Zivilgerichte) übermitteln. Niemand
|
||
braucht sich zu scheuen, die Polizei auch bei gewalttätigen Konflikten
|
||
innerhalb der Familie zu benachrichtigen. Wenn eine strafbare
|
||
Handlung, wie z. B. eine Körperverletzung, Nötigung, Vergewaltigung
|
||
oder Freiheitsentziehung, vorliegt, muss die Polizei eine Anzeige
|
||
aufnehmen. Wird sie an den Tatort gerufen, wird sie die Anzeige dort
|
||
aufnehmen und entsprechend ermitteln. Die Betroffenen können
|
||
aber auch zur Polizeiwache gehen und dort eine Anzeige aufgeben.
|
||
|
||
|
||
Im Rahmen des Strafverfahrens wird diese Anzeige an die Amts- oder
|
||
Staatsanwaltschaft weitergeleitet, die sodann über eine Anklageerhe-
|
||
bung entscheidet.
|
||
|
||
|
||
Die Polizei kann eine Person außerdem aus einer Wohnung und dem
|
||
unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen, wenn dies zum Schutz
|
||
anderer Bewohnerinnen/Bewohner dieser Wohnung erforderlich ist.
|
||
Sie hat dabei den räumlichen Schutzbereich festzulegen und der
|
||
gewalttätigen Person mitzuteilen, wo sie sich nicht mehr aufhalten
|
||
darf. In den meisten Bundesländern kann die Polizei die gewalttätige
|
||
Person auch vorübergehend in Gewahrsam nehmen, um die Woh-
|
||
nungsverweisung durchzusetzen.
|
||
|
||
8 Welchen Rechtsschutz haben Opfer von häuslicher Gewalt?
|
||
|
||
|
||
|
||
Hält die Polizei eine Wohnungsverweisung für erforderlich, wird sie
|
||
der gewalttätigen Person in den meisten Fällen die Schlüssel zur
|
||
Wohnung abnehmen und das Packen der benötigten Gegenstände des
|
||
persönlichen Bedarfs abwarten. Wenn die gewalttätige Person nicht
|
||
freiwillig geht, kann die Polizei sie mit Gewalt entfernen.
|
||
|
||
|
||
Einige Bundesländer haben die Polizei in ihren Polizeigesetzen aus-
|
||
drücklich ermächtigt, solche „Wohnungsverweisungen“ auch für
|
||
mehrere Tage vorzunehmen, damit die Opfer in dieser Zeit Beratung
|
||
in Anspruch nehmen und gegebenenfalls zivilrechtliche Schritte
|
||
einleiten und gerichtliche Schutzanordnungen erlangen können.
|
||
Die Schutzanordnungen müssen unverzüglich beim Familiengericht
|
||
beantragt werden, damit keine Schutzlücke entsteht, weil die polizei-
|
||
liche Wohnungsverweisung nur für einige Tage gilt. Vereinzelt sehen
|
||
die Landespolizeigesetze vor, dass die gewalttätige Person eine
|
||
Anschrift oder eine zustellungsbevollmächtigte Person benennen
|
||
muss, damit die Schutzanordnung rechtswirksam zugestellt werden
|
||
kann.
|
||
|
||
|
||
Wer Opfer von Gewalt geworden ist, kann neben oder statt eines
|
||
Strafverfahrens zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten in Anspruch
|
||
nehmen und
|
||
|
||
|
||
❙❙ Schutzanordnungen,
|
||
❙❙ die Zuweisung der Wohnung,
|
||
❙❙ Schadensersatz und Schmerzensgeld,
|
||
❙❙ eine gerichtliche Regelung des Sorgerechts für gemeinschaftliche
|
||
Kinder,
|
||
❙❙ die Aussetzung oder Beschränkung des Umgangsrechts
|
||
|
||
|
||
beantragen. Schutzanordnungen und die Zuweisung der Wohnung
|
||
sind dabei als vorbeugender Schutz vor weiteren Gewalttaten Gegen-
|
||
stand des Gewaltschutzgesetzes. Mit ihnen kann der Kontakt der
|
||
|
||
Was regelt das Gewaltschutzgesetz? 9
|
||
|
||
|
||
|
||
gewalttätigen Person zum Opfer unterbunden werden. Dies ist oft
|
||
eine unverzichtbare Maßnahme zur Beendigung einer akuten Gefah-
|
||
rensituation. Die Opfer haben so Gelegenheit, in Ruhe für ihre lang-
|
||
fristige Sicherheit zu sorgen und Unterstützung zu suchen, damit sie
|
||
sich aus dem Gewaltkreislauf befreien können. Der gewalttätigen
|
||
Person wird zugleich – vielleicht zum ersten Mal – vom Staat gezeigt,
|
||
dass ihr Verhalten keineswegs rechtens ist und sie sich aktiv darum
|
||
bemühen muss, ihre Konflikte anders als mit Gewalt zu lösen.
|
||
|
||
|
||
|
||
Was regelt das Gewaltschutzgesetz?
|
||
|
||
Das Gesetz schützt die Opfer von häuslicher Gewalt vor allem durch
|
||
die Möglichkeit, die eigene Wohnung nutzen zu können, ohne sie mit
|
||
der gewalttätigen Person teilen zu müssen. Entsprechende Entschei-
|
||
dungen treffen die Familiengerichte auf Antrag der Opfer. Das Gesetz
|
||
kommt allen von häuslicher Gewalt betroffenen Menschen zugute,
|
||
unabhängig davon, ob es sich um Gewalt in einer (auch gleichge-
|
||
schlechtlichen) Paarbeziehung oder um Gewalt gegen andere Fami
|
||
lienangehörige handelt.
|
||
|
||
|
||
Nur wenn Kinder von ihren Eltern misshandelt werden, gilt das
|
||
Gewaltschutzgesetz nicht. Hierfür gelten die speziellen Vorschriften
|
||
des Kindschafts- und Vormundschaftsrechts, die Maßnahmen des
|
||
Familiengerichts unter Einschaltung des Jugendamts vorsehen
|
||
(vgl. S. 21 ff.).
|
||
|
||
|
||
Das Gewaltschutzgesetz bezieht sich aber nicht nur auf verheiratete
|
||
oder geschiedene Eheleute, Lebenspartner/Lebenspartnerinnen oder
|
||
nichteheliche Lebensgemeinschaften, sondern allgemein auf Men-
|
||
schen, die Opfer von Gewalt oder deren Androhung geworden sind.
|
||
Einer besonderen Nähebeziehung zwischen Täter und Opfer bedarf es
|
||
nicht. Das Gewaltschutzgesetz gilt dabei grundsätzlich auch dann,
|
||
|
||
10 Welches Gericht ist zuständig?
|
||
|
||
|
||
|
||
wenn die Person aufgrund ihres Alters, einer psychischen Erkran-
|
||
kung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
|
||
bereits in einer beschützten Umgebung wie etwa einem Altenheim,
|
||
einem Pflegeheim oder einer Behinderteneinrichtung lebt. Behinde-
|
||
rungen und altersbedingte Beeinträchtigungen können zu einer
|
||
besonderen Anfälligkeit gegenüber Gewalteinwirkungen führen. Dies
|
||
zeigt bspw. die repräsentative Studie „Lebenssituationen und Belas-
|
||
tungen von Frauen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen in
|
||
Deutschland“ (2012, im Auftrag des Bundesministeriums für Familie,
|
||
Senioren, Frauen und Jugend erstellt). Das Gewaltschutzgesetz ist in
|
||
entsprechenden Einrichtungen grundsätzlich unabhängig davon
|
||
anwendbar, ob die Gewalteinwirkung von einem anderen Heimbe-
|
||
wohner/einer anderen Heimbewohnerin oder einem außenstehenden
|
||
Dritten ausgeht.
|
||
|
||
|
||
Unter Gewalt im Sinne des Gewaltschutzgesetzes fallen alle vorsätz
|
||
lichen und widerrechtlichen Verletzungen des Körpers, der Gesund-
|
||
heit oder der Freiheit einer anderen Person, gleichgültig, ob die Taten
|
||
im Rahmen einer häuslichen Gemeinschaft erfolgen oder außerhalb.
|
||
Auch die psychische Gewalt ist durch das Gewaltschutzgesetz erfasst:
|
||
ausdrücklich, wenn es um Drohungen und unzumutbare Belästigun-
|
||
gen geht, mittelbar, wenn sie zu psychischen oder körperlichen
|
||
Gesundheitsschädigungen geführt hat.
|
||
|
||
|
||
|
||
Welches Gericht ist zuständig?
|
||
|
||
Zuständig ist immer das Familiengericht, das eine besondere Abtei-
|
||
lung des Amtsgerichts ist.
|
||
|
||
|
||
Das Verfahren beginnt mit der Antragstellung der verletzten Person.
|
||
Sie kann den Antrag nach ihrer Wahl bei dem Gericht stellen, in
|
||
dessen Bezirk
|
||
|
||
Wohnungsüberlassung: Die gewalttätige Person geht, 11
|
||
die Opfer können bleiben
|
||
|
||
|
||
❙❙ die Tat begangen wurde,
|
||
❙❙ sich die gemeinsame Wohnung der Verfahrensbeteiligten befindet
|
||
oder
|
||
❙❙ die Antragsgegnerin ihren/der Antragsgegner seinen gewöhnlichen
|
||
Aufenthalt hat.
|
||
|
||
|
||
Das Verfahren unterliegt den Grundsätzen der freiwilligen Gerichts-
|
||
barkeit. Das bedeutet, dass das Gericht die zur Feststellung der ent-
|
||
scheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen
|
||
von Amts wegen durchführen muss. Zudem kann eine gerichtliche
|
||
Anordnung unabhängig vom Antrag der konkreten Gefährdungs
|
||
situation angepasst werden. Dies verleiht dem Gericht größere Gestal-
|
||
tungsmöglichkeiten, um auf Besonderheiten in sensiblen Lebens
|
||
bereichen eingehen zu können.
|
||
|
||
|
||
|
||
Wohnungsüberlassung: Die gewalttätige Person geht,
|
||
die Opfer können bleiben
|
||
|
||
Kernstück des Gewaltschutzgesetzes ist die Regelung zur Wohnungs-
|
||
überlassung. Führen die gewalttätige Person und das Opfer einer
|
||
Gewalttat einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt, so
|
||
kann die verletzte Person die Wohnung zumindest für eine gewisse
|
||
Zeit allein nutzen, auch wenn sie z. B. gar keinen Mietvertrag hat. Hat
|
||
die gewalttätige Person den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit
|
||
des Opfers verletzt, so besteht dieser Anspruch ohne weitere Voraus-
|
||
setzungen. Wurde lediglich mit einer solchen Verletzung gedroht,
|
||
muss allerdings dargelegt werden, dass die Wohnungsüberlassung
|
||
erforderlich ist. Dadurch soll eine unbillige Härte vermieden werden.
|
||
|
||
Die alleinige Wohnungsnutzung kann aber nur dann eine Dauer
|
||
lösung sein, wenn das Opfer allein an der Wohnung berechtigt ist –
|
||
etwa aufgrund von Alleineigentum oder aufgrund eines Mietvertra-
|
||
|
||
12 Wohnungsüberlassung: Die gewalttätige Person geht,
|
||
die Opfer können bleiben
|
||
|
||
|
||
ges, in dem nur das Opfer als Mieterin/Mieter genannt ist. In den
|
||
Fällen, in denen beide gemeinsam an der Wohnung berechtigt sind
|
||
oder nur die gewalttätige Person, kann die Wohnung nur für eine
|
||
bestimmte Frist zugewiesen werden. Ist zwar die gewalttätige Person,
|
||
aber nicht das Opfer an der Wohnung (mit-)berechtigt, so beträgt der
|
||
Zeitraum der Zuweisung höchstens sechs Monate. Gelingt es dem
|
||
Opfer während dieser Zeit nicht, eine Ersatzwohnung zu finden, kann
|
||
das Gericht die Frist um höchstens sechs weitere Monate verlängern.
|
||
|
||
|
||
Wenn das Opfer an der Wohnung nicht oder nur zusammen mit der
|
||
gewalttätigen Person berechtigt ist, muss es, sofern dies der Billigkeit
|
||
entspricht, für die Zeit der Nutzung eine Vergütung zahlen; die Ver-
|
||
gütung wird sich an der Miete für die Wohnung zu orientieren haben,
|
||
sie muss dieser aber nicht entsprechen. Die gewalttätige Person darf
|
||
während dieser Zeit nichts unternehmen, was die Nutzung der Woh-
|
||
nung durch das Opfer beeinträchtigen könnte.
|
||
|
||
|
||
Während dieser (befristeten) Nutzung durch das Opfer muss sich die
|
||
gewalttätige Person um eine andere Unterkunft bemühen. Hierbei
|
||
sind notfalls die Kommunen behilflich.
|
||
|
||
|
||
Voraussetzung für den Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist,
|
||
dass die verletzte Person sie innerhalb von drei Monaten nach der
|
||
Tat schriftlich von der gewalttätigen Person verlangt. Diese Frist gibt
|
||
dem Opfer Zeit, sich darüber klar zu werden, ob es zunächst weiter
|
||
in der Wohnung wohnen möchte. Auch eine Frau, die in ein Frauen-
|
||
haus geflüchtet ist, kann daher in die Wohnung zurückkehren.
|
||
|
||
|
||
Sind die gewalttätige Person und das Opfer miteinander verheiratet,
|
||
kann die Überlassung der Ehewohnung für die Zeit des Getrenntle-
|
||
bens bis zur Scheidung nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuches
|
||
(BGB) erreicht werden, wenn das Verbleiben der gewalttätigen Person
|
||
in der gemeinsam genutzten Wohnung eine „unbillige Härte“ bedeu-
|
||
|
||
Schutzanordnungen 13
|
||
|
||
|
||
|
||
ten würde. Ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, dass bei Beeinträchti-
|
||
gung des Wohls von im Haushalt lebenden Kindern eine solche unbil-
|
||
lige Härte vorliegen kann. Bei häuslicher Gewalt – dafür reichen auch
|
||
Drohungen mit Gewalthandlungen aus – soll regelmäßig die gesamte
|
||
Wohnung zur Alleinnutzung zugewiesen werden; eine Teilzuweisung,
|
||
wie sie ansonsten bei § 1361b BGB als „mildere Lösung“ vorzugsweise
|
||
angeordnet wird, kommt bei Gewalt unter Ehegatten wegen der
|
||
Gefährdung des Opfers in der Regel nicht in Betracht. Beansprucht
|
||
die gewalttätige Person die Wohnung weiter für sich, ist später auch
|
||
für die Zeit nach der Scheidung eine Zuweisung der Ehewohnung
|
||
möglich (§ 1568a BGB).
|
||
|
||
|
||
Gemäß §§ 14, 17 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) ist die
|
||
Rechtslage für eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
|
||
vergleichbar.
|
||
|
||
|
||
Bei allen Wohnungszuweisungen sollte immer auch geprüft werden,
|
||
ob Schutzanordnungen wie Kontakt- oder Näherungsverbote hinzu-
|
||
kommen sollten, um das Opfer weiter abzusichern. Insbesondere
|
||
dürfte sich in vielen Fällen ein zusätzliches Betretungsverbot emp-
|
||
fehlen.
|
||
|
||
|
||
|
||
Schutzanordnungen
|
||
|
||
Das Gericht kann gegenüber der gewalttätigen Person (weitere) Maß-
|
||
nahmen zum Schutz des Opfers anordnen. Als Schutzmaßnahmen
|
||
kommen z. B. folgende Verbote in Betracht:
|
||
|
||
|
||
Es wird der gewalttätigen Person untersagt,
|
||
|
||
|
||
❙❙ sich der Wohnung des Opfers bis auf einen vom Gericht
|
||
festzusetzenden Umkreis zu nähern,
|
||
|
||
14 Schutzanordnungen
|
||
|
||
|
||
|
||
❙❙ sich an Orten aufzuhalten, an denen sich das Opfer regelmäßig auf-
|
||
hält (dazu gehören der Arbeitsplatz, der Kindergarten oder die
|
||
Schule der Kinder des Opfers, aber auch Freizeiteinrichtungen, die
|
||
das Opfer nutzt),
|
||
❙❙ Kontakt zur verletzten Person aufzunehmen (dies gilt für alle Arten
|
||
des Kontakts, also auch mittels Telefon, Telefax, Brief oder E-Mail),
|
||
❙❙ das Opfer zu treffen (sollte es dennoch dazu kommen, hat sich die
|
||
gewalttätige Person umgehend zu entfernen).
|
||
|
||
|
||
Dies ist keine abschließende Aufzählung, je nach Einzelfall können
|
||
auch andere Schutzanordnungen beantragt und angeordnet werden.
|
||
Die Schutzanordnungen sollten so umfassend ausgestaltet werden,
|
||
dass sie den vielfältigen Gefährdungs- und Bedrohungssituationen
|
||
der jeweiligen Opfer Rechnung tragen. So sind insbesondere die
|
||
verschiedenen Orte und Gelegenheiten, an denen sich das Opfer
|
||
außerhalb der Wohnung aufhält (z. B. Arbeitsplatz, Kindergarten,
|
||
Schule, Einkauf, Freizeit), bei den Kontakt- und Näherungsverboten
|
||
einzubeziehen. Die Maßnahmen sind im Regelfall zu befristen; die
|
||
Frist kann aber auf Antrag verlängert werden.
|
||
|
||
|
||
Schutzanordnungen kommen nicht nur dann in Betracht, wenn es
|
||
schon zu Gewalt (Körper-, Gesundheits- oder Freiheitsverletzung)
|
||
gekommen ist, sie sind auch bei ernsthaften Drohungen mit solchen
|
||
Taten möglich. Im Übrigen kann sich die gewalttätige Person nicht
|
||
damit herausreden, sie habe die Tat oder Drohung unter Alkoholein-
|
||
fluss begangen. Auch in diesen Fällen ist sie für ihre Taten verant-
|
||
wortlich, und das Gericht wird Schutzanordnungen gegen sie festset-
|
||
zen.
|
||
|
||
|
||
Schutzanordnungen können nicht nur im Kontext von häuslicher
|
||
Gewalt, sondern auch in den Fällen des Hausfriedensbruchs und
|
||
bestimmter unzumutbarer Belästigungen in Form von wiederholten
|
||
Nachstellungen („Stalking“) verhängt werden. Unter „Stalking“ ver-
|
||
|
||
Welche Beweismittel gibt es? 15
|
||
|
||
|
||
|
||
steht man eine Vielzahl von Verhaltensweisen: z. B. die wiederholte
|
||
Überwachung und Beobachtung einer Person, die ständige demonst-
|
||
rative Anwesenheit der gewalttätigen Person in der Nähe des Opfers,
|
||
die „körperliche“ Verfolgung oder Annäherung, Kontaktversuche
|
||
sowie Telefonterror, ständige Hinterlassung von Mitteilungen über
|
||
Telefax, Internet oder Mobiltelefone oder auch die wiederholte Bestel-
|
||
lung von Waren oder Dienstleistungen unter dem Namen des Opfers.
|
||
|
||
|
||
Diese unbefugten Nachstellungen durch beharrliche unmittelbare
|
||
und mittelbare Annäherungsversuche an das Opfer sind seit 2007
|
||
nach § 238 des Strafgesetzbuches strafbar. Voraussetzung hierfür ist
|
||
seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen
|
||
Nachstellungen am 10. März 2017, dass die Handlung des Täters
|
||
objektiv geeignet ist, die Lebensgestaltung des Opfers durch die Tat
|
||
schwerwiegend zu beeinträchtigen. Eine tatsächlich feststellbare
|
||
Beeinträchtigung des Opfers ist zur Ahndung nicht länger notwendig.
|
||
|
||
|
||
|
||
Welche Beweismittel gibt es?
|
||
|
||
Im gerichtlichen Verfahren hat das Gericht die entscheidungserheb
|
||
lichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln. Diese Ermittlungen
|
||
stellen sich häufig als schwierig dar. Denn bei Taten im häuslichen
|
||
Bereich gibt es oft keine Zeugen, bei Misshandlungen sind die körper
|
||
lichen Verletzungen auch nicht immer sichtbar. Wird das Opfer
|
||
bedroht, verfolgt oder belästigt, ist dies ebenfalls häufig nicht einfach
|
||
zu beweisen. Das Gericht kann sich oft nur aufgrund der Angaben
|
||
und Schilderungen der antragstellenden Person ein Bild von der
|
||
Situation machen und die Aussagen der betroffenen Personen als
|
||
Grundlage seiner Entscheidung nutzen. Das Gericht kann Beweis
|
||
erheben im sogenannten Freibeweisverfahren (z. B. durch Einholung
|
||
telefonischer Auskünfte) oder durch eine förmliche Beweisaufnahme.
|
||
In der förmlichen Beweiserhebung nach der Zivilprozessordnung
|
||
|
||
16 Eilschutzanordnungen
|
||
|
||
|
||
|
||
kann das Gericht Zeuginnen und Zeugen oder die Beteiligten verneh-
|
||
men, sich Urkunden (z. B. ärztliches Attest, Polizeibericht) vorlegen
|
||
lassen, ein Sachverständigengutachten einholen oder auch die Folgen
|
||
von Gewalt in Augenschein nehmen.
|
||
|
||
|
||
Im Hauptsacheverfahren, das im Unterschied zum Verfahren der
|
||
einstweiligen Anordnung nicht nur vorläufigen Charakter hat (vgl.
|
||
unten), muss das Vorliegen von Gewalt oder sonstiger Übergriffe zur
|
||
Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, also vernünftige Zwei-
|
||
fel daran ausgeschlossen sein.
|
||
|
||
|
||
Soweit die Schutzanordnung oder die Wohnungsüberlassung davon
|
||
abhängt, dass weitere Gewalttaten zu befürchten sind, hilft eine
|
||
Beweiserleichterung: Ist es bereits einmal zu Gewalttaten gekommen,
|
||
so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass weitere Gewaltta-
|
||
ten zu erwarten sind. Diese Vermutung muss dann von der gewalttä-
|
||
tigen Person widerlegt werden. Daran sind hohe Anforderungen
|
||
gestellt: Das bloße Versprechen der gewalttätigen Person, keine
|
||
Gewalt mehr anzuwenden, reicht regelmäßig nicht aus.
|
||
|
||
|
||
|
||
Eilschutzanordnungen
|
||
|
||
In Fällen häuslicher Gewalt liegt meist eine fortdauernde Gefährdung
|
||
vor. Diese nimmt insbesondere dann stark zu, wenn sich das Opfer
|
||
von der gewalttätigen Person trennt oder trennen will. Dem erhöhten
|
||
Schutzbedürfnis des Opfers wird die Dauer eines gewöhnlichen
|
||
Gerichtsverfahrens nicht gerecht. Daher kann das Opfer den Erlass
|
||
einer Gewaltschutzanordnung im Wege der einstweiligen Anordnung
|
||
beantragen, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätig-
|
||
werden des Gerichts besteht. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn
|
||
eine Gewalttat begangen wurde oder aufgrund konkreter Umstände
|
||
mit der Begehung einer Gewalttat zu rechnen ist. Das Gericht muss
|
||
|
||
Eilschutzanordnungen 17
|
||
|
||
|
||
|
||
und kann dann möglichst schnell eine vorläufige Entscheidung zum
|
||
Schutz der von Gewalt betroffenen Person treffen.
|
||
|
||
|
||
Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbstständiges
|
||
Verfahren. Es ist nicht von der Einleitung eines Hauptsacheverfah-
|
||
rens abhängig.
|
||
|
||
|
||
Im Vergleich zum Hauptverfahren bestehen einige Besonderheiten:
|
||
|
||
❙❙ Das Gericht kann in dringenden Fällen davon absehen, die Antrags-
|
||
gegnerin/den Antragsgegner anzuhören. Dafür sollten bei der
|
||
Antragstellung mögliche Gefährdungen seitens der gewalttätigen
|
||
Person möglichst genau dargelegt werden, um das Gericht auf die
|
||
Eilbedürftigkeit und die Brisanz der Situation hinzuweisen.
|
||
|
||
|
||
❙❙ Eine einstweilige Anordnung ergeht, um drohende bzw. auch weitere
|
||
Gewalt zu verhindern oder wesentliche Nachteile für die antrag-
|
||
stellende Person abzuwenden. Der Gewaltvorwurf ist glaubhaft zu
|
||
machen. Glaubhaftmachung bedeutet, dass das Gericht davon über-
|
||
zeugt werden muss, dass die Misshandlung, Bedrohung, Belästigung
|
||
oder Verfolgung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit stattgefunden
|
||
hat. Für die Annahme dieser Wahrscheinlichkeit gibt es keine fest-
|
||
gelegten Maßstäbe. Im Regelfall wird eine detaillierte, zusammen-
|
||
hängende, mit möglichst genauen Orts- und Zeitangaben versehene
|
||
Schilderung in Form einer eidesstattlichen Versicherung genügen.
|
||
Auch die Vorlage ärztlicher Atteste und von Polizeiberichten ist für
|
||
die Glaubhaftmachung hilfreich.
|
||
|
||
|
||
❙❙ Ist eine einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung
|
||
erlassen worden, kann die Antragsgegnerin/der Antragsgegner
|
||
beantragen, dass aufgrund mündlicher Verhandlung erneut ent-
|
||
schieden wird.
|
||
|
||
18 Wie wird die gerichtliche Entscheidung durchgesetzt?
|
||
|
||
|
||
|
||
❙❙ Das Gericht hat das Hauptsacheverfahren einzuleiten, wenn eine
|
||
Beteiligte oder ein Beteiligter dies nach Erlass der einstweiligen
|
||
Anordnung beantragt.
|
||
|
||
|
||
❙❙ Gegen eine einstweilige Anordnung ist die Beschwerde nur dann
|
||
zulässig, wenn das Gericht aufgrund einer mündlichen Erörterung
|
||
in einem Termin entschieden hat. Ist die Entscheidung ohne münd-
|
||
liche Erörterung ergangen, muss das Gericht diese auf Antrag nach-
|
||
holen und erneut entscheiden.
|
||
|
||
|
||
|
||
Wie wird die gerichtliche Entscheidung durchgesetzt?
|
||
|
||
Wie (fast) jede Entscheidung eines Gerichts können auch die Woh-
|
||
nungsüberlassung und die Schutzanordnungen zwangsweise durch-
|
||
gesetzt (d. h. vollstreckt) werden. Die Vollstreckung ist so ausgestaltet,
|
||
dass die Gewaltschutzanordnung des Gerichts schnell und einfach
|
||
durchgesetzt werden kann, wobei die besonderen Bedürfnisse des
|
||
Opfers berücksichtigt werden.
|
||
|
||
|
||
In eilbedürftigen Fällen kann die Vollstreckung bereits vor der
|
||
Zustellung der gerichtlichen Entscheidung an die Antragsgegnerin/
|
||
den Antragsgegner für zulässig erklärt werden. Damit sollen auch
|
||
neue Gewalttätigkeiten infolge der Bekanntmachung der Entschei-
|
||
dung vermieden werden.
|
||
|
||
|
||
Zuständig für die Vollstreckung der Schutzanordnungen ist die
|
||
Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher, die/der die Entscheidung
|
||
mittels unmittelbaren Zwangs unter Hinzuziehung der Polizei durch-
|
||
setzen kann.
|
||
|
||
Die Verpflichtung zur Überlassung der Wohnung kann nach den
|
||
Regeln der Räumungsvollstreckung durchgesetzt werden. Auch bei
|
||
|
||
Was passiert bei Verstößen gegen die gerichtlichen Anordnungen? 19
|
||
|
||
|
||
|
||
der Räumungsvollstreckung wird unmittelbarer Zwang angewandt,
|
||
um die Räumung schnell zu erreichen.
|
||
|
||
|
||
|
||
Was passiert bei Verstößen gegen die gerichtlichen
|
||
Anordnungen?
|
||
|
||
Bei Zuwiderhandlungen gegen die gerichtlichen Anordnungen ist
|
||
die verletzte Person wie folgt geschützt:
|
||
|
||
|
||
Eine im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Woh-
|
||
nungsüberlassung kann während ihrer Geltungsdauer mehrfach
|
||
vollzogen werden. Es ist also eine „wiederholte“ Räumung möglich,
|
||
wenn die gewalttätige Person in die Wohnung zurückkehrt.
|
||
|
||
|
||
Bei jeder Zuwiderhandlung gegen eine Schutzanordnung kann das
|
||
Opfer direkt die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher beauf-
|
||
tragen, die/der die getroffenen Schutzmaßnahmen auch gegen den
|
||
Widerstand der Täterin/des Täters unter möglicher Hinzuziehung
|
||
der Polizei durchsetzt.
|
||
|
||
|
||
Daneben kann im Rahmen der Vollstreckung auch Ordnungsgeld
|
||
oder Ordnungshaft gegen die Täterin/den Täter festgesetzt werden.
|
||
|
||
|
||
Verstöße gegen gerichtliche Schutzanordnungen sind außerdem
|
||
strafbar und können mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu
|
||
einem Jahr geahndet werden. Wenn eine Verletzung einer gericht
|
||
lichen Schutzanordnung droht oder bereits eingetreten ist, kann die
|
||
Polizei gerufen werden, denn diese muss zur Verhinderung von Straf-
|
||
taten einschreiten. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung
|
||
des Schutzes gegen Nachstellungen am 10. März 2017 ist nunmehr
|
||
auch ein Verstoß gegen eine im Wege eines Vergleichs getroffene Ver-
|
||
einbarung strafbar, wenn der Vergleich gerichtlich bestätigt wurde.
|
||
|
||
20 Muss eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt
|
||
hinzugezogen werden?
|
||
|
||
|
||
Das Gericht bestätigt einen Vergleich, soweit es die darin vereinbarte
|
||
Schutzmaßnahme auch als gerichtliche Gewaltschutzanordnung
|
||
hätte erlassen können.
|
||
|
||
|
||
|
||
Muss eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt
|
||
hinzugezogen werden?
|
||
|
||
Eine Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt
|
||
ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die erforderlichen Anträge können
|
||
vom Opfer schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
|
||
des Gerichts gegeben werden. In schwierig gelagerten Fällen, in denen
|
||
auch andere Rechtsfragen zu klären sind, kann es sich aber empfehlen,
|
||
eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Bei nur
|
||
geringem Einkommen kann Beratungshilfe oder Verfahrenskosten-
|
||
hilfe beantragt werden.
|
||
|
||
|
||
|
||
Mitteilungspflichten des Gerichts
|
||
|
||
In Gewaltschutzverfahren teilt das Gericht Anordnungen nach dem
|
||
Gewaltschutzgesetz, deren Änderungen und Aufhebungen sowie
|
||
einen gerichtlich bestätigten Vergleich der zuständigen Polizeibehör-
|
||
de mit. Sind andere öffentliche Stellen, z. B. Schulen, Kindergärten
|
||
und Jugendhilfeeinrichtungen, von der Durchführung der Anord-
|
||
nung betroffen, hat das Gericht auch ihnen die Entscheidung mitzu-
|
||
teilen. Hierdurch wird vermieden, dass nach Erlass einer Anordnung
|
||
deren Durchsetzung infolge von Informationsdefiziten behindert
|
||
oder erschwert wird.
|
||
|
||
Was ist, wenn Kinder betroffen sind? 21
|
||
|
||
|
||
|
||
Was ist, wenn Kinder betroffen sind?
|
||
|
||
Von häuslicher Gewalt betroffen sind vielfach auch Kinder. Sie wer-
|
||
den selbst Opfer von Misshandlungen oder sie erleben Misshandlun-
|
||
gen z. B. gegenüber der Mutter – beide Gewalterfahrungen haben
|
||
schädigende Folgen. Das Gewaltschutzgesetz gilt für sie allerdings
|
||
nicht im Verhältnis zu ihren Eltern und sorgeberechtigten Personen,
|
||
stattdessen greifen die Schutznormen des Kindschaftsrechts: Eheliche
|
||
und nicht eheliche Kinder können durch das zuständige Familienge-
|
||
richt von Amts wegen geschützt werden, wenn ihr körperliches,
|
||
geistiges oder seelisches Wohl oder ihr Vermögen gefährdet ist und
|
||
die Eltern zur Abwendung dieser Gefahr nicht ausreichend bereit
|
||
oder fähig sind (§ 1666 BGB).
|
||
|
||
|
||
In diesen Kinderschutzverfahren hat das Gericht unverzüglich den
|
||
Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen; bei einer akuten
|
||
Kindeswohlgefährdung kann diese Anordnung ohne vorherige
|
||
Anhörung der Beteiligten ergehen. Auch Personen, Gruppen und
|
||
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen, die von der
|
||
Gefährdung von Kindern durch häusliche Gewalt wissen, können ein
|
||
solches gerichtliches Verfahren anregen ebenso wie das betroffene
|
||
Kind selbst, gegebenenfalls mit der Hilfe einer dritten Person. Kinder
|
||
und Jugendliche haben in Konflikt- und Notlagen einen Anspruch
|
||
auf Beratung durch die Jugendhilfe, ohne dass die Eltern davon
|
||
Kenntnis erlangen.
|
||
|
||
|
||
Im Gewaltschutzverfahren soll das zuständige Jugendamt vom
|
||
Gericht angehört werden, wenn im betroffenen Haushalt Kinder
|
||
leben. In einem Kinderschutzverfahren ist das Jugendamt immer am
|
||
Verfahren zu beteiligen. Damit soll sichergestellt werden, dass das
|
||
Jugendamt gegebenenfalls im Interesse der Kinder noch Einfluss auf
|
||
die zu treffende Anordnung bzw. Entscheidung nehmen kann.
|
||
|
||
22 Was bedeuten Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz für
|
||
das Sorge- und Umgangsrecht?
|
||
|
||
|
||
Daneben kann das Gericht für das Kind einen Verfahrensbeistand
|
||
(„Anwalt des Kindes“) bestellen, der dessen Interessen festzustellen
|
||
und in das Verfahren einzubringen hat.
|
||
|
||
|
||
Das Familiengericht hat die zur Abwendung der Kindeswohlgefähr-
|
||
dung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das Spektrum mög
|
||
licher Maßnahmen reicht dabei von Ermahnungen, Ge- und Verbo-
|
||
ten, etwa dem Erlass eines Kontaktverbots, bis hin zur Entziehung des
|
||
Aufenthaltsbestimmungsrechts oder der elterlichen Sorge insgesamt.
|
||
|
||
|
||
Auch die Wegweisung eines gewalttätigen Elternteils oder eines
|
||
Dritten, z. B. eines Partners der Mutter, aus der Wohnung ist möglich,
|
||
wenn der Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann
|
||
(§ 1666 Absatz 3 Nummer 3, § 1666a Absatz 1 BGB).
|
||
|
||
|
||
Darüber hinaus ist das Jugendamt von einer getroffenen Entschei-
|
||
dung in einem Verfahren über die Wohnungszuweisung nach dem
|
||
GewSchG zu informieren, wenn ein Kind in der Wohnung lebt. Auf
|
||
diese Weise wird das Jugendamt in Kenntnis gesetzt und kann dann
|
||
den Beteiligten Beratung und Unterstützung, z. B. bei der Ausübung
|
||
des Umgangsrechts, anbieten.
|
||
|
||
|
||
|
||
Was bedeuten Anordnungen nach dem Gewaltschutz-
|
||
gesetz für das Sorge- und Umgangsrecht?
|
||
|
||
Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz oder gerichtlich bestä-
|
||
tigte Vergleiche in Gewaltschutzverfahren haben in der Regel immer
|
||
Einfluss auf Entscheidungen über das Sorge- und Umgangsrecht. Der
|
||
von Gewalt durch die Partnerin/den Partner betroffene Elternteil
|
||
sollte im Rahmen des Verfahrens nach dem Gewaltschutzgesetz auch
|
||
überlegen, ob er z. B. einen Antrag auf Übertragung des alleinigen
|
||
|
||
Was bedeuten Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz für 23
|
||
das Sorge- und Umgangsrecht?
|
||
|
||
|
||
Sorgerechts oder zumindest des Aufenthaltsbestimmungsrechts
|
||
stellen will, wenn dadurch dem Kind weitere Gewalterfahrungen
|
||
erspart werden können.
|
||
|
||
|
||
Sind Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gegenüber einem
|
||
Elternteil ergangen, wird sich vielfach die Frage stellen, ob weiterhin
|
||
Kontakte zwischen dem gewalttätigen Elternteil und dem Kind statt-
|
||
finden können.
|
||
|
||
|
||
Jeder Elternteil hat grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit dem
|
||
Kind, unabhängig davon, ob es ehelich oder nicht ehelich ist. Das gilt
|
||
auch, wenn die elterliche Sorge entzogen ist. Bei allen das Kind
|
||
betreffenden gerichtlichen Maßnahmen ist jedoch stets das Kindes-
|
||
wohl zu beachten. Zudem muss sichergestellt werden, dass es bei
|
||
der Ausübung des Umgangs nicht zu weiteren Misshandlungen und
|
||
Verletzungen gegenüber dem gefährdeten Elternteil kommt. Kommt
|
||
eine dem Kindeswohl entsprechende einvernehmliche Lösung zwi-
|
||
schen den Elternteilen nicht zustande, entscheidet das Familienge-
|
||
richt über den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts. Es
|
||
kann z. B. das Holen und Bringen des Kindes so regeln, dass sich Frau
|
||
und Mann nicht treffen und eine neue Adresse der Frau unbekannt
|
||
bleibt. Das Gericht kann das Umgangsrecht einschränken oder zeit-
|
||
weilig ausschließen, soweit dies für das Wohl des Kindes erforderlich
|
||
ist. Ein Ausschluss oder eine Einschränkung für längere Zeit oder auf
|
||
Dauer sind nur möglich, wenn andernfalls das Wohl des Kindes
|
||
gefährdet wäre (§ 1684 Absatz 4 BGB). Das Gericht kann zum Schutz
|
||
des Kindes in diesem Zusammenhang etwa anordnen, dass der
|
||
Umgang nur in Anwesenheit eines Dritten stattfindet (§ 1684 Absatz
|
||
4 BGB); dies kann z. B. ein Mitarbeiter des Jugendamtes oder eines
|
||
Trägers der Jugendhilfe oder eines Vereins sein. Diese Regelung wird
|
||
als „begleiteter Umgang“ bezeichnet. Das Familiengericht kann auf
|
||
diesem Wege auch erreichen, dass der Umgang mit dem Kind an
|
||
einem neutralen Ort im Beisein einer Fachperson stattfindet.
|
||
|
||
24 Was ist, wenn Ausländerinnen oder Ausländer betroffen sind?
|
||
|
||
|
||
|
||
Was ist, wenn Ausländerinnen oder Ausländer
|
||
betroffen sind?
|
||
|
||
Ausländerrecht:
|
||
Wenn eine ausländische Ehefrau oder ein ausländischer Ehemann
|
||
von Gewalt betroffen ist und sich von der gewalttätigen Person tren-
|
||
nen will, so kann dies Einfluss auf ihr/sein Aufenthaltsrecht haben.
|
||
Ausländische Ehepartner, die zum zusammenführenden Ehepartner
|
||
nachgezogen sind, erhalten erst dann ein eigenständiges Aufenthalts-
|
||
recht in Deutschland, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft grund-
|
||
sätzlich mindestens seit drei Jahren im Bundesgebiet bestanden hat
|
||
(§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Aufenthaltsgesetz). Soll eine Tren-
|
||
nung vor diesem Zeitablauf erfolgen, so kann trotzdem der weitere
|
||
Aufenthalt in Deutschland ermöglicht werden, wenn dies zur Vermei-
|
||
dung einer besonderen Härte erforderlich ist (§ 31 Absatz 2 Aufent-
|
||
haltsgesetz). Eine besondere Härte liegt u. a. dann vor, wenn der auslän-
|
||
dischen Ehefrau/dem ausländischen Ehemann das weitere Festhalten
|
||
an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zuzumuten ist, weil sie/er
|
||
oder ihre/seine Kinder Gewalt durch den Ehegatten/die Ehegattin
|
||
erleiden. Eine Trennung vom gewalttätigen Ehepartner verbunden mit
|
||
Schutzanordnungen oder der Wohnungszuweisung nach dem Gewalt-
|
||
schutzgesetz innerhalb der ersten drei Jahre in Deutschland kann daher
|
||
nicht zu einem Verlust des Aufenthaltsrechts führen. Die Entscheidung
|
||
des Familiengerichts sollte auf jeden Fall der Ausländerbehörde vorge-
|
||
legt werden, da sie eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die
|
||
Annahme eines Härtefalls nach § 31 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz dar-
|
||
stellt. Beachtet werden muss allerdings eine Einschränkung: Ein eigen-
|
||
ständiges Aufenthaltsrecht des Opfers wird nur dann gewährt, wenn
|
||
für den gewalttätigen Ehepartner, von dem sich das Aufenthaltsrecht
|
||
ableitet, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht ausgeschlos-
|
||
sen war, d. h. dieser selbst die Perspektive einer Aufenthaltsverfestigung
|
||
hatte. Bei Ausschluss der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß
|
||
§ 8 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz oder bei vorübergehendem Aufenthalts-
|
||
|
||
Können Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz 25
|
||
die Betroffenen auch im Ausland schützen?
|
||
|
||
|
||
zweck (Beispiel: auf vier Jahre befristeter Arbeitsaufenthalt als Speziali-
|
||
tätenkoch) liegt diese Perspektive nicht vor. In diesen Fällen wird –
|
||
auch bei Vorliegen eines Härtefalls – der Aufenthalt des Opfers nicht
|
||
von der aufenthaltsrechtlichen Situation der gewalttätigen Person als
|
||
zusammenführender Ausländerin/zusammenführendem Ausländer
|
||
gelöst. Es kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen jedoch
|
||
ein Aufenthaltsrecht für das Opfer nach Kapitel 2 Abschnitt 5 (Aufent-
|
||
halt aus humanitären Gründen) des Aufenthaltsgesetzes in Betracht
|
||
kommen.
|
||
|
||
|
||
Zivilrecht:
|
||
Wenn auf das Rechtsverhältnis zwischen Ehegatten das Zivilrecht
|
||
des Heimatlandes anzuwenden ist (so in vielen Fällen gemeinsamer
|
||
ausländischer Staatsangehörigkeit) und es dort keine Regelung über
|
||
die Zuweisung der Ehewohnung zum Schutz eines misshandelten
|
||
oder mit Gewalt bedrohten Ehegatten gibt, so war es in der Vergan-
|
||
genheit oft zweifelhaft, ob auf die Möglichkeiten des deutschen
|
||
Rechts zurückgegriffen werden durfte. Nunmehr ist eindeutig gesetz-
|
||
lich geregelt, dass für die Nutzungsbefugnis der in Deutschland
|
||
gelegenen Ehewohnung sowie damit zusammenhängende Betre-
|
||
tungs-, Annäherungs- und Kontaktverbote das deutsche Recht gilt
|
||
(Art. 17a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche –
|
||
EGBGB).
|
||
|
||
|
||
|
||
Können Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz
|
||
die Betroffenen auch im Ausland schützen?
|
||
|
||
Grundsätzlich gewähren Anordnungen nach dem Gewaltschutzge-
|
||
setz Opfern von Gewalt nur im Inland Schutz vor der gewalttätigen
|
||
Person. Wird das Opfer etwa im Rahmen eines Urlaubsaufenthalts im
|
||
Ausland von der gewalttätigen Person bedroht, kann die Anordnung
|
||
eines deutschen Gerichts es nicht schützen. In solchen Fällen kann es
|
||
|
||
26 Macht das Gewaltschutzgesetz Frauenhäuser überflüssig?
|
||
|
||
|
||
|
||
ratsam sein, eine Schutzanordnung nach dem Recht des Aufenthalts-
|
||
staats zu erwirken. Etwas anderes gilt aber im europäischen Ausland,
|
||
soweit es sich bei dem Aufenthaltsstaat um einen Mitgliedstaat der
|
||
Europäischen Union handelt, dies mit Ausnahme Dänemarks. Hier
|
||
ist die am 11. Januar 2015 in Kraft getretene EU-Verordnung über die
|
||
gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen
|
||
zu beachten, wonach zivilrechtliche Gewaltschutzanordnungen der
|
||
Mitgliedstaaten auch in den anderen Mitgliedstaaten der Europäi-
|
||
schen Union anerkannt und die den Opfern gewährten Schutzmaß-
|
||
nahmen auf einen anderen Mitgliedstaat ausgedehnt werden können.
|
||
Beabsichtigt danach ein Opfer, das bereits eine Gewaltschutzanord-
|
||
nung eines deutschen Gerichts erwirkt hat, einen vorübergehenden
|
||
oder dauerhaften Aufenthalt im EU-Ausland, stellt dieses Gericht auf
|
||
Antrag eine Bescheinigung über die erlassene Gewaltschutzanord-
|
||
nung aus. Mit dieser Bescheinigung kann das Opfer in dem Mitglied-
|
||
staat seines Aufenthalts die Anerkennung und gegebenenfalls Voll-
|
||
streckung der Schutzanordnung beantragen. Die Behörden des
|
||
Aufenthaltsstaats behandeln die Schutzanordnung dann so, als sei
|
||
sie von der in diesem Staat für den Erlass solcher Anordnungen
|
||
zuständigen Stelle erlassen worden.
|
||
|
||
|
||
|
||
Macht das Gewaltschutzgesetz Frauenhäuser überflüssig?
|
||
|
||
Nein. Nicht in jedem Fall häuslicher Gewalt ist es ratsam, dass das
|
||
Opfer in der Wohnung verbleibt. Sicherheitsgründe können dagegen
|
||
sprechen, aber auch das subjektive Empfinden von Bedrohung und
|
||
Angst. Die Praxis hat gezeigt, dass es viele betroffene Frauen gibt, für
|
||
die eine Wohnungsüberlassung keine Alternative zur Flucht in ein
|
||
Frauenhaus ist, während es andererseits Frauen gibt, für die eine
|
||
Wohnungsüberlassung eher infrage kommt als ein Aufenthalt im
|
||
Frauenhaus. Beides sind gleichwertige Lösungen, sich bei häuslicher
|
||
Gewalt zu schützen. Dies ist auch bei der Gewährung von Leistungen
|
||
|
||
Wer hilft Ihnen, wenn Sie Opfer häuslicher Gewalt sind? 27
|
||
|
||
|
||
|
||
nach SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für
|
||
Arbeitsuchende) und SGB XII (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozial-
|
||
hilfe) zu berücksichtigen.
|
||
|
||
|
||
|
||
Wer hilft Ihnen, wenn Sie Opfer häuslicher Gewalt sind?
|
||
|
||
❙❙ Die Polizei über den Notruf 110
|
||
❙❙ Die Rechtsantragsstellen der Gerichte
|
||
❙❙ Die kommunale Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragte, zu
|
||
erreichen über die jeweilige Stadtverwaltung/das Rathaus oder
|
||
die Landratsämter
|
||
❙❙ Das örtliche Frauenhaus, im Telefonbuch oft unter dem Eintrag
|
||
„Frauen helfen Frauen“ verzeichnet; zu erfragen auch über die
|
||
Frauenhauskoordinierungsstelle, Tel. 030 338 43 42 - 0;
|
||
Fax 030 338 43 42 - 19; www.frauenhauskoordinierung.de
|
||
(mit Suchfunktion nach Hilfsangeboten vor Ort)
|
||
❙❙ Der örtliche Frauennotruf und örtliche Frauenberatungsstellen
|
||
(Telefonbuch oder über den Bundesverband Frauenberatungsstellen
|
||
und Frauennotrufe e. V. (bff)); www.frauen-gegen-gewalt.de
|
||
(mit Suchfunktion nach Hilfsangeboten vor Ort)
|
||
❙❙ Das Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen (deutschlandweit und rund
|
||
um die Uhr kostenlos erreichbar unter der Nummer 08000 116016)
|
||
www.hilfetelefon.de
|
||
❙❙ Interventionsstellen, die einige Bundesländer für Beratungen bei
|
||
Gewaltschutz vorhalten (Telefonbuch)
|
||
❙❙ Männerbüros und Männerberatungsstellen (in vielen größeren
|
||
Städten, Telefonbuch)
|
||
❙❙ Die Außenstellen des „Weißen Rings“
|
||
(bundesweites Opfer-Telefon unter der Nummer 116 006
|
||
www.weisser-ring.de
|
||
|
||
28 Wer hilft Ihnen, wenn Sie Opfer häuslicher Gewalt sind?
|
||
|
||
|
||
|
||
❙❙ Weitere Opferhilfeeinrichtungen der Länder, die z. B. unter der
|
||
bundesweiten Dachorganisation „Arbeitskreis der Opferhilfen“
|
||
(ado) oder in Landesstiftungen für den Opferschutz arbeiten
|
||
❙❙ Das Jugendamt im Falle von Gewalt gegen Minderjährige
|
||
❙❙ Das Kinder- und Jugendtelefon des Vereins „Nummer gegen
|
||
Kummer e. V.“ für Kinder und Jugendliche unter der Nummer 116 111
|
||
(montags bis samstags von 14 bis 20 Uhr);
|
||
(www.nummergegenkummer.de)
|
||
❙❙ Hilfe und Beratung für Täter und Täterinnen über die Mitglieds
|
||
organisationen der Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häus
|
||
liche Gewalt e. V.;
|
||
www.taeterarbeit.com
|
||
|
||
Anhang – Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und 29
|
||
Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz – GewSchG)
|
||
|
||
|
||
Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und
|
||
Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz – GewSchG)
|
||
(Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesse- 5. Zusammentreffen mit der verletzten
|
||
rung des zivilgerichtlichen Schutzes Person herbeizuführen,
|
||
bei Gewalttaten und Nachstellungen soweit dies nicht zur Wahrnehmung
|
||
sowie zur Erleichterung der Überlas- berechtigter Interessen erforderlich ist.
|
||
sung der Ehewohnung bei Trennung
|
||
vom 11. Dezember 2001 (Bundes (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
|
||
gesetzblatt Teil I, S. 3513), zuletzt 1. eine Person einer anderen mit einer
|
||
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes Verletzung des Lebens, des Körpers,
|
||
vom 1. März 2017 (BGBI. I S. 386). der Gesundheit oder der Freiheit
|
||
widerrechtlich gedroht hat oder
|
||
§1 2. eine Person widerrechtlich und vor-
|
||
sätzlich
|
||
Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz a) in die Wohnung einer anderen
|
||
vor Gewalt und Nachstellungen Person oder deren befriedetes
|
||
Besitztum eindringt oder
|
||
(1) Hat eine Person vorsätzlich den b) eine andere Person dadurch
|
||
Körper, die Gesundheit oder die Frei- unzumutbar belästigt, dass sie ihr
|
||
heit einer anderen Person widerrecht- gegen den ausdrücklich erklärten
|
||
lich verletzt, hat das Gericht auf Antrag Willen wiederholt nachstellt oder
|
||
der verletzten Person die zur Abwen- sie unter Verwendung von Fern-
|
||
dung weiterer Verletzungen erforder- kommunikationsmitteln verfolgt.
|
||
lichen Maßnahmen zu treffen. Die Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b
|
||
Anordnungen sollen befristet werden; liegt eine unzumutbare Belästigung
|
||
die Frist kann verlängert werden. Das nicht vor, wenn die Handlung der
|
||
Gericht kann insbesondere anordnen, Wahrnehmung berechtigter Interessen
|
||
dass der Täter es unterlässt, dient.
|
||
1. die Wohnung der verletzten Person
|
||
zu betreten, (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
|
||
2. sich in einem bestimmten Umkreis oder des Absatzes 2 kann das Gericht
|
||
der Wohnung der verletzten Person die Maßnahmen nach Absatz 1 auch
|
||
aufzuhalten, dann anordnen, wenn eine Person
|
||
3. zu bestimmende andere Orte aufzu- die Tat in einem die freie Willensbe-
|
||
suchen, an denen sich die verletzte stimmung ausschließenden Zustand
|
||
Person regelmäßig aufhält, krankhafter Störung der Geistestätig-
|
||
4. Verbindung zur verletzten Person, keit begangen hat, in den sie sich durch
|
||
auch unter Verwendung von Fern- geistige Getränke oder ähnliche Mittel
|
||
kommunikationsmitteln, aufzuneh- vorübergehend versetzt hat.
|
||
men,
|
||
|
||
30 Anhang – Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und
|
||
Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz – GewSchG)
|
||
|
||
|
||
§2 des Täters oder des Dritten stehen
|
||
entgegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten
|
||
Überlassung einer gemeinsam entsprechend für das Wohnungs
|
||
genutzten Wohnung eigentum, das Dauerwohnrecht und
|
||
das dingliche Wohnrecht.
|
||
(1) Hat die verletzte Person zum Zeit-
|
||
punkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 Satz 1, (3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist
|
||
auch in Verbindung mit Abs. 3, mit ausgeschlossen,
|
||
dem Täter einen auf Dauer angeleg- 1. wenn weitere Verletzungen nicht
|
||
ten gemeinsamen Haushalt geführt, zu besorgen sind, es sei denn, dass
|
||
so kann sie von diesem verlangen, ihr der verletzten Person das weitere
|
||
die gemeinsam genutzte Wohnung Zusammenleben mit dem Täter
|
||
zur alleinigen Benutzung zu überlas- wegen der Schwere der Tat nicht
|
||
sen. zuzumuten ist oder
|
||
2. wenn die verletzte Person nicht
|
||
(2) Die Dauer der Überlassung der innerhalb von drei Monaten nach
|
||
Wohnung ist zu befristen, wenn der der Tat die Überlassung der Woh-
|
||
verletzten Person mit dem Täter das nung schriftlich vom Täter verlangt
|
||
Eigentum, das Erbbaurecht oder der oder
|
||
Nießbrauch an dem Grundstück, 3. soweit der Überlassung der Woh-
|
||
auf dem sich die Wohnung befindet, nung an die verletzte Person beson-
|
||
zusteht oder die verletzte Person mit ders schwerwiegende Belange des
|
||
dem Täter die Wohnung gemietet hat. Täters entgegenstehen.
|
||
Steht dem Täter allein oder gemein-
|
||
sam mit einem Dritten das Eigentum, (4) Ist der verletzten Person die Woh-
|
||
das Erbbaurecht oder der Nießbrauch nung zur Benutzung überlassen wor-
|
||
an dem Grundstück zu, auf dem sich den, so hat der Täter alles zu unter-
|
||
die Wohnung befindet, oder hat er die lassen, was geeignet ist, die Ausübung
|
||
Wohnung allein oder gemeinsam mit dieses Nutzungsrechts zu erschweren
|
||
einem Dritten gemietet, so hat das oder zu vereiteln.
|
||
Gericht die Wohnungsüberlassung
|
||
an die verletzte Person auf die Dauer (5) Der Täter kann von der verletzten
|
||
von höchstens sechs Monaten zu Person eine Vergütung für die Nut-
|
||
befristen. Konnte die verletzte Person zung verlangen, soweit dies der Billig-
|
||
innerhalb der vom Gericht nach Satz 2 keit entspricht.
|
||
bestimmten Frist anderen angemes-
|
||
senen Wohnraum zu zumutbaren (6) Hat die bedrohte Person zum
|
||
Bedingungen nicht beschaffen, so Zeitpunkt einer Drohung nach § 1
|
||
kann das Gericht die Frist um höchs- Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbin-
|
||
tens weitere sechs Monate verlängern, dung mit Abs. 3, einen auf Dauer
|
||
es sei denn, überwiegende Belange angelegten gemeinsamen Haushalt
|
||
|
||
Anhang – Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und 31
|
||
Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz – GewSchG)
|
||
|
||
|
||
mit dem Täter geführt, kann sie die mit Absatz 2 Satz 1, zuwiderhandelt
|
||
Überlassung der gemeinsam genutz- oder
|
||
ten Wohnung verlangen, wenn dies 2. Verpflichtung aus einem Vergleich
|
||
erforderlich ist, um eine unbillige zuwiderhandelt, soweit der Ver-
|
||
Härte zu vermeiden. Eine unbillige gleich nach § 214a Satz 1 des
|
||
Härte kann auch dann gegeben sein, Gesetzes über das Verfahren in
|
||
wenn das Wohl von im Haushalt Familiensachen und in den Angele-
|
||
lebenden Kindern beeinträchtigt ist. genheiten der freiwilligen Gerichts-
|
||
Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 5 barkeit in Verbindung mit § 1 Absatz
|
||
entsprechend. 1 Satz 1 oder 3 dieses Gesetzes, jeweils
|
||
auch in Verbindung mit § 1 Absatz
|
||
§3 2 Satz 1 dieses Gesetzes, bestätigt
|
||
worden ist.
|
||
Geltungsbereich, Konkurrenzen
|
||
Die Strafbarkeit nach anderen Vor-
|
||
(1) Steht die verletzte oder bedrohte schriften bleibt unberührt.
|
||
Person im Zeitpunkt einer Tat nach
|
||
§ 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter
|
||
elterlicher Sorge, Vormundschaft
|
||
oder unter Pflegschaft, so treten
|
||
im Verhältnis zu den Eltern und
|
||
zu sorgeberechtigten Personen an
|
||
die Stelle von §§ 1 und 2 die für das
|
||
Sorgerechts-, Vormundschafts- oder
|
||
Pflegschaftsverhältnis maßgebenden
|
||
Vorschriften.
|
||
|
||
(2) Weitergehende Ansprüche der ver-
|
||
letzten Person werden durch dieses
|
||
Gesetz nicht berührt.
|
||
|
||
§4
|
||
|
||
Strafvorschriften
|
||
|
||
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
|
||
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
|
||
einer bestimmten vollstreckbaren
|
||
|
||
1. Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1
|
||
oder 3, jeweils auch in Verbindung
|
||
|
||
32 Anhang – Auszug aus dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
|
||
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
|
||
|
||
|
||
Auszug aus dem Gesetz über das § 213 FamFG
|
||
Verfahren in Familiensachen und in
|
||
den Angelegenheiten der freiwilligen Anhörung des Jugendamts
|
||
Gerichtsbarkeit (FamFG)
|
||
(in der Fassung des Gesetzes vom 1. März (1) In Verfahren nach § 2 des Gewalt-
|
||
2017 (BGBI. I S. 386)) schutzgesetzes soll das Gericht das
|
||
Jugendamt anhören, wenn Kinder in
|
||
§ 210 FamFG dem Haushalt leben. Unterbleibt die
|
||
Anhörung allein wegen Gefahr im Ver-
|
||
Gewaltschutzsachen zug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
|
||
|
||
Gewaltschutzsachen sind Verfahren (2) Das Gericht hat in den Fällen des
|
||
nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutz- Absatzes 1 Satz 1 dem Jugendamt die
|
||
gesetzes. Entscheidung mitzuteilen. Gegen den
|
||
Beschluss steht dem Jugendamt die
|
||
§ 211 FamFG Beschwerde zu.
|
||
|
||
Örtliche Zuständigkeit § 214 FamFG
|
||
|
||
Ausschließlich zuständig ist nach Wahl Einstweilige Anordnung
|
||
des Antragstellers
|
||
1. das Gericht, in dessen Bezirk die Tat (1) Auf Antrag kann das Gericht durch
|
||
begangen wurde, einstweilige Anordnung eine vorläufige
|
||
2. das Gericht, in dessen Bezirk sich die Regelung nach § 1 oder § 2 des Gewalt-
|
||
gemeinsame Wohnung des Antrag- schutzgesetzes treffen. Ein dringendes
|
||
stellers und des Antragsgegners Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwer-
|
||
befindet oder den liegt in der Regel vor, wenn eine
|
||
3. das Gericht, in dessen Bezirk der Tat nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes
|
||
Antragsgegner seinen gewöhnlichen begangen wurde oder auf Grund kon-
|
||
Aufenthalt hat. kreter Umstände mit einer Begehung
|
||
zu rechnen ist.
|
||
§ 212 FamFG
|
||
(2) Der Beschluss nach Absatz 1
|
||
Beteiligte ist von Amts wegen zuzustellen.
|
||
Die Geschäftsstelle beauftragt den
|
||
In Verfahren nach § 2 des Gewalt- Gerichtsvollzieher mit der Zustellung.
|
||
schutzgesetzes ist das Jugendamt auf Der Antrag auf Erlass der einstwei-
|
||
seinen Antrag zu beteiligen, wenn ein ligen Anordnung gilt im Fall des
|
||
Kind in dem Haushalt lebt. Erlasses ohne mündliche Erörterung
|
||
|
||
Anhang – Auszug aus dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen 33
|
||
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
|
||
|
||
|
||
zugleich als Auftrag zur Vollstre- ge Wirksamkeit anordnen.
|
||
ckung; auf Verlangen des Antragstel- (2) Mit der Anordnung der sofortigen
|
||
lers darf die Zustellung nicht vor der Wirksamkeit kann das Gericht auch
|
||
Vollstreckung erfolgen. die Zulässigkeit der Vollstreckung vor
|
||
der Zustellung an den Antragsgegner
|
||
§ 214a FamFG anordnen. In diesem Fall tritt die
|
||
Wirksamkeit in dem Zeitpunkt ein, in
|
||
Bestätigung des Vergleichs dem die Entscheidung der Geschäfts-
|
||
stelle des Gerichts zur Bekannt-
|
||
Schließen die Beteiligten einen machung übergeben wird; dieser
|
||
Vergleich, hat das Gericht diesen Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu
|
||
zu bestätigen, soweit es selbst eine vermerken.
|
||
entsprechende Maßnahme nach § 1
|
||
Absatz 1 des Gewaltschutzgesetzes, § 216a FamFG
|
||
auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2
|
||
Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, hät- Mitteilung von Entscheidungen
|
||
te anordnen können. Die Bestätigung
|
||
des Gerichts ist nicht anfechtbar. Das Gericht teilt Anordnungen nach
|
||
den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzge-
|
||
§ 215 FamFG setzes sowie deren Änderung oder
|
||
Aufhebung der zuständigen Polizei-
|
||
Durchführung der Endentscheidung behörde und anderen öffentlichen
|
||
Stellen, die von der Durchführung der
|
||
In Verfahren nach § 2 des Gewalt- Anordnung betroffen sind, unverzüg-
|
||
schutzgesetzes soll das Gericht in der lich mit, soweit nicht schutzwürdige
|
||
Endentscheidung die zu ihrer Durch- Interessen eines Beteiligten an dem
|
||
führung erforderlichen Anordnungen Ausschluss der Übermittlung, das
|
||
treffen. Schutzbedürfnis anderer Beteiligter
|
||
oder das öffentliche Interesse an
|
||
§ 216 FamFG der Übermittlung überwiegen. Die
|
||
Beteiligten sollen über die Mitteilung
|
||
Wirksamkeit; Vollstreckung vor unterrichtet werden. Für den bestä-
|
||
Zustellung tigten Vergleich nach § 214a gelten
|
||
die vorstehenden Bestimmungen
|
||
(1) Die Endentscheidung in Gewalt- entsprechend.
|
||
schutzsachen wird mit Rechtskraft
|
||
wirksam. Das Gericht soll die soforti-
|
||
|
||
34 Anhang – Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch
|
||
|
||
|
||
|
||
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch
|
||
(in der Fassung der Neubekannt gedroht, ist in der Regel die gesamte
|
||
machung vom 2. Januar 2002 Wohnung zur alleinigen Benutzung
|
||
(BGBl. 2002 I S. 42)) zu überlassen. Der Anspruch auf
|
||
Wohnungsüberlassung ist nur dann
|
||
§ 1361b BGB ausgeschlossen, wenn keine weiteren
|
||
Verletzungen und widerrechtlichen
|
||
Ehewohnung bei Getrenntleben Drohungen zu besorgen sind, es sei
|
||
denn, dass dem verletzten Ehegatten
|
||
(1) Leben die Ehegatten voneinander das weitere Zusammenleben mit dem
|
||
getrennt oder will einer von ihnen anderen wegen der Schwere der Tat
|
||
getrennt leben, so kann ein Ehegat- nicht zuzumuten ist.
|
||
te verlangen, dass ihm der andere
|
||
die Ehewohnung oder einen Teil (3) Wurde einem Ehegatten die Ehe-
|
||
zur alleinigen Benutzung überlässt, wohnung ganz oder zum Teil überlas-
|
||
soweit dies auch unter Berücksichti- sen, so hat der andere alles zu unter-
|
||
gung der Belange des anderen Ehe- lassen, was geeignet ist, die Ausübung
|
||
gatten notwendig ist, um eine unbilli- dieses Nutzungsrechts zu erschweren
|
||
ge Härte zu vermeiden. Eine unbillige oder zu vereiteln. Er kann von dem
|
||
Härte kann auch dann gegeben sein, nutzungsberechtigten Ehegatten eine
|
||
wenn das Wohl von im Haushalt Vergütung für die Nutzung verlangen,
|
||
lebenden Kindern beeinträchtigt ist. soweit dies der Billigkeit entspricht.
|
||
Steht einem Ehegatten allein oder
|
||
gemeinsam mit einem Dritten das (4) Ist nach der Trennung der Ehe-
|
||
Eigentum, das Erbbaurecht oder der gatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein
|
||
Nießbrauch an dem Grundstück Ehegatte aus der Ehewohnung ausge-
|
||
zu, auf dem sich die Ehewohnung zogen und hat er binnen sechs Mona-
|
||
befindet, so ist dies besonders zu ten nach seinem Auszug eine ernst-
|
||
berücksichtigen; Entsprechendes liche Rückkehrabsicht dem anderen
|
||
gilt für das Wohnungseigentum, das Ehegatten gegenüber nicht bekundet,
|
||
Dauerwohnrecht und das dingliche so wird unwiderleglich vermutet, dass
|
||
Wohnrecht. er dem in der Ehewohnung verblie-
|
||
benen Ehegatten das alleinige Nut-
|
||
(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich zungsrecht überlassen hat.
|
||
der Antrag richtet, den anderen
|
||
Ehegatten widerrechtlich und vor-
|
||
sätzlich am Körper, der Gesundheit
|
||
oder der Freiheit verletzt oder mit
|
||
einer solchen Verletzung oder der
|
||
Verletzung des Lebens widerrechtlich
|
||
|
||
Anhang – Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch 35
|
||
|
||
|
||
|
||
(in der Fassung des Gesetzes zur (3) Der Ehegatte, dem die Wohnung
|
||
Änderung des Zugewinnausgleichs- überlassen wird, tritt
|
||
und Vormundschaftsrechts vom 1. zum Zeitpunkt des Zugangs der
|
||
6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696)) Mitteilung der Ehegatten über die
|
||
Überlassung an den Vermieter oder
|
||
§ 1568a BGB 2. mit Rechtskraft der Endentschei-
|
||
dung im Wohnungszuweisungs
|
||
Ehewohnung verfahren
|
||
an Stelle des zur Überlassung ver-
|
||
(1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass pflichteten Ehegatten in ein von
|
||
ihm der andere Ehegatte anlässlich diesem eingegangenes Mietverhältnis
|
||
der Scheidung die Ehewohnung ein oder setzt ein von beiden einge-
|
||
überlässt, wenn er auf deren Nutzung gangenes Mietverhältnis allein fort.
|
||
unter Berücksichtigung des Wohls § 563 Absatz 4 gilt entsprechend.
|
||
der im Haushalt lebenden Kinder und
|
||
der Lebensverhältnisse der Ehegatten (4) Ein Ehegatte kann die Begrün-
|
||
in stärkerem Maße angewiesen ist als dung eines Mietverhältnisses über
|
||
der andere Ehegatte oder die Überlas- eine Wohnung, die die Ehegatten auf
|
||
sung aus anderen Gründen der Billig- Grund eines Dienst- oder Arbeitsver-
|
||
keit entspricht. hältnisses innehaben, das zwischen
|
||
einem von ihnen und einem Dritten
|
||
(2) Ist einer der Ehegatten allein besteht, nur verlangen, wenn der
|
||
oder gemeinsam mit einem Dritten Dritte einverstanden oder dies not-
|
||
Eigentümer des Grundstücks, auf wendig ist, um eine schwere Härte
|
||
dem sich die Ehewohnung befindet, zu vermeiden.
|
||
oder steht einem Ehegatten allein
|
||
oder gemeinsam mit einem Dritten (5) Besteht kein Mietverhältnis über
|
||
ein Nießbrauch, das Erbbaurecht die Ehewohnung, so kann sowohl
|
||
oder ein dingliches Wohnrecht an der Ehegatte, der Anspruch auf deren
|
||
dem Grundstück zu, so kann der Überlassung hat, als auch die zur
|
||
andere Ehegatte die Überlassung Vermietung berechtigte Person die
|
||
nur verlangen, wenn dies notwendig Begründung eines Mietverhältnisses
|
||
ist, um eine unbillige Härte zu ver- zu ortsüblichen Bedingungen ver-
|
||
meiden. Entsprechendes gilt für das langen. Unter den Voraussetzungen
|
||
Wohnungseigentum und das Dauer des § 575 Absatz 1 oder wenn die
|
||
wohnrecht. Begründung eines unbefristeten
|
||
Mietverhältnisses unter Würdigung
|
||
der berechtigten Interessen des Ver-
|
||
mieters unbillig ist, kann der Vermie-
|
||
ter eine angemessene Befristung des
|
||
Mietverhältnisses verlangen. Kommt
|
||
|
||
36 Anhang – Auszug aus dem Strafgesetzbuch
|
||
|
||
|
||
|
||
eine Einigung über die Höhe der Mie- (6) In den Fällen der Absätze 3 und 5
|
||
te nicht zustande, kann der Vermieter erlischt der Anspruch auf Eintritt
|
||
eine angemessene Miete, im Zweifel in ein Mietverhältnis oder auf seine
|
||
die ortsübliche Vergleichsmiete, ver- Begründung ein Jahr nach Rechts-
|
||
langen. kraft der Endentscheidung in der
|
||
Scheidungssache, wenn er nicht vor-
|
||
her rechtshängig gemacht worden ist.
|
||
|
||
Auszug aus dem Strafgesetzbuch
|
||
|
||
(in der Fassung des Gesetzes zur Ver- von Leben, körperlicher Unver-
|
||
besserung des Schutzes gegen Nach- sehrtheit, Gesundheit oder Freiheit
|
||
stellungen (BGBl. 2017 I S. 386)) ihrer selbst, eines ihrer Angehöri-
|
||
gen oder einer anderen ihr nahe-
|
||
§ 238 StGB stehenden Person bedroht oder
|
||
5. eine andere vergleichbare Hand-
|
||
Nachstellung lung vornimmt.
|
||
|
||
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei (2) Auf Freiheitsstrafe von drei Mona-
|
||
Jahren oder mit Geldstrafe wird ten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen,
|
||
bestraft, wer einer anderen Person in wenn der Täter das Opfer, einen
|
||
einer Weise unbefugt nachstellt, die Angehörigen des Opfers oder eine
|
||
geeignet ist, deren Lebensgestaltung andere dem Opfer nahe stehende
|
||
schwerwiegend zu beeinträchtigen, Person durch die Tat in die Gefahr des
|
||
indem er beharrlich Todes oder einer schweren Gesund-
|
||
1. die räumliche Nähe dieser Person heitsschädigung bringt.
|
||
aufsucht,
|
||
2. unter Verwendung von Telekom- (3) Verursacht der Täter durch die Tat
|
||
munikationsmitteln oder sonstigen den Tod des Opfers, eines Angehö-
|
||
Mitteln der Kommunikation oder rigen des Opfers oder einer anderen
|
||
über Dritte Kontakt zu dieser Per- dem Opfer nahe stehenden Person,
|
||
son herzustellen versucht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von
|
||
3. unter missbräuchlicher Verwen- einem Jahr bis zu zehn Jahren.
|
||
dung von personenbezogenen
|
||
Daten dieser Person (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird
|
||
a) Bestellungen von Waren oder die Tat nur auf Antrag verfolgt, es
|
||
Dienstleistungen für sie aufgibt sei denn, dass die Strafverfolgungs-
|
||
oder behörde wegen des besonderen
|
||
b) Dritte veranlasst, Kontakt mit öffentlichen Interesses an der Straf-
|
||
ihr aufzunehmen, oder verfolgung ein Einschreiten von Amts
|
||
4. diese Person mit der Verletzung wegen für geboten hält.
|
||
|
||
Anhang – Auszug aus dem Aufenthaltsgesetz 37
|
||
|
||
|
||
|
||
Auszug aus dem Aufenthaltsgesetz
|
||
(in der Fassung vom 17. Juli 2017 (2) Von der Voraussetzung des dreijäh-
|
||
(BGBl. 2017 I S. 2429)) rigen rechtmäßigen Bestandes
|
||
der ehelichen Lebensgemeinschaft
|
||
§ 31 Aufenthaltsgesetz im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1
|
||
Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur
|
||
Eigenständiges Aufenthaltsrecht Vermeidung einer besonderen Härte
|
||
der Ehegatten erforderlich ist, dem Ehegatten den
|
||
weiteren Aufenthalt zu ermöglichen,
|
||
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehe- es sei denn, für den Ausländer ist die
|
||
gatten wird im Falle der Aufhebung Verlängerung der Aufenthaltserlaub-
|
||
der ehelichen Lebensgemeinschaft als nis ausgeschlossen. Eine besondere
|
||
eigenständiges, vom Zweck des Fami- Härte liegt insbesondere vor, wenn
|
||
liennachzugs unabhängiges Aufent- die Ehe nach deutschem Recht wegen
|
||
haltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn Minderjährigkeit des Ehegatten im
|
||
1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit Zeitpunkt der Eheschließung unwirk-
|
||
mindestens drei Jahren rechtmäßig sam ist oder aufgehoben worden
|
||
im Bundesgebiet bestanden hat oder ist, wenn dem Ehegatten wegen der
|
||
2. der Ausländer gestorben ist, wäh- aus der Auflösung der ehelichen
|
||
rend die eheliche Lebensgemein- Lebensgemeinschaft erwachsen-
|
||
schaft im Bundesgebiet bestand den Rückkehrverpflichtung eine
|
||
und der Ausländer bis dahin im Besitz erhebliche Beeinträchtigung seiner
|
||
einer Aufenthaltserlaubnis, Nieder- schutzwürdigen Belange droht oder
|
||
lassungserlaubnis oder Erlaubnis wenn dem Ehegatten wegen der
|
||
zum Daueraufenthalt – EU war, es sei Beeinträchtigung seiner schutzwür-
|
||
denn, er konnte die Verlängerung aus digen Belange das weitere Festhalten
|
||
von ihm nicht zu vertretenden Grün- an der ehelichen Lebensgemeinschaft
|
||
den nicht rechtzeitig beantragen. unzumutbar ist; dies ist insbesondere
|
||
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die anzunehmen, wenn der Ehegatte
|
||
Aufenthaltserlaubnis des Ausländers Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den
|
||
nicht verlängert oder dem Ausländer schutzwürdigen Belangen zählt auch
|
||
keine Niederlassungserlaubnis oder das Wohl eines mit dem Ehegatten
|
||
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU in familiärer Lebensgemeinschaft
|
||
erteilt werden darf, weil dies durch lebenden Kindes. Zur Vermeidung von
|
||
eine Rechtsnorm wegen des Zwecks Missbrauch kann die Verlängerung der
|
||
des Aufenthalts oder durch eine Aufenthaltserlaubnis versagt werden,
|
||
Nebenbestimmung zur Aufenthalts- wenn der Ehegatte aus einem von ihm
|
||
erlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlos- zu vertretenden Grund auf Leistun-
|
||
sen ist. gen nach dem Zweiten oder Zwölften
|
||
Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
|
||
|
||
38 Anhang – Auszug aus dem Aufenthaltsgesetz
|
||
|
||
|
||
|
||
(3) Wenn der Lebensunterhalt des (4) Die Inanspruchnahme von Leis-
|
||
Ehegatten nach Aufhebung der ehe- tungen nach dem Zweiten oder
|
||
lichen Lebensgemeinschaft durch Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht
|
||
Unterhaltsleistungen aus eigenen der Verlängerung der Aufenthaltser-
|
||
Mitteln des Ausländers gesichert laubnis unbeschadet des Absatzes 2
|
||
ist und dieser eine Niederlassungs- Satz 4 nicht entgegen. Danach kann
|
||
erlaubnis oder eine Erlaubnis zum die Aufenthaltserlaubnis verlängert
|
||
Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem werden, solange die Voraussetzungen
|
||
Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 für die Erteilung der Niederlassungs-
|
||
Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine erlaubnis oder Erlaubnis zum Dauer-
|
||
Niederlassungserlaubnis zu erteilen. aufenthalt – EU nicht vorliegen.
|
||
|
||
|
||
Diese Broschüre ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung;
|
||
sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt.
|
||
|
||
|
||
Herausgeber:
|
||
Bundesministerium
|
||
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
|
||
Referat Öffentlichkeitsarbeit
|
||
11018 Berlin
|
||
www.bmfsfj.de
|
||
|
||
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
|
||
Referat Öffentlichkeitsarbeit, Digitale Kommunikation
|
||
11015 Berlin
|
||
www.bmjv.de
|
||
|
||
Bezugsstelle:
|
||
Publikationsversand der Bundesregierung
|
||
Postfach 48 10 09, 18132 Rostock
|
||
Tel.: 030 18 272 2721
|
||
Fax: 030 18 10 272 2721
|
||
Gebärdentelefon: gebaerdentelefon@sip.bundesregierung.de
|
||
E-Mail: publikationen@bundesregierung.de
|
||
www.bmfsfj.de
|
||
|
||
Für weitere Fragen nutzen Sie unser
|
||
Servicetelefon: 030 20 179 130
|
||
Montag–Donnerstag: 9–18 Uhr
|
||
Fax: 030 18 555-4400
|
||
E-Mail: info@bmfsfjservice.bund.de
|
||
|
||
|
||
Einheitliche Behördennummer: 115*
|
||
|
||
Artikelnummer: 4BR51
|
||
Stand: April 2019, 5. Auflage
|
||
Gestaltung Umschlag / Vorwort: www.zweiband.de
|
||
Gestaltung Innenseiten: www.avitamin.de
|
||
Bildnachweis Dr. Franziska Giffey: Bundesregierung / Jesco Denzel
|
||
Bildnachweis Dr. Katarina Barley: BMJV / Thomas Koehler / photothek
|
||
Druck: BONIFATIUS GmbH Druck – Buch – Verlag, Paderborn
|
||
|
||
|
||
* Für allgemeine Fragen an alle Ämter und Behörden steht Ihnen auch die einheitliche Behörden
|
||
rufnummer 115 zur Verfügung. In den teilnehmenden Regionen erreichen Sie die 115 von
|
||
Montag bis F
|
||
reitag zwischen 8 und 18 Uhr. Die 115 ist sowohl aus dem Festnetz als auch aus
|
||
vielen Mobilfunknetzen zum Ortstarif und damit kostenlos über Flatrates erreichbar. Gehörlose
|
||
haben die Möglichkeit, über die SIP-Adresse 115@gebaerdentelefon.d115.de Informationen zu
|
||
erhalten. Ob in Ihrer Region die 115 erreichbar ist und weitere Informationen zur einheitlichen
|
||
Behördenrufnummer finden Sie unter http://www.d115.de.
|
||
|
||
|
||
Engagement
|
||
|
||
Familie
|
||
|
||
Ältere Menschen
|
||
|
||
Gleichstellung
|
||
|
||
Kinder und Jugend
|
||
```
|