--- title: "mehr-schutz-bei-haeuslicher-gewalt-data" source_file: "mehr-schutz-bei-haeuslicher-gewalt-data.pdf" migration_mode: "vollständige PDF-Textextraktion; Original-PDF bleibt erhalten" --- # mehr-schutz-bei-haeuslicher-gewalt-data > Original: `sources/raw/mehr-schutz-bei-haeuslicher-gewalt-data.pdf`. Die folgende Fassung ist eine vollständige Textextraktion der bereitgestellten PDF. Layoutdetails sind im Original verbindlich. ```text Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt Information zum Gewaltschutzgesetz  Vorwort Opfer von Gewalt – seien es Frauen, Män- ner oder Kinder – brauchen Schutz. Wer zu Hause geschlagen, bedroht und gedemü- tigt wird, braucht besonderen Schutz. Denn Menschen können nicht frei und selbstbestimmt leben, wenn sie Gewalttä- tigkeit fürchten müssen oder ihr Leben von Gewalt­erfahrungen geprägt ist. Es ist Aufgabe der Politik, von Gewalt betroffene Menschen zu s­ chützen und zu stärken. Die Bundesregierung nimmt diese Aufgabe sehr ernst. Unser Ziel muss es sein, Opfer von Gewalt zu stärken und zu verdeutlichen: Häusliche Gewalt ist kein Tabuthema; sie wird nicht vom Staat toleriert, auch wenn sie in den eigenen vier Wänden stattfindet. Mit dem Gewaltschutzgesetz wurden im Jahr 2002 zentrale rechtliche Vorschriften zur Bekämpfung von Gewalt im Allgemeinen und häuslicher Gewalt im Besonderen geschaffen. Insbesondere der Grundsatz „Wer schlägt, muss gehen – das Opfer bleibt in der Wohnung“ ist im Gewaltschutz- gesetz verankert. Den Opfern wird nicht länger zugemutet, selbst für ihren Schutz sorgen und dabei auch den Verlust der vertrauten Woh- nung und Umgebung in Kauf nehmen zu müssen. Die Zahlen, die die Europäische Grundrechteagentur 2014 in ihrer Studie „Gewalt gegen Frauen“ veröffentlicht hat, sind nach wie vor alarmierend. 35 Prozent der Frauen in Deutschland haben in ihrem Leben schon einmal körperliche und/oder sexuelle Gewalt erlebt; 22 Prozent der Frauen waren von körperlicher und/oder sexueller Gewalt durch einen Partner betroffen.  Dies zeigt, dass die Bekämpfung von Gewalt weiter im Fokus des gemeinsamen Handelns von Bund und Ländern stehen muss. Dies kann durch viele Maßnahmen geschehen: durch unterstützende polizeiliche Maßnahmen bei häuslicher Gewalt oder durch Schulun- gen und Fortbildungen für alle, die das Gewaltschutzgesetz kennen und anwenden müssen. Wichtig sind dabei auch Kooperationen zwischen Polizei, Justiz, Jugendämtern, Frauenhäusern und Bera- tungsstellen, die Bereitstellung einer ausreichenden Zahl von Frauen- hausplätzen und anderer geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten, Beratungsangebote für Betroffene und vieles mehr. Bei der Bekämpfung von Gewalt setzt die Bundesregierung auf eine umfassende Herangehensweise, die den Opfern bedarfsgerechte Unterstützung anbietet. Auch das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ ist ein wichtiger Bestandteil dieses Hilfesystems. Unter der Nummer 08000-116 016 und der Webseite www.hilfetelefon.de bietet es barrierefrei Hilfe und Beratung durch qualifizierte Berate- rinnen per Telefon, Mail und Chat, rund um die Uhr, kostenfrei, mehrsprachig, anonym und vertraulich. Nur durch unsere gemeinsamen Anstrengungen können die Opfer von Gewalt gestärkt und weitere Gewalttaten verhindert werden. Ein Leben ohne Gewalt ist Grundvoraussetzung für die Teilhabe an der Gesellschaft und für eine echte Gleichstellung. Dr. Franziska Giffey Dr. Katarina Barley Bundesministerin für Familie, Bundesministerin der Justiz Senioren, Frauen und Jugend und für Verbraucherschutz Inhalt 3 Inhalt Häusliche Gewalt: ein gesellschaftliches Problem . ................................ 5 Welchen Rechtsschutz haben Opfer von häuslicher Gewalt? ............ 7 Was regelt das Gewaltschutzgesetz? ............................................................... 9 Welches Gericht ist zuständig? .......................................................................... 10 Wohnungsüberlassung: Die gewalttätige Person geht, die Opfer können bleiben . ................................................................................... 11 Schutzanordnungen ............................................................................................... 13 Welche Beweismittel gibt es? ............................................................................. 15 Eilschutzanordnungen .......................................................................................... 16 Wie wird die gerichtliche Entscheidung durchgesetzt? ....................... 18 Was passiert bei Verstößen gegen die gerichtlichen Anordnungen? . ......................................................................................................... 19 Muss eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden? .......................................................................................... 20 Mitteilungspflichten des Gerichts ................................................................... 20 Was ist, wenn Kinder betroffen sind? . .......................................................... 21 Was bedeuten Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz für das Sorge- und Umgangsrecht? ................................................................. 22 4 Inhalt Was ist, wenn Ausländerinnen oder Ausländer betroffen sind? . .... 24 Können Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz die Betroffenen auch im Ausland schützen? . ............................................ 25 Macht das Gewaltschutzgesetz Frauenhäuser überflüssig? ............... 26 Wer hilft Ihnen, wenn Sie Opfer häuslicher Gewalt sind? .................. 27 Anhang . ........................................................................................................................ 29 Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz – GewSchG) . ............................... 29 Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ................................................. 34 Auszug aus dem Strafgesetzbuch ..................................................................... 36 Auszug aus dem Aufenthaltsgesetz . ............................................................... 37 Häusliche Gewalt: ein gesellschaftliches Problem 5 Häusliche Gewalt: ein gesellschaftliches Problem Körperliche und seelische Gewalt findet überwiegend im engen sozialen Nahraum, also „zu Hause“, statt und gehört für viele Opfer leider zum Alltag. Sie wird dabei überwiegend gegen Frauen durch den Partner oder ehemaligen Partner ausgeübt. Rund 25 Prozent der Frauen im Alter von 16 bis 85 Jahren haben Gewalt in der Beziehung erlebt. Differenziert nach der Schwere der Gewalt haben zwei Drittel der von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen schwere bis sehr schwere körperliche und/oder sexuelle Gewalt erlitten; ein Drittel leichte bis mäßig schwere körperliche Gewalt. Dies ist das Ergebnis der im Auf- trag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durchgeführten und in 2004 veröffentlichten repräsentativen Studie „Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland“. Danach kommt Gewalt in allen gesellschaftlichen Schichten und unterschiedlichen ethnischen Zugehörigkeiten vor. Ein besonders hohes Risiko besteht für Frauen in Trennungsphasen. Seit März 2014 liegen die Ergebnisse einer neuen repräsentativen Studie der Europäischen Grundrechteagentur zum Ausmaß von Gewalt gegen Frauen in Europa vor. Die Studie zeigt, dass das Ausmaß von Gewalt gegen Frauen in Deutschland weiterhin enorm hoch ist. Rund 22 Prozent der befragten Frauen im Alter von 18 bis 74 Jahren haben körperliche und/oder sexuelle Gewalt in der Partnerschaft erlebt. Daher gilt es, den Schutz der Betroffenen – zumeist Frauen und Kinder – durch ein breit gefächertes Unterstützungssystem zu gewährleisten. Alarmierend ist ein weiteres Ergebnis der EU-Studie, wonach zwei Drittel der weiblichen Opfer nicht zur Polizei gehen und auch keine andere Einrichtung der Hilfe aufsuchen. Dieses Problem ist auch für Deutschland bekannt. Aus Scham oder Angst vor dem Täter schweigen die Opfer oft und haben kein Vertrauen zu den staat- lichen Institutionen. Damit gerade diesen Frauen der Weg zur Hilfe leichter fällt, hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen 6 Häusliche Gewalt: ein gesellschaftliches Problem und Jugend im März 2013 das bundesweite Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen eingerichtet und unter der Telefonnummer 08000 116 016 freigeschaltet. Es bietet als dauerhafte Einrichtung betroffenen Frauen bei allen Formen von Gewalt kompetente Beratung an, und zwar anonym, rund um die Uhr, an 365 Tagen im Jahr, mehrsprachig, barrierefrei und bei Bedarf mit Vermittlung in das Hilfesystem vor Ort. Derzeit gibt es in Deutschland rund 400 Frauenhäuser, Frauen- schutzwohnungen und 800 Fachberatungsstellen bei Gewalt gegen Frauen. Leidtragende von Partnergewalt sind immer auch die im Haushalt lebenden Kinder, selbst wenn sich die Verletzungshandlungen nicht unmittelbar gegen sie richten. Gewalt zwischen den Eltern mitzuerle- ben, bleibt nicht ohne Folgen für ihre Entwicklung. So hat die Reprä- sentativstudie zu Gewalt gegen Frauen in Deutschland ergeben, dass Frauen, die in ihrer Kindheit und Jugend körperliche Auseinanderset- zungen zwischen den Eltern miterlebt und beobachtet haben, später mehr als doppelt so häufig selbst Gewalt durch den (Ex-)Partner erlitten wie nicht betroffene Frauen. Diejenigen, die in Kindheit und Jugend selbst Opfer von direkter Gewalt durch Erziehungspersonen wurden, waren im Erwachsenenalter sogar dreimal so häufig wie andere Frauen von Gewalt durch den Partner betroffen. Diese Erkenntnisse müssen im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes berücksichtigt werden. Es gibt keine einzelne Ursache für häusliche Gewalt, sondern es kom- men individuell-persönliche und soziale Bedingungen zusammen. Bei Partnergewalt spielt das ungleiche Geschlechterverhältnis in unserer Gesellschaft mit seinen Rollenklischees eine besondere Rolle. Welchen Rechtsschutz haben Opfer von häuslicher Gewalt? 7 Welchen Rechtsschutz haben Opfer von häuslicher Gewalt? Wer zu Hause geschlagen wird, braucht Hilfe. Das können zunächst einmal Gespräche über die verschiedenen Schutzmöglichkeiten sein, wie sie besondere Hilfeeinrichtungen, z. B. Fachberatungsstellen, Frauenhäuser oder das bundesweite Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen anbieten. In akuten Gefahrensituationen bietet die Polizei Hilfe. Sie ist verpflichtet, auf einen Notruf hin sofort zu kommen. Sie wird diesen Einsatz dokumentieren und diese Aufzeichnungen auf Anfrage den Gerichten (Strafgerichte und Zivilgerichte) übermitteln. Niemand braucht sich zu scheuen, die Polizei auch bei gewalttätigen Konflikten innerhalb der Familie zu benachrichtigen. Wenn eine strafbare Handlung, wie z. B. eine Körperverletzung, Nötigung, Vergewaltigung oder Freiheitsentziehung, vorliegt, muss die Polizei eine Anzeige aufnehmen. Wird sie an den Tatort gerufen, wird sie die Anzeige dort aufnehmen und entsprechend ermitteln. Die Betroffenen können aber auch zur Polizeiwache gehen und dort eine Anzeige aufgeben. Im Rahmen des Strafverfahrens wird diese Anzeige an die Amts- oder Staatsanwaltschaft weitergeleitet, die sodann über eine Anklageerhe- bung entscheidet. Die Polizei kann eine Person außerdem aus einer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen, wenn dies zum Schutz anderer Bewohnerinnen/Bewohner dieser Wohnung erforderlich ist. Sie hat dabei den räumlichen Schutzbereich festzulegen und der gewalttätigen Person mitzuteilen, wo sie sich nicht mehr aufhalten darf. In den meisten Bundesländern kann die Polizei die gewalttätige Person auch vorübergehend in Gewahrsam nehmen, um die Woh- nungsverweisung durchzusetzen. 8 Welchen Rechtsschutz haben Opfer von häuslicher Gewalt? Hält die Polizei eine Wohnungsverweisung für erforderlich, wird sie der gewalttätigen Person in den meisten Fällen die Schlüssel zur Wohnung abnehmen und das Packen der benötigten Gegenstände des persönlichen Bedarfs abwarten. Wenn die gewalttätige Person nicht freiwillig geht, kann die Polizei sie mit Gewalt entfernen. Einige Bundesländer haben die Polizei in ihren Polizeigesetzen aus- drücklich ermächtigt, solche „Wohnungsverweisungen“ auch für mehrere Tage vorzunehmen, damit die Opfer in dieser Zeit Beratung in Anspruch nehmen und gegebenenfalls zivilrechtliche Schritte einleiten und gerichtliche Schutzanordnungen erlangen können. Die Schutzanordnungen müssen unverzüglich beim Familiengericht beantragt werden, damit keine Schutzlücke entsteht, weil die polizei- liche Wohnungsverweisung nur für einige Tage gilt. Vereinzelt sehen die Landespolizeigesetze vor, dass die gewalttätige Person eine Anschrift oder eine zustellungsbevollmächtigte Person benennen muss, damit die Schutzanordnung rechtswirksam zugestellt werden kann. Wer Opfer von Gewalt geworden ist, kann neben oder statt eines Strafverfahrens zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten in Anspruch nehmen und ❙❙ Schutzanordnungen, ❙❙ die Zuweisung der Wohnung, ❙❙ Schadensersatz und Schmerzensgeld, ❙❙ eine gerichtliche Regelung des Sorgerechts für gemeinschaftliche Kinder, ❙❙ die Aussetzung oder Beschränkung des Umgangsrechts beantragen. Schutzanordnungen und die Zuweisung der Wohnung sind dabei als vorbeugender Schutz vor weiteren Gewalttaten Gegen- stand des Gewaltschutzgesetzes. Mit ihnen kann der Kontakt der Was regelt das Gewaltschutzgesetz? 9 gewalttätigen Person zum Opfer unterbunden werden. Dies ist oft eine unverzichtbare Maßnahme zur Beendigung einer akuten Gefah- rensituation. Die Opfer haben so Gelegenheit, in Ruhe für ihre lang- fristige Sicherheit zu sorgen und Unterstützung zu suchen, damit sie sich aus dem Gewaltkreislauf befreien können. Der gewalttätigen Person wird zugleich – vielleicht zum ersten Mal – vom Staat gezeigt, dass ihr Verhalten keineswegs rechtens ist und sie sich aktiv darum bemühen muss, ihre Konflikte anders als mit Gewalt zu lösen. Was regelt das Gewaltschutzgesetz? Das Gesetz schützt die Opfer von häuslicher Gewalt vor allem durch die Möglichkeit, die eigene Wohnung nutzen zu können, ohne sie mit der gewalttätigen Person teilen zu müssen. Entsprechende Entschei- dungen treffen die Familiengerichte auf Antrag der Opfer. Das Gesetz kommt allen von häuslicher Gewalt betroffenen Menschen zugute, unabhängig davon, ob es sich um Gewalt in einer (auch gleichge- schlechtlichen) Paarbeziehung oder um Gewalt gegen andere Fami­ lienangehörige handelt. Nur wenn Kinder von ihren Eltern misshandelt werden, gilt das Gewaltschutzgesetz nicht. Hierfür gelten die speziellen Vorschriften des Kindschafts- und Vormundschaftsrechts, die Maßnahmen des Familiengerichts unter Einschaltung des Jugendamts vorsehen (vgl. S. 21 ff.). Das Gewaltschutzgesetz bezieht sich aber nicht nur auf verheiratete oder geschiedene Eheleute, Lebenspartner/Lebenspartnerinnen oder nichteheliche Lebensgemeinschaften, sondern allgemein auf Men- schen, die Opfer von Gewalt oder deren Androhung geworden sind. Einer besonderen Nähebeziehung zwischen Täter und Opfer bedarf es nicht. Das Gewaltschutzgesetz gilt dabei grundsätzlich auch dann, 10 Welches Gericht ist zuständig? wenn die Person aufgrund ihres Alters, einer psychischen Erkran- kung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung bereits in einer beschützten Umgebung wie etwa einem Altenheim, einem Pflegeheim oder einer Behinderteneinrichtung lebt. Behinde- rungen und altersbedingte Beeinträchtigungen können zu einer besonderen Anfälligkeit gegenüber Gewalteinwirkungen führen. Dies zeigt bspw. die repräsentative Studie „Lebenssituationen und Belas- tungen von Frauen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen in Deutschland“ (2012, im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erstellt). Das Gewaltschutzgesetz ist in entsprechenden Einrichtungen grundsätzlich unabhängig davon anwendbar, ob die Gewalteinwirkung von einem anderen Heimbe- wohner/einer anderen Heimbewohnerin oder einem außenstehenden Dritten ausgeht. Unter Gewalt im Sinne des Gewaltschutzgesetzes fallen alle vorsätz­ lichen und widerrechtlichen Verletzungen des Körpers, der Gesund- heit oder der Freiheit einer anderen Person, gleichgültig, ob die Taten im Rahmen einer häuslichen Gemeinschaft erfolgen oder außerhalb. Auch die psychische Gewalt ist durch das Gewaltschutzgesetz erfasst: ausdrücklich, wenn es um Drohungen und unzumutbare Belästigun- gen geht, mittelbar, wenn sie zu psychischen oder körperlichen Gesundheitsschädigungen geführt hat. Welches Gericht ist zuständig? Zuständig ist immer das Familiengericht, das eine besondere Abtei- lung des Amtsgerichts ist. Das Verfahren beginnt mit der Antragstellung der verletzten Person. Sie kann den Antrag nach ihrer Wahl bei dem Gericht stellen, in dessen Bezirk Wohnungsüberlassung: Die gewalttätige Person geht, 11 die Opfer können bleiben ❙❙ die Tat begangen wurde, ❙❙ sich die gemeinsame Wohnung der Verfahrensbeteiligten befindet oder ❙❙ die Antragsgegnerin ihren/der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Verfahren unterliegt den Grundsätzen der freiwilligen Gerichts- barkeit. Das bedeutet, dass das Gericht die zur Feststellung der ent- scheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen durchführen muss. Zudem kann eine gerichtliche Anordnung unabhängig vom Antrag der konkreten Gefährdungs­ situation angepasst werden. Dies verleiht dem Gericht größere Gestal- tungsmöglichkeiten, um auf Besonderheiten in sensiblen Lebens­ bereichen eingehen zu können. Wohnungsüberlassung: Die gewalttätige Person geht, die Opfer können bleiben Kernstück des Gewaltschutzgesetzes ist die Regelung zur Wohnungs- überlassung. Führen die gewalttätige Person und das Opfer einer Gewalttat einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt, so kann die verletzte Person die Wohnung zumindest für eine gewisse Zeit allein nutzen, auch wenn sie z. B. gar keinen Mietvertrag hat. Hat die gewalttätige Person den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit des Opfers verletzt, so besteht dieser Anspruch ohne weitere Voraus- setzungen. Wurde lediglich mit einer solchen Verletzung gedroht, muss allerdings dargelegt werden, dass die Wohnungsüberlassung erforderlich ist. Dadurch soll eine unbillige Härte vermieden werden. Die alleinige Wohnungsnutzung kann aber nur dann eine Dauer­ lösung sein, wenn das Opfer allein an der Wohnung berechtigt ist – etwa aufgrund von Alleineigentum oder aufgrund eines Mietvertra- 12 Wohnungsüberlassung: Die gewalttätige Person geht, die Opfer können bleiben ges, in dem nur das Opfer als Mieterin/Mieter genannt ist. In den Fällen, in denen beide gemeinsam an der Wohnung berechtigt sind oder nur die gewalttätige Person, kann die Wohnung nur für eine bestimmte Frist zugewiesen werden. Ist zwar die gewalttätige Person, aber nicht das Opfer an der Wohnung (mit-)berechtigt, so beträgt der Zeitraum der Zuweisung höchstens sechs Monate. Gelingt es dem Opfer während dieser Zeit nicht, eine Ersatzwohnung zu finden, kann das Gericht die Frist um höchstens sechs weitere Monate verlängern. Wenn das Opfer an der Wohnung nicht oder nur zusammen mit der gewalttätigen Person berechtigt ist, muss es, sofern dies der Billigkeit entspricht, für die Zeit der Nutzung eine Vergütung zahlen; die Ver- gütung wird sich an der Miete für die Wohnung zu orientieren haben, sie muss dieser aber nicht entsprechen. Die gewalttätige Person darf während dieser Zeit nichts unternehmen, was die Nutzung der Woh- nung durch das Opfer beeinträchtigen könnte. Während dieser (befristeten) Nutzung durch das Opfer muss sich die gewalttätige Person um eine andere Unterkunft bemühen. Hierbei sind notfalls die Kommunen behilflich. Voraussetzung für den Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist, dass die verletzte Person sie innerhalb von drei Monaten nach der Tat schriftlich von der gewalttätigen Person verlangt. Diese Frist gibt dem Opfer Zeit, sich darüber klar zu werden, ob es zunächst weiter in der Wohnung wohnen möchte. Auch eine Frau, die in ein Frauen- haus geflüchtet ist, kann daher in die Wohnung zurückkehren. Sind die gewalttätige Person und das Opfer miteinander verheiratet, kann die Überlassung der Ehewohnung für die Zeit des Getrenntle- bens bis zur Scheidung nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erreicht werden, wenn das Verbleiben der gewalttätigen Person in der gemeinsam genutzten Wohnung eine „unbillige Härte“ bedeu- Schutzanordnungen 13 ten würde. Ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, dass bei Beeinträchti- gung des Wohls von im Haushalt lebenden Kindern eine solche unbil- lige Härte vorliegen kann. Bei häuslicher Gewalt – dafür reichen auch Drohungen mit Gewalthandlungen aus – soll regelmäßig die gesamte Wohnung zur Alleinnutzung zugewiesen werden; eine Teilzuweisung, wie sie ansonsten bei § 1361b BGB als „mildere Lösung“ vorzugsweise angeordnet wird, kommt bei Gewalt unter Ehegatten wegen der Gefährdung des Opfers in der Regel nicht in Betracht. Beansprucht die gewalttätige Person die Wohnung weiter für sich, ist später auch für die Zeit nach der Scheidung eine Zuweisung der Ehewohnung möglich (§ 1568a BGB). Gemäß §§ 14, 17 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) ist die Rechtslage für eingetragene Lebens­partnerinnen und Lebenspartner vergleichbar. Bei allen Wohnungszuweisungen sollte immer auch geprüft werden, ob Schutzanordnungen wie Kontakt- oder Näherungsverbote hinzu- kommen sollten, um das Opfer weiter abzusichern. Insbesondere dürfte sich in vielen Fällen ein zusätzliches Betretungsverbot emp- fehlen. Schutzanordnungen Das Gericht kann gegenüber der gewalttätigen Person (weitere) Maß- nahmen zum Schutz des Opfers anordnen. Als Schutzmaßnahmen kommen z. B. folgende Verbote in Betracht: Es wird der gewalttätigen Person untersagt, ❙❙ sich der Wohnung des Opfers bis auf einen vom Gericht festzusetzenden Umkreis zu nähern, 14 Schutzanordnungen ❙❙ sich an Orten aufzuhalten, an denen sich das Opfer regelmäßig auf- hält (dazu gehören der Arbeitsplatz, der Kindergarten oder die Schule der Kinder des Opfers, aber auch Freizeiteinrichtungen, die das Opfer nutzt), ❙❙ Kontakt zur verletzten Person aufzunehmen (dies gilt für alle Arten des Kontakts, also auch mittels Telefon, Telefax, Brief oder E-Mail), ❙❙ das Opfer zu treffen (sollte es dennoch dazu kommen, hat sich die gewalttätige Person umgehend zu entfernen). Dies ist keine abschließende Aufzählung, je nach Einzelfall können auch andere Schutzanordnungen beantragt und angeordnet werden. Die Schutzanordnungen sollten so umfassend ausgestaltet werden, dass sie den vielfältigen Gefährdungs- und Bedrohungssituationen der jeweiligen Opfer Rechnung tragen. So sind insbesondere die verschiedenen Orte und Gelegenheiten, an denen sich das Opfer außerhalb der Wohnung aufhält (z. B. Arbeitsplatz, Kindergarten, Schule, Einkauf, Freizeit), bei den Kontakt- und Näherungsverboten einzubeziehen. Die Maßnahmen sind im Regelfall zu befristen; die Frist kann aber auf Antrag verlängert werden. Schutzanordnungen kommen nicht nur dann in Betracht, wenn es schon zu Gewalt (Körper-, Gesundheits- oder Freiheitsverletzung) gekommen ist, sie sind auch bei ernsthaften Drohungen mit solchen Taten möglich. Im Übrigen kann sich die gewalttätige Person nicht damit herausreden, sie habe die Tat oder Drohung unter Alkoholein- fluss begangen. Auch in diesen Fällen ist sie für ihre Taten verant- wortlich, und das Gericht wird Schutzanordnungen gegen sie festset- zen. Schutzanordnungen können nicht nur im Kontext von häuslicher Gewalt, sondern auch in den Fällen des Hausfriedensbruchs und bestimmter unzumutbarer Belästigungen in Form von wiederholten Nachstellungen („Stalking“) verhängt werden. Unter „Stalking“ ver- Welche Beweismittel gibt es? 15 steht man eine Vielzahl von Verhaltensweisen: z. B. die wiederholte Überwachung und Beobachtung einer Person, die ständige demonst- rative Anwesenheit der gewalttätigen Person in der Nähe des Opfers, die „körperliche“ Verfolgung oder Annäherung, Kontaktversuche sowie Telefonterror, ständige Hinterlassung von Mitteilungen über Telefax, Internet oder Mobiltelefone oder auch die wiederholte Bestel- lung von Waren oder Dienstleistungen unter dem Namen des Opfers. Diese unbefugten Nachstellungen durch beharrliche unmittelbare und mittelbare Annäherungsversuche an das Opfer sind seit 2007 nach § 238 des Strafgesetzbuches strafbar. Voraussetzung hierfür ist seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen am 10. März 2017, dass die Handlung des Täters objektiv geeignet ist, die Lebensgestaltung des Opfers durch die Tat schwerwiegend zu beeinträchtigen. Eine tatsächlich feststellbare Beeinträchtigung des Opfers ist zur Ahndung nicht länger notwendig. Welche Beweismittel gibt es? Im gerichtlichen Verfahren hat das Gericht die entscheidungserheb­ lichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln. Diese Ermittlungen stellen sich häufig als schwierig dar. Denn bei Taten im häuslichen Bereich gibt es oft keine Zeugen, bei Misshandlungen sind die körper­ lichen Verletzungen auch nicht immer sichtbar. Wird das Opfer bedroht, verfolgt oder belästigt, ist dies ebenfalls häufig nicht einfach zu beweisen. Das Gericht kann sich oft nur aufgrund der Angaben und Schilderungen der antragstellenden Person ein Bild von der Situation machen und die Aussagen der betroffenen Personen als Grundlage seiner Entscheidung nutzen. Das Gericht kann Beweis erheben im sogenannten Freibeweisverfahren (z. B. durch Einholung telefonischer Auskünfte) oder durch eine förmliche Beweisaufnahme. In der förmlichen Beweiserhebung nach der Zivilprozessordnung 16 Eilschutzanordnungen kann das Gericht Zeuginnen und Zeugen oder die Beteiligten verneh- men, sich Urkunden (z. B. ärztliches Attest, Polizeibericht) vorlegen lassen, ein Sachverständigengutachten einholen oder auch die Folgen von Gewalt in Augenschein nehmen. Im Hauptsacheverfahren, das im Unterschied zum Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht nur vorläufigen Charakter hat (vgl. unten), muss das Vorliegen von Gewalt oder sonstiger Übergriffe zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, also vernünftige Zwei- fel daran ausgeschlossen sein. Soweit die Schutzanordnung oder die Wohnungsüberlassung davon abhängt, dass weitere Gewalttaten zu befürchten sind, hilft eine Beweiserleichterung: Ist es bereits einmal zu Gewalttaten gekommen, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass weitere Gewaltta- ten zu erwarten sind. Diese Vermutung muss dann von der gewalttä- tigen Person widerlegt werden. Daran sind hohe Anforderungen gestellt: Das bloße Versprechen der gewalttätigen Person, keine Gewalt mehr anzuwenden, reicht regelmäßig nicht aus. Eilschutzanordnungen In Fällen häuslicher Gewalt liegt meist eine fortdauernde Gefährdung vor. Diese nimmt insbesondere dann stark zu, wenn sich das Opfer von der gewalttätigen Person trennt oder trennen will. Dem erhöhten Schutzbedürfnis des Opfers wird die Dauer eines gewöhnlichen Gerichtsverfahrens nicht gerecht. Daher kann das Opfer den Erlass einer Gewaltschutzanordnung im Wege der einstweiligen Anordnung beantragen, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätig- werden des Gerichts besteht. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn eine Gewalttat begangen wurde oder aufgrund konkreter Umstände mit der Begehung einer Gewalttat zu rechnen ist. Das Gericht muss Eilschutzanordnungen 17 und kann dann möglichst schnell eine vorläufige Entscheidung zum Schutz der von Gewalt betroffenen Person treffen. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbstständiges Verfahren. Es ist nicht von der Einleitung eines Hauptsacheverfah- rens abhängig. Im Vergleich zum Hauptverfahren bestehen einige Besonderheiten: ❙❙ Das Gericht kann in dringenden Fällen davon absehen, die Antrags- gegnerin/den Antragsgegner anzuhören. Dafür sollten bei der Antragstellung mögliche Gefährdungen seitens der gewalttätigen Person möglichst genau dargelegt werden, um das Gericht auf die Eilbedürftigkeit und die Brisanz der Situation hinzuweisen. ❙❙ Eine einstweilige Anordnung ergeht, um drohende bzw. auch weitere Gewalt zu verhindern oder wesentliche Nachteile für die antrag- stellende Person abzuwenden. Der Gewaltvorwurf ist glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung bedeutet, dass das Gericht davon über- zeugt werden muss, dass die Misshandlung, Bedrohung, Belästigung oder Verfolgung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit stattgefunden hat. Für die Annahme dieser Wahrscheinlichkeit gibt es keine fest- gelegten Maßstäbe. Im Regelfall wird eine detaillierte, zusammen- hängende, mit möglichst genauen Orts- und Zeitangaben versehene Schilderung in Form einer eidesstattlichen Versicherung genügen. Auch die Vorlage ärztlicher Atteste und von Polizeiberichten ist für die Glaubhaftmachung hilfreich. ❙❙ Ist eine einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung erlassen worden, kann die Antragsgegnerin/der Antragsgegner beantragen, dass aufgrund mündlicher Verhandlung erneut ent- schieden wird. 18 Wie wird die gerichtliche Entscheidung durchgesetzt? ❙❙ Das Gericht hat das Hauptsacheverfahren einzuleiten, wenn eine Beteiligte oder ein Beteiligter dies nach Erlass der einstweiligen Anordnung beantragt. ❙❙ Gegen eine einstweilige Anordnung ist die Beschwerde nur dann zulässig, wenn das Gericht aufgrund einer mündlichen Erörterung in einem Termin entschieden hat. Ist die Entscheidung ohne münd- liche Erörterung ergangen, muss das Gericht diese auf Antrag nach- holen und erneut entscheiden. Wie wird die gerichtliche Entscheidung durchgesetzt? Wie (fast) jede Entscheidung eines Gerichts können auch die Woh- nungsüberlassung und die Schutzanordnungen zwangsweise durch- gesetzt (d. h. vollstreckt) werden. Die Vollstreckung ist so ausgestaltet, dass die Gewaltschutzanordnung des Gerichts schnell und einfach durchgesetzt werden kann, wobei die besonderen Bedürfnisse des Opfers berücksichtigt werden. In eilbedürftigen Fällen kann die Vollstreckung bereits vor der Zustellung der gerichtlichen Entscheidung an die Antragsgegnerin/ den Antragsgegner für zulässig erklärt werden. Damit sollen auch neue Gewalttätigkeiten infolge der Bekanntmachung der Entschei- dung vermieden werden. Zuständig für die Vollstreckung der Schutzanordnungen ist die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher, die/der die Entscheidung mittels unmittelbaren Zwangs unter Hinzuziehung der Polizei durch- setzen kann. Die Verpflichtung zur Überlassung der Wohnung kann nach den Regeln der Räumungsvollstreckung durchgesetzt werden. Auch bei Was passiert bei Verstößen gegen die gerichtlichen Anordnungen? 19 der Räumungsvollstreckung wird unmittelbarer Zwang angewandt, um die Räumung schnell zu erreichen. Was passiert bei Verstößen gegen die gerichtlichen Anordnungen? Bei Zuwiderhandlungen gegen die gerichtlichen Anordnungen ist die verletzte Person wie folgt geschützt: Eine im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Woh- nungsüberlassung kann während ihrer Geltungsdauer mehrfach vollzogen werden. Es ist also eine „wiederholte“ Räumung möglich, wenn die gewalttätige Person in die Wohnung zurückkehrt. Bei jeder Zuwiderhandlung gegen eine Schutzanordnung kann das Opfer direkt die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher beauf- tragen, die/der die getroffenen Schutzmaßnahmen auch gegen den Widerstand der Täterin/des Täters unter möglicher Hinzuziehung der Polizei durchsetzt. Daneben kann im Rahmen der Vollstreckung auch Ordnungsgeld oder Ordnungshaft gegen die Täterin/den Täter festgesetzt werden. Verstöße gegen gerichtliche Schutzanordnungen sind außerdem strafbar und können mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden. Wenn eine Verletzung einer gericht­ lichen Schutzanordnung droht oder bereits eingetreten ist, kann die Polizei gerufen werden, denn diese muss zur Verhinderung von Straf- taten einschreiten. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen am 10. März 2017 ist nunmehr auch ein Verstoß gegen eine im Wege eines Vergleichs getroffene Ver- einbarung strafbar, wenn der Vergleich gerichtlich bestätigt wurde. 20 Muss eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden? Das Gericht bestätigt einen Vergleich, soweit es die darin vereinbarte Schutzmaßnahme auch als gerichtliche Gewaltschutzanordnung hätte erlassen können. Muss eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden? Eine Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die erforderlichen Anträge können vom Opfer schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts gegeben werden. In schwierig gelagerten Fällen, in denen auch andere Rechtsfragen zu klären sind, kann es sich aber empfehlen, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Bei nur geringem Einkommen kann Beratungshilfe oder Verfahrenskosten- hilfe beantragt werden. Mitteilungspflichten des Gerichts In Gewaltschutzverfahren teilt das Gericht Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz, deren Änderungen und Aufhebungen sowie einen gerichtlich bestätigten Vergleich der zuständigen Polizeibehör- de mit. Sind andere öffentliche Stellen, z. B. Schulen, Kinder­gärten und Jugendhilfeeinrichtungen, von der Durchführung der Anord- nung betroffen, hat das Gericht auch ihnen die Entscheidung mitzu- teilen. Hierdurch wird vermieden, dass nach Erlass einer Anordnung deren Durchsetzung infolge von Informationsdefiziten behindert oder erschwert wird. Was ist, wenn Kinder betroffen sind? 21 Was ist, wenn Kinder betroffen sind? Von häuslicher Gewalt betroffen sind vielfach auch Kinder. Sie wer- den selbst Opfer von Misshandlungen oder sie erleben Misshandlun- gen z. B. gegenüber der Mutter – beide Gewalterfahrungen haben schädigende Folgen. Das Gewaltschutzgesetz gilt für sie allerdings nicht im Verhältnis zu ihren Eltern und sorgeberechtigten Personen, stattdessen greifen die Schutznormen des Kindschaftsrechts: Eheliche und nicht eheliche Kinder können durch das zuständige Familienge- richt von Amts wegen geschützt werden, wenn ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl oder ihr Vermögen gefährdet ist und die Eltern zur Abwendung dieser Gefahr nicht ausreichend bereit oder fähig sind (§ 1666 BGB). In diesen Kinderschutzverfahren hat das Gericht unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen; bei einer akuten Kindeswohlgefährdung kann diese Anordnung ohne vorherige Anhörung der Beteiligten ergehen. Auch Personen, Gruppen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen, die von der Gefährdung von Kindern durch häusliche Gewalt wissen, können ein solches gericht­liches Verfahren anregen ebenso wie das betroffene Kind selbst, gegebenenfalls mit der Hilfe einer dritten Person. Kinder und Jugendliche haben in Konflikt- und Notlagen einen Anspruch auf Beratung durch die Jugendhilfe, ohne dass die Eltern davon Kenntnis erlangen. Im Gewaltschutzverfahren soll das zuständige Jugendamt vom Gericht angehört werden, wenn im betroffenen Haushalt Kinder leben. In einem Kinderschutzverfahren ist das Jugendamt immer am Verfahren zu beteiligen. Damit soll sichergestellt werden, dass das Jugendamt gegebenenfalls im Interesse der Kinder noch Einfluss auf die zu treffende Anordnung bzw. Entscheidung nehmen kann. 22 Was bedeuten Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz für das Sorge- und Umgangsrecht? Daneben kann das Gericht für das Kind einen Verfahrensbeistand („Anwalt des Kindes“) bestellen, der dessen Interessen festzustellen und in das Verfahren einzubringen hat. Das Familiengericht hat die zur Abwendung der Kindeswohlgefähr- dung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das Spektrum mög­ licher Maßnahmen reicht dabei von Ermahnungen, Ge- und Verbo- ten, etwa dem Erlass eines Kontaktverbots, bis hin zur Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder der elterlichen Sorge insgesamt. Auch die Wegweisung eines gewalttätigen Elternteils oder eines Dritten, z. B. eines Partners der Mutter, aus der Wohnung ist möglich, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann (§ 1666 Absatz 3 Nummer 3, § 1666a Absatz 1 BGB). Darüber hinaus ist das Jugendamt von einer getroffenen Entschei- dung in einem Verfahren über die Wohnungszuweisung nach dem GewSchG zu informieren, wenn ein Kind in der Wohnung lebt. Auf diese Weise wird das Jugendamt in Kenntnis gesetzt und kann dann den Beteiligten Beratung und Unterstützung, z. B. bei der Ausübung des Umgangsrechts, anbieten. Was bedeuten Anordnungen nach dem Gewaltschutz- gesetz für das Sorge- und Umgangsrecht? Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz oder gerichtlich bestä- tigte Vergleiche in Gewaltschutzverfahren haben in der Regel immer Einfluss auf Entscheidungen über das Sorge- und Umgangsrecht. Der von Gewalt durch die Partnerin/den Partner betroffene Elternteil sollte im Rahmen des Verfahrens nach dem Gewaltschutzgesetz auch überlegen, ob er z. B. einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Was bedeuten Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz für 23 das Sorge- und Umgangsrecht? Sorgerechts oder zumindest des Aufenthaltsbestimmungsrechts stellen will, wenn dadurch dem Kind weitere Gewalt­erfahrungen erspart werden können. Sind Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gegenüber einem Elternteil ergangen, wird sich vielfach die Frage stellen, ob weiterhin Kontakte zwischen dem gewalttätigen Elternteil und dem Kind statt- finden können. Jeder Elternteil hat grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit dem Kind, unabhängig davon, ob es ehelich oder nicht ehelich ist. Das gilt auch, wenn die elterliche Sorge entzogen ist. Bei allen das Kind betreffenden gerichtlichen Maßnahmen ist jedoch stets das Kindes- wohl zu beachten. Zudem muss sichergestellt werden, dass es bei der Ausübung des Umgangs nicht zu weiteren Misshandlungen und Verletzungen gegenüber dem gefährdeten Elternteil kommt. Kommt eine dem Kindeswohl entsprechende einvernehmliche Lösung zwi- schen den Elternteilen nicht zustande, entscheidet das Familienge- richt über den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts. Es kann z. B. das Holen und Bringen des Kindes so regeln, dass sich Frau und Mann nicht treffen und eine neue Adresse der Frau unbekannt bleibt. Das Gericht kann das Umgangsrecht einschränken oder zeit- weilig ausschließen, soweit dies für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Ein Ausschluss oder eine Einschränkung für längere Zeit oder auf Dauer sind nur möglich, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 Absatz 4 BGB). Das Gericht kann zum Schutz des Kindes in diesem Zusammenhang etwa anordnen, dass der Umgang nur in Anwesenheit eines Dritten stattfindet (§ 1684 Absatz 4 BGB); dies kann z. B. ein Mitarbeiter des Jugendamtes oder eines Trägers der Jugendhilfe oder eines Vereins sein. Diese Regelung wird als „begleiteter Umgang“ bezeichnet. Das Familiengericht kann auf diesem Wege auch erreichen, dass der Umgang mit dem Kind an einem neutralen Ort im Beisein einer Fachperson stattfindet. 24 Was ist, wenn Ausländerinnen oder Ausländer betroffen sind? Was ist, wenn Ausländerinnen oder Ausländer betroffen sind? Ausländerrecht: Wenn eine ausländische Ehefrau oder ein ausländischer Ehemann von Gewalt betroffen ist und sich von der gewalttätigen Person tren- nen will, so kann dies Einfluss auf ihr/sein Aufenthaltsrecht haben. Ausländische Ehepartner, die zum zusammenführenden Ehepartner nachgezogen sind, erhalten erst dann ein eigenständiges Aufenthalts- recht in Deutschland, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft grund- sätzlich mindestens seit drei Jahren im Bundesgebiet bestanden hat (§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Aufenthaltsgesetz). Soll eine Tren- nung vor diesem Zeitablauf erfolgen, so kann trotzdem der weitere Aufenthalt in Deutschland ermöglicht werden, wenn dies zur Vermei- dung einer besonderen Härte erforderlich ist (§ 31 Absatz 2 Aufent- haltsgesetz). Eine besondere Härte liegt u. a. dann vor, wenn der auslän- dischen Ehefrau/dem ausländischen Ehemann das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zuzumuten ist, weil sie/er oder ihre/seine Kinder Gewalt durch den Ehegatten/die Ehegattin erleiden. Eine Trennung vom gewalttätigen Ehepartner verbunden mit Schutzanordnungen oder der Wohnungszuweisung nach dem Gewalt- schutzgesetz innerhalb der ersten drei Jahre in Deutschland kann daher nicht zu einem Verlust des Aufenthaltsrechts führen. Die Entscheidung des Familiengerichts sollte auf jeden Fall der Ausländerbehörde vorge- legt werden, da sie eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die Annahme eines Härtefalls nach § 31 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz dar- stellt. Beachtet werden muss allerdings eine Einschränkung: Ein eigen- ständiges Aufenthaltsrecht des Opfers wird nur dann gewährt, wenn für den gewalttätigen Ehepartner, von dem sich das Aufenthaltsrecht ableitet, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht ausgeschlos- sen war, d. h. dieser selbst die Perspektive einer Aufenthaltsverfestigung hatte. Bei Ausschluss der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 8 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz oder bei vorübergehendem Aufenthalts- Können Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz 25 die Betroffenen auch im Ausland schützen? zweck (Beispiel: auf vier Jahre befristeter Arbeitsaufenthalt als Speziali- tätenkoch) liegt diese Perspektive nicht vor. In diesen Fällen wird – auch bei Vorliegen eines Härtefalls – der Aufenthalt des Opfers nicht von der aufenthaltsrechtlichen Situation der gewalttätigen Person als zusammenführender Ausländerin/zusammenführendem Ausländer gelöst. Es kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen jedoch ein Aufenthaltsrecht für das Opfer nach Kapitel 2 Abschnitt 5 (Aufent- halt aus humanitären Gründen) des Aufenthaltsgesetzes in Betracht kommen. Zivilrecht: Wenn auf das Rechtsverhältnis zwischen Ehegatten das Zivilrecht des Heimatlandes anzuwenden ist (so in vielen Fällen gemeinsamer ausländischer Staatsangehörigkeit) und es dort keine Regelung über die Zuweisung der Ehewohnung zum Schutz eines misshandelten oder mit Gewalt bedrohten Ehegatten gibt, so war es in der Vergan- genheit oft zweifelhaft, ob auf die Möglichkeiten des deutschen Rechts zurückgegriffen werden durfte. Nunmehr ist eindeutig gesetz- lich geregelt, dass für die Nutzungsbefugnis der in Deutschland gelegenen Ehewohnung sowie damit zusammenhängende Betre- tungs-, Annäherungs- und Kontaktverbote das deutsche Recht gilt (Art. 17a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche – EGBGB). Können Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz die Betroffenen auch im Ausland schützen? Grundsätzlich gewähren Anordnungen nach dem Gewaltschutzge- setz Opfern von Gewalt nur im Inland Schutz vor der gewalttätigen Person. Wird das Opfer etwa im Rahmen eines Urlaubsaufenthalts im Ausland von der gewalttätigen Person bedroht, kann die Anordnung eines deutschen Gerichts es nicht schützen. In solchen Fällen kann es 26 Macht das Gewaltschutzgesetz Frauenhäuser überflüssig? ratsam sein, eine Schutzanordnung nach dem Recht des Aufenthalts- staats zu erwirken. Etwas anderes gilt aber im europäischen Ausland, soweit es sich bei dem Aufenthaltsstaat um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, dies mit Ausnahme Dänemarks. Hier ist die am 11. Januar 2015 in Kraft getretene EU-Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen zu beachten, wonach zivilrechtliche Gewaltschutzanordnungen der Mitgliedstaaten auch in den anderen Mitgliedstaaten der Europäi- schen Union anerkannt und die den Opfern gewährten Schutzmaß- nahmen auf einen anderen Mitgliedstaat ausgedehnt werden können. Beabsichtigt danach ein Opfer, das bereits eine Gewaltschutzanord- nung eines deutschen Gerichts erwirkt hat, einen vorübergehenden oder dauerhaften Aufenthalt im EU-Ausland, stellt dieses Gericht auf Antrag eine Bescheinigung über die erlassene Gewaltschutzanord- nung aus. Mit dieser Bescheinigung kann das Opfer in dem Mitglied- staat seines Aufenthalts die Anerkennung und gegebenenfalls Voll- streckung der Schutzanordnung beantragen. Die Behörden des Aufenthaltsstaats behandeln die Schutzanordnung dann so, als sei sie von der in diesem Staat für den Erlass solcher Anordnungen zuständigen Stelle erlassen worden. Macht das Gewaltschutzgesetz Frauenhäuser überflüssig? Nein. Nicht in jedem Fall häuslicher Gewalt ist es ratsam, dass das Opfer in der Wohnung verbleibt. Sicherheitsgründe können dagegen sprechen, aber auch das subjektive Empfinden von Bedrohung und Angst. Die Praxis hat gezeigt, dass es viele betroffene Frauen gibt, für die eine Wohnungsüberlassung keine Alternative zur Flucht in ein Frauenhaus ist, während es andererseits Frauen gibt, für die eine Wohnungsüberlassung eher infrage kommt als ein Aufenthalt im Frauenhaus. Beides sind gleichwertige Lösungen, sich bei häuslicher Gewalt zu schützen. Dies ist auch bei der Gewährung von Leistungen Wer hilft Ihnen, wenn Sie Opfer häuslicher Gewalt sind? 27 nach SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende) und SGB XII (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozial- hilfe) zu berücksichtigen. Wer hilft Ihnen, wenn Sie Opfer häuslicher Gewalt sind? ❙❙ Die Polizei über den Notruf 110 ❙❙ Die Rechtsantragsstellen der Gerichte ❙❙ Die kommunale Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragte, zu erreichen über die jeweilige Stadtverwaltung/das Rathaus oder die Landratsämter ❙❙ Das örtliche Frauenhaus, im Telefonbuch oft unter dem Eintrag „Frauen helfen Frauen“ verzeichnet; zu erfragen auch über die Frauenhauskoordinierungsstelle, Tel. 030 338 43 42 - 0; Fax 030 338 43 42 - 19; www.frauenhauskoordinierung.de (mit Suchfunktion nach Hilfsangeboten vor Ort) ❙❙ Der örtliche Frauennotruf und örtliche Frauenberatungsstellen (Telefonbuch oder über den Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe e. V. (bff)); www.frauen-gegen-gewalt.de (mit Suchfunktion nach Hilfsangeboten vor Ort) ❙❙ Das Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen (deutschlandweit und rund um die Uhr kostenlos erreichbar unter der Nummer 08000 116016) www.hilfetelefon.de ❙❙ Interventionsstellen, die einige Bundesländer für Beratungen bei Gewaltschutz vorhalten (Telefonbuch) ❙❙ Männerbüros und Männerberatungsstellen (in vielen größeren Städten, Telefonbuch) ❙❙ Die Außenstellen des „Weißen Rings“ (bundesweites Opfer-Telefon unter der Nummer 116 006 www.weisser-ring.de 28 Wer hilft Ihnen, wenn Sie Opfer häuslicher Gewalt sind? ❙❙ Weitere Opferhilfeeinrichtungen der Länder, die z. B. unter der bundesweiten Dachorganisation „Arbeitskreis der Opferhilfen“ (ado) oder in Landesstiftungen für den Opferschutz arbeiten ❙❙ Das Jugendamt im Falle von Gewalt gegen Minderjährige ❙❙ Das Kinder- und Jugendtelefon des Vereins „Nummer gegen Kummer e. V.“ für Kinder und Jugendliche unter der Nummer 116 111 (montags bis samstags von 14 bis 20 Uhr); (www.nummergegenkummer.de) ❙❙ Hilfe und Beratung für Täter und Täterinnen über die Mitglieds­ organisationen der Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häus­ liche Gewalt e. V.; www.taeterarbeit.com Anhang – Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und 29 Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz – GewSchG) Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz – GewSchG) (Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesse- 5. Zusammentreffen mit der verletzten rung des zivilgerichtlichen Schutzes Person herbeizuführen, bei Gewalttaten und Nachstellungen soweit dies nicht zur Wahrnehmung sowie zur Erleichterung der Überlas- berechtigter Interessen erforderlich ist. sung der Ehewohnung bei Trennung vom 11. Dezember 2001 (Bundes­ (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn gesetzblatt Teil I, S. 3513), zuletzt 1. eine Person einer anderen mit einer geändert durch Artikel 4 des Gesetzes Verletzung des Lebens, des Körpers, vom 1. März 2017 (BGBI. I S. 386). der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht hat oder §1 2. eine Person widerrechtlich und vor- sätzlich Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz a) in die Wohnung einer anderen vor Gewalt und Nachstellungen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder (1) Hat eine Person vorsätzlich den b) eine andere Person dadurch Körper, die Gesundheit oder die Frei- unzumutbar belästigt, dass sie ihr heit einer anderen Person widerrecht- gegen den ausdrücklich erklärten lich verletzt, hat das Gericht auf Antrag Willen wiederholt nachstellt oder der verletzten Person die zur Abwen- sie unter Verwendung von Fern- dung weiterer Verletzungen erforder- kommunikationsmitteln verfolgt. lichen Maßnahmen zu treffen. Die Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b Anordnungen sollen befristet werden; liegt eine unzumutbare Belästigung die Frist kann verlängert werden. Das nicht vor, wenn die Handlung der Gericht kann insbesondere anordnen, Wahrnehmung berechtigter Interessen dass der Täter es unterlässt, dient. 1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten, (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 2. sich in einem bestimmten Umkreis oder des Absatzes 2 kann das Gericht der Wohnung der verletzten Person die Maßnahmen nach Absatz 1 auch aufzuhalten, dann anordnen, wenn eine Person 3. zu bestimmende andere Orte aufzu- die Tat in einem die freie Willensbe- suchen, an denen sich die verletzte stimmung ausschließenden Zustand Person regelmäßig aufhält, krankhafter Störung der Geistestätig- 4. Verbindung zur verletzten Person, keit begangen hat, in den sie sich durch auch unter Verwendung von Fern- geistige Getränke oder ähnliche Mittel kommunikationsmitteln, aufzuneh- vorübergehend versetzt hat. men, 30 Anhang – Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz – GewSchG) §2 des Täters oder des Dritten stehen entgegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten Überlassung einer gemeinsam entsprechend für das Wohnungs­ genutzten Wohnung eigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht. (1) Hat die verletzte Person zum Zeit- punkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 Satz 1, (3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist auch in Verbindung mit Abs. 3, mit ausgeschlossen, dem Täter einen auf Dauer angeleg- 1. wenn weitere Verletzungen nicht ten gemeinsamen Haushalt geführt, zu besorgen sind, es sei denn, dass so kann sie von diesem verlangen, ihr der verletzten Person das weitere die gemeinsam genutzte Wohnung Zusammenleben mit dem Täter zur alleinigen Benutzung zu überlas- wegen der Schwere der Tat nicht sen. zuzumuten ist oder 2. wenn die verletzte Person nicht (2) Die Dauer der Überlassung der innerhalb von drei Monaten nach Wohnung ist zu befristen, wenn der der Tat die Überlassung der Woh- verletzten Person mit dem Täter das nung schriftlich vom Täter verlangt Eigentum, das Erbbaurecht oder der oder Nießbrauch an dem Grundstück, 3. soweit der Überlassung der Woh- auf dem sich die Wohnung befindet, nung an die verletzte Person beson- zusteht oder die verletzte Person mit ders schwerwiegende Belange des dem Täter die Wohnung gemietet hat. Täters entgegenstehen. Steht dem Täter allein oder gemein- sam mit einem Dritten das Eigentum, (4) Ist der verletzten Person die Woh- das Erbbaurecht oder der Nießbrauch nung zur Benutzung überlassen wor- an dem Grundstück zu, auf dem sich den, so hat der Täter alles zu unter- die Wohnung befindet, oder hat er die lassen, was geeignet ist, die Ausübung Wohnung allein oder gemeinsam mit dieses Nutzungsrechts zu erschweren einem Dritten gemietet, so hat das oder zu vereiteln. Gericht die Wohnungsüberlassung an die verletzte Person auf die Dauer (5) Der Täter kann von der verletzten von höchstens sechs Monaten zu Person eine Vergütung für die Nut- befristen. Konnte die verletzte Person zung verlangen, soweit dies der Billig- innerhalb der vom Gericht nach Satz 2 keit entspricht. bestimmten Frist anderen angemes- senen Wohnraum zu zumutbaren (6) Hat die bedrohte Person zum Bedingungen nicht beschaffen, so Zeitpunkt einer Drohung nach § 1 kann das Gericht die Frist um höchs- Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbin- tens weitere sechs Monate verlängern, dung mit Abs. 3, einen auf Dauer es sei denn, überwiegende Belange angelegten gemeinsamen Haushalt Anhang – Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und 31 Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz – GewSchG) mit dem Täter geführt, kann sie die mit Absatz 2 Satz 1, zuwiderhandelt Überlassung der gemeinsam genutz- oder ten Wohnung verlangen, wenn dies 2. Verpflichtung aus einem Vergleich erforderlich ist, um eine unbillige zuwiderhandelt, soweit der Ver- Härte zu vermeiden. Eine unbillige gleich nach § 214a Satz 1 des Härte kann auch dann gegeben sein, Gesetzes über das Verfahren in wenn das Wohl von im Haushalt Familiensachen und in den Angele- lebenden Kindern beeinträchtigt ist. genheiten der freiwilligen Gerichts- Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 5 barkeit in Verbindung mit § 1 Absatz entsprechend. 1 Satz 1 oder 3 dieses Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz §3 2 Satz 1 dieses Gesetzes, bestätigt worden ist. Geltungsbereich, Konkurrenzen Die Strafbarkeit nach anderen Vor- (1) Steht die verletzte oder bedrohte schriften bleibt unberührt. Person im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft, so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschriften. (2) Weitergehende Ansprüche der ver- letzten Person werden durch dieses Gesetz nicht berührt. §4 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren 1. Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung 32 Anhang – Auszug aus dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Auszug aus dem Gesetz über das § 213 FamFG Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Anhörung des Jugendamts Gerichtsbarkeit (FamFG) (in der Fassung des Gesetzes vom 1. März (1) In Verfahren nach § 2 des Gewalt- 2017 (BGBI. I S. 386)) schutzgesetzes soll das Gericht das Jugendamt anhören, wenn Kinder in § 210 FamFG dem Haushalt leben. Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Ver- Gewaltschutzsachen zug, ist sie unverzüglich nachzuholen. Gewaltschutzsachen sind Verfahren (2) Das Gericht hat in den Fällen des nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutz- Absatzes 1 Satz 1 dem Jugendamt die gesetzes. Entscheidung mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die § 211 FamFG Beschwerde zu. Örtliche Zuständigkeit § 214 FamFG Ausschließlich zuständig ist nach Wahl Einstweilige Anordnung des Antragstellers 1. das Gericht, in dessen Bezirk die Tat (1) Auf Antrag kann das Gericht durch begangen wurde, einstweilige Anordnung eine vorläufige 2. das Gericht, in dessen Bezirk sich die Regelung nach § 1 oder § 2 des Gewalt- gemeinsame Wohnung des Antrag- schutzgesetzes treffen. Ein dringendes stellers und des Antragsgegners Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwer- befindet oder den liegt in der Regel vor, wenn eine 3. das Gericht, in dessen Bezirk der Tat nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes Antragsgegner seinen gewöhnlichen begangen wurde oder auf Grund kon- Aufenthalt hat. kreter Umstände mit einer Begehung zu rechnen ist. § 212 FamFG (2) Der Beschluss nach Absatz 1 Beteiligte ist von Amts wegen zuzustellen. Die Geschäftsstelle beauftragt den In Verfahren nach § 2 des Gewalt- Gerichtsvollzieher mit der Zustellung. schutzgesetzes ist das Jugendamt auf Der Antrag auf Erlass der einstwei- seinen Antrag zu beteiligen, wenn ein ligen Anordnung gilt im Fall des Kind in dem Haushalt lebt. Erlasses ohne mündliche Erörterung Anhang – Auszug aus dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen 33 und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zugleich als Auftrag zur Vollstre- ge Wirksamkeit anordnen. ckung; auf Verlangen des Antragstel- (2) Mit der Anordnung der sofortigen lers darf die Zustellung nicht vor der Wirksamkeit kann das Gericht auch Vollstreckung erfolgen. die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner § 214a FamFG anordnen. In diesem Fall tritt die Wirksamkeit in dem Zeitpunkt ein, in Bestätigung des Vergleichs dem die Entscheidung der Geschäfts- stelle des Gerichts zur Bekannt- Schließen die Beteiligten einen machung übergeben wird; dieser Vergleich, hat das Gericht diesen Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu zu bestätigen, soweit es selbst eine vermerken. entsprechende Maßnahme nach § 1 Absatz 1 des Gewaltschutzgesetzes, § 216a FamFG auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, hät- Mitteilung von Entscheidungen te anordnen können. Die Bestätigung des Gerichts ist nicht anfechtbar. Das Gericht teilt Anordnungen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzge- § 215 FamFG setzes sowie deren Änderung oder Aufhebung der zuständigen Polizei- Durchführung der Endentscheidung behörde und anderen öffentlichen Stellen, die von der Durchführung der In Verfahren nach § 2 des Gewalt- Anordnung betroffen sind, unverzüg- schutzgesetzes soll das Gericht in der lich mit, soweit nicht schutzwürdige Endentscheidung die zu ihrer Durch- Interessen eines Beteiligten an dem führung erforderlichen Anordnungen Ausschluss der Übermittlung, das treffen. Schutzbedürfnis anderer Beteiligter oder das öffentliche Interesse an § 216 FamFG der Übermittlung überwiegen. Die Beteiligten sollen über die Mitteilung Wirksamkeit; Vollstreckung vor unterrichtet werden. Für den bestä- Zustellung tigten Vergleich nach § 214a gelten die vorstehenden Bestimmungen (1) Die Endentscheidung in Gewalt- entsprechend. schutzsachen wird mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht soll die soforti- 34 Anhang – Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (in der Fassung der Neubekannt­ gedroht, ist in der Regel die gesamte machung vom 2. Januar 2002 Wohnung zur alleinigen Benutzung (BGBl. 2002 I S. 42)) zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann § 1361b BGB ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Ehewohnung bei Getrenntleben Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten (1) Leben die Ehegatten voneinander das weitere Zusammenleben mit dem getrennt oder will einer von ihnen anderen wegen der Schwere der Tat getrennt leben, so kann ein Ehegat- nicht zuzumuten ist. te verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil (3) Wurde einem Ehegatten die Ehe- zur alleinigen Benutzung überlässt, wohnung ganz oder zum Teil überlas- soweit dies auch unter Berücksichti- sen, so hat der andere alles zu unter- gung der Belange des anderen Ehe- lassen, was geeignet ist, die Ausübung gatten notwendig ist, um eine unbilli- dieses Nutzungsrechts zu erschweren ge Härte zu vermeiden. Eine unbillige oder zu vereiteln. Er kann von dem Härte kann auch dann gegeben sein, nutzungsberechtigten Ehegatten eine wenn das Wohl von im Haushalt Vergütung für die Nutzung verlangen, lebenden Kindern beeinträchtigt ist. soweit dies der Billigkeit entspricht. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das (4) Ist nach der Trennung der Ehe- Eigentum, das Erbbaurecht oder der gatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Nießbrauch an dem Grundstück Ehegatte aus der Ehewohnung ausge- zu, auf dem sich die Ehewohnung zogen und hat er binnen sechs Mona- befindet, so ist dies besonders zu ten nach seinem Auszug eine ernst- berücksichtigen; Entsprechendes liche Rückkehrabsicht dem anderen gilt für das Wohnungseigentum, das Ehegatten gegenüber nicht bekundet, Dauerwohnrecht und das dingliche so wird unwiderleglich vermutet, dass Wohnrecht. er dem in der Ehewohnung verblie- benen Ehegatten das alleinige Nut- (2) Hat der Ehegatte, gegen den sich zungsrecht überlassen hat. der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vor- sätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich Anhang – Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch 35 (in der Fassung des Gesetzes zur (3) Der Ehegatte, dem die Wohnung Änderung des Zugewinnausgleichs- überlassen wird, tritt und Vormundschaftsrechts vom 1. zum Zeitpunkt des Zugangs der 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696)) Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter oder § 1568a BGB 2. mit Rechtskraft der Endentschei- dung im Wohnungszuweisungs­ Ehewohnung verfahren an Stelle des zur Überlassung ver- (1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass pflichteten Ehegatten in ein von ihm der andere Ehegatte anlässlich diesem eingegangenes Mietverhältnis der Scheidung die Ehewohnung ein oder setzt ein von beiden einge- überlässt, wenn er auf deren Nutzung gangenes Mietverhältnis allein fort. unter Berücksichtigung des Wohls § 563 Absatz 4 gilt entsprechend. der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten (4) Ein Ehegatte kann die Begrün- in stärkerem Maße angewiesen ist als dung eines Mietverhältnisses über der andere Ehegatte oder die Überlas- eine Wohnung, die die Ehegatten auf sung aus anderen Gründen der Billig- Grund eines Dienst- oder Arbeitsver- keit entspricht. hältnisses innehaben, das zwischen einem von ihnen und einem Dritten (2) Ist einer der Ehegatten allein besteht, nur verlangen, wenn der oder gemeinsam mit einem Dritten Dritte einverstanden oder dies not- Eigentümer des Grundstücks, auf wendig ist, um eine schwere Härte dem sich die Ehewohnung befindet, zu vermeiden. oder steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten (5) Besteht kein Mietverhältnis über ein Nießbrauch, das Erbbaurecht die Ehewohnung, so kann sowohl oder ein dingliches Wohnrecht an der Ehegatte, der Anspruch auf deren dem Grundstück zu, so kann der Überlassung hat, als auch die zur andere Ehegatte die Überlassung Vermietung berechtigte Person die nur verlangen, wenn dies notwendig Begründung eines Mietverhältnisses ist, um eine unbillige Härte zu ver- zu ortsüblichen Bedingungen ver- meiden. Entsprechendes gilt für das langen. Unter den Voraussetzungen Wohnungseigentum und das Dauer­ des § 575 Absatz 1 oder wenn die wohnrecht. Begründung eines unbefristeten Mietverhältnisses unter Würdigung der berechtigten Interessen des Ver- mieters unbillig ist, kann der Vermie- ter eine angemessene Befristung des Mietverhältnisses verlangen. Kommt 36 Anhang – Auszug aus dem Strafgesetzbuch eine Einigung über die Höhe der Mie- (6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 te nicht zustande, kann der Vermieter erlischt der Anspruch auf Eintritt eine angemessene Miete, im Zweifel in ein Mietverhältnis oder auf seine die ortsübliche Vergleichsmiete, ver- Begründung ein Jahr nach Rechts- langen. kraft der Endentscheidung in der Scheidungssache, wenn er nicht vor- her rechtshängig gemacht worden ist. Auszug aus dem Strafgesetzbuch (in der Fassung des Gesetzes zur Ver- von Leben, körperlicher Unver- besserung des Schutzes gegen Nach- sehrtheit, Gesundheit oder Freiheit stellungen (BGBl. 2017 I S. 386)) ihrer selbst, eines ihrer Angehöri- gen oder einer anderen ihr nahe- § 238 StGB stehenden Person bedroht oder 5. eine andere vergleichbare Hand- Nachstellung lung vornimmt. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei (2) Auf Freiheitsstrafe von drei Mona- Jahren oder mit Geldstrafe wird ten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, bestraft, wer einer anderen Person in wenn der Täter das Opfer, einen einer Weise unbefugt nachstellt, die Angehörigen des Opfers oder eine geeignet ist, deren Lebensgestaltung andere dem Opfer nahe stehende schwerwiegend zu beeinträchtigen, Person durch die Tat in die Gefahr des indem er beharrlich Todes oder einer schweren Gesund- 1. die räumliche Nähe dieser Person heitsschädigung bringt. aufsucht, 2. unter Verwendung von Telekom- (3) Verursacht der Täter durch die Tat munikationsmitteln oder sonstigen den Tod des Opfers, eines Angehö- Mitteln der Kommunikation oder rigen des Opfers oder einer anderen über Dritte Kontakt zu dieser Per- dem Opfer nahe stehenden Person, son herzustellen versucht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 3. unter missbräuchlicher Verwen- einem Jahr bis zu zehn Jahren. dung von personenbezogenen Daten dieser Person (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird a) Bestellungen von Waren oder die Tat nur auf Antrag verfolgt, es Dienstleistungen für sie aufgibt sei denn, dass die Strafverfolgungs- oder behörde wegen des besonderen b) Dritte veranlasst, Kontakt mit öffentlichen Interesses an der Straf- ihr aufzunehmen, oder verfolgung ein Einschreiten von Amts 4. diese Person mit der Verletzung wegen für geboten hält. Anhang – Auszug aus dem Aufenthaltsgesetz 37 Auszug aus dem Aufenthaltsgesetz (in der Fassung vom 17. Juli 2017 (2) Von der Voraussetzung des dreijäh- (BGBl. 2017 I S. 2429)) rigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft § 31 Aufenthaltsgesetz im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Eigenständiges Aufenthaltsrecht Vermeidung einer besonderen Härte der Ehegatten erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, (1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehe- es sei denn, für den Ausländer ist die gatten wird im Falle der Aufhebung Verlängerung der Aufenthaltserlaub- der ehelichen Lebensgemeinschaft als nis ausgeschlossen. Eine besondere eigenständiges, vom Zweck des Fami- Härte liegt insbesondere vor, wenn liennachzugs unabhängiges Aufent- die Ehe nach deutschem Recht wegen haltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn Minderjährigkeit des Ehegatten im 1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit Zeitpunkt der Eheschließung unwirk- mindestens drei Jahren rechtmäßig sam ist oder aufgehoben worden im Bundesgebiet bestanden hat oder ist, wenn dem Ehegatten wegen der 2. der Ausländer gestorben ist, wäh- aus der Auflösung der ehelichen rend die eheliche Lebensgemein- Lebensgemeinschaft erwachsen- schaft im Bundesgebiet bestand den Rückkehrverpflichtung eine und der Ausländer bis dahin im Besitz erhebliche Beeinträchtigung seiner einer Aufenthaltserlaubnis, Nieder- schutzwürdigen Belange droht oder lassungserlaubnis oder Erlaubnis wenn dem Ehegatten wegen der zum Daueraufenthalt – EU war, es sei Beeinträchtigung seiner schutzwür- denn, er konnte die Verlängerung aus digen Belange das weitere Festhalten von ihm nicht zu vertretenden Grün- an der ehelichen Lebensgemeinschaft den nicht rechtzeitig beantragen. unzumutbar ist; dies ist insbesondere Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die anzunehmen, wenn der Ehegatte Aufenthaltserlaubnis des Ausländers Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den nicht verlängert oder dem Ausländer schutzwürdigen Belangen zählt auch keine Niederlassungserlaubnis oder das Wohl eines mit dem Ehegatten Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU in familiärer Lebensgemeinschaft erteilt werden darf, weil dies durch lebenden Kindes. Zur Vermeidung von eine Rechtsnorm wegen des Zwecks Missbrauch kann die Verlängerung der des Aufenthalts oder durch eine Aufenthaltserlaubnis versagt werden, Nebenbestimmung zur Aufenthalts- wenn der Ehegatte aus einem von ihm erlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlos- zu vertretenden Grund auf Leistun- sen ist. gen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. 38 Anhang – Auszug aus dem Aufenthaltsgesetz (3) Wenn der Lebensunterhalt des (4) Die Inanspruchnahme von Leis- Ehegatten nach Aufhebung der ehe- tungen nach dem Zweiten oder lichen Lebensgemeinschaft durch Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht Unterhaltsleistungen aus eigenen der Verlängerung der Aufenthaltser- Mitteln des Ausländers gesichert laubnis unbeschadet des Absatzes 2 ist und dieser eine Niederlassungs- Satz 4 nicht entgegen. Danach kann erlaubnis oder eine Erlaubnis zum die Aufenthaltserlaubnis verlängert Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem werden, solange die Voraussetzungen Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 für die Erteilung der Niederlassungs- Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine erlaubnis oder Erlaubnis zum Dauer- Niederlassungserlaubnis zu erteilen. aufenthalt – EU nicht vorliegen. Diese Broschüre ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung; sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt. Herausgeber: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Referat Öffentlichkeitsarbeit 11018 Berlin www.bmfsfj.de Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Referat Öffentlichkeitsarbeit, Digitale Kommunikation 11015 Berlin www.bmjv.de Bezugsstelle: Publikationsversand der Bundesregierung Postfach 48 10 09, 18132 Rostock Tel.: 030 18 272 2721 Fax: 030 18 10 272 2721 Gebärdentelefon: gebaerdentelefon@sip.bundesregierung.de E-Mail: publikationen@bundesregierung.de www.bmfsfj.de Für weitere Fragen nutzen Sie unser Servicetelefon: 030 20 179 130 Montag–Donnerstag: 9–18 Uhr Fax: 030 18 555-4400 E-Mail: info@bmfsfjservice.bund.de Einheitliche Behördennummer: 115* Artikelnummer: 4BR51 Stand: April 2019, 5. Auflage Gestaltung Umschlag / Vorwort: www.zweiband.de Gestaltung Innenseiten: www.avitamin.de Bildnachweis Dr. Franziska Giffey: Bundesregierung / Jesco Denzel Bildnachweis Dr. Katarina Barley: BMJV / Thomas Koehler / photothek Druck: BONIFATIUS GmbH Druck – Buch – Verlag, Paderborn * Für allgemeine Fragen an alle Ämter und Behörden steht Ihnen auch die einheitliche Behörden­ rufnummer 115 zur Verfügung. In den teilnehmenden Regionen erreichen Sie die 115 von Montag bis F ­ reitag zwischen 8 und 18 Uhr. Die 115 ist sowohl aus dem Festnetz als auch aus vielen Mobilfunk­netzen zum Ortstarif und damit kostenlos über Flatrates erreichbar. Gehörlose haben die Möglichkeit, über die SIP-Adresse 115@gebaerdentelefon.d115.de Informationen zu erhalten. Ob in Ihrer Region die 115 erreichbar ist und weitere Informationen zur einheitlichen Behördenrufnummer finden Sie unter http://www.d115.de. Engagement Familie Ältere Menschen Gleichstellung Kinder und Jugend ```