Gewaltschutzkurs-Frauen/docs/08_quellen/mehr-schutz-bei-haeuslicher-gewalt-data.md

78 KiB
Raw Blame History

title source_file migration_mode
mehr-schutz-bei-haeuslicher-gewalt-data mehr-schutz-bei-haeuslicher-gewalt-data.pdf vollständige PDF-Textextraktion; Original-PDF bleibt erhalten

mehr-schutz-bei-haeuslicher-gewalt-data

Original: sources/raw/mehr-schutz-bei-haeuslicher-gewalt-data.pdf. Die folgende Fassung ist eine vollständige Textextraktion der bereitgestellten PDF. Layoutdetails sind im Original verbindlich.

Mehr Schutz bei
häuslicher Gewalt
Information zum Gewaltschutzgesetz


                                                                       



   Vorwort

Opfer von Gewalt  seien es Frauen, Män-
ner oder Kinder  brauchen Schutz. Wer zu
Hause geschlagen, bedroht und gedemü-
tigt wird, braucht besonderen Schutz.
Denn Menschen können nicht frei und
selbstbestimmt leben, wenn sie Gewalttä-
tigkeit fürchten müssen oder ihr Leben
von Gewalt­erfahrungen geprägt ist.
Es ist Aufgabe der Politik, von Gewalt
betroffene Menschen zu s­ chützen und zu
stärken. Die Bundesregierung nimmt diese
Aufgabe sehr ernst. Unser Ziel muss es
sein, Opfer von Gewalt zu stärken und zu
verdeutlichen: Häusliche Gewalt ist kein
Tabuthema; sie wird nicht vom Staat
toleriert, auch wenn sie in den eigenen vier
Wänden stattfindet.
Mit dem Gewaltschutzgesetz wurden im
Jahr 2002 zentrale rechtliche Vorschriften
zur Bekämpfung von Gewalt im Allgemeinen und häuslicher Gewalt
im Besonderen geschaffen. Insbesondere der Grundsatz „Wer schlägt,
muss gehen  das Opfer bleibt in der Wohnung“ ist im Gewaltschutz-
gesetz verankert. Den Opfern wird nicht länger zugemutet, selbst für
ihren Schutz sorgen und dabei auch den Verlust der vertrauten Woh-
nung und Umgebung in Kauf nehmen zu müssen.


Die Zahlen, die die Europäische Grundrechteagentur 2014 in ihrer
Studie „Gewalt gegen Frauen“ veröffentlicht hat, sind nach wie vor
alarmierend. 35 Prozent der Frauen in Deutschland haben in ihrem
Leben schon einmal körperliche und/oder sexuelle Gewalt erlebt;
22 Prozent der Frauen waren von körperlicher und/oder sexueller
Gewalt durch einen Partner betroffen.





Dies zeigt, dass die Bekämpfung von Gewalt weiter im Fokus des
gemeinsamen Handelns von Bund und Ländern stehen muss. Dies
kann durch viele Maßnahmen geschehen: durch unterstützende
polizeiliche Maßnahmen bei häuslicher Gewalt oder durch Schulun-
gen und Fortbildungen für alle, die das Gewaltschutzgesetz kennen
und anwenden müssen. Wichtig sind dabei auch Kooperationen
zwischen Polizei, Justiz, Jugendämtern, Frauenhäusern und Bera-
tungsstellen, die Bereitstellung einer ausreichenden Zahl von Frauen-
hausplätzen und anderer geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten,
Beratungsangebote für Betroffene und vieles mehr.


Bei der Bekämpfung von Gewalt setzt die Bundesregierung auf eine
umfassende Herangehensweise, die den Opfern bedarfsgerechte
Unterstützung anbietet. Auch das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt
gegen Frauen“ ist ein wichtiger Bestandteil dieses Hilfesystems. Unter
der Nummer 08000-116 016 und der Webseite www.hilfetelefon.de
bietet es barrierefrei Hilfe und Beratung durch qualifizierte Berate-
rinnen per Telefon, Mail und Chat, rund um die Uhr, kostenfrei,
mehrsprachig, anonym und vertraulich.


Nur durch unsere gemeinsamen Anstrengungen können die Opfer
von Gewalt gestärkt und weitere Gewalttaten verhindert werden.
Ein Leben ohne Gewalt ist Grundvoraussetzung für die Teilhabe an
der Gesellschaft und für eine echte Gleichstellung.




Dr. Franziska Giffey                     Dr. Katarina Barley
Bundesministerin für Familie,            Bundesministerin der Justiz
Senioren, Frauen und Jugend              und für Verbraucherschutz

                                                                                                                 Inhalt       3



     Inhalt

Häusliche Gewalt: ein gesellschaftliches Problem . ................................                                     5


Welchen Rechtsschutz haben Opfer von häuslicher Gewalt? ............                                                    7


Was regelt das Gewaltschutzgesetz? ...............................................................                      9


Welches Gericht ist zuständig? .......................................................................... 10


Wohnungsüberlassung: Die gewalttätige Person geht,
die Opfer können bleiben . ................................................................................... 11


Schutzanordnungen ............................................................................................... 13


Welche Beweismittel gibt es? ............................................................................. 15


Eilschutzanordnungen .......................................................................................... 16


Wie wird die gerichtliche Entscheidung durchgesetzt? ....................... 18


Was passiert bei Verstößen gegen die gerichtlichen
Anordnungen? . ......................................................................................................... 19


Muss eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt
hinzugezogen werden? .......................................................................................... 20


Mitteilungspflichten des Gerichts ................................................................... 20


Was ist, wenn Kinder betroffen sind? . .......................................................... 21


Was bedeuten Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz
für das Sorge- und Umgangsrecht? ................................................................. 22

4   Inhalt



    Was ist, wenn Ausländerinnen oder Ausländer betroffen sind? . .... 24

    Können Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz
    die Betroffenen auch im Ausland schützen? . ............................................ 25


    Macht das Gewaltschutzgesetz Frauenhäuser überflüssig? ............... 26


    Wer hilft Ihnen, wenn Sie Opfer häuslicher Gewalt sind? .................. 27


    Anhang . ........................................................................................................................ 29


    Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und
    Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz  GewSchG) . ............................... 29


    Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ................................................. 34


    Auszug aus dem Strafgesetzbuch ..................................................................... 36


    Auszug aus dem Aufenthaltsgesetz . ............................................................... 37

                     Häusliche Gewalt: ein gesellschaftliches Problem     5



   Häusliche Gewalt: ein gesellschaftliches Problem

Körperliche und seelische Gewalt findet überwiegend im engen
sozialen Nahraum, also „zu Hause“, statt und gehört für viele Opfer
leider zum Alltag. Sie wird dabei überwiegend gegen Frauen durch
den Partner oder ehemaligen Partner ausgeübt. Rund 25 Prozent der
Frauen im Alter von 16 bis 85 Jahren haben Gewalt in der Beziehung
erlebt. Differenziert nach der Schwere der Gewalt haben zwei Drittel
der von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen schwere bis sehr schwere
körperliche und/oder sexuelle Gewalt erlitten; ein Drittel leichte bis
mäßig schwere körperliche Gewalt. Dies ist das Ergebnis der im Auf-
trag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend durchgeführten und in 2004 veröffentlichten repräsentativen
Studie „Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in
Deutschland“. Danach kommt Gewalt in allen gesellschaftlichen
Schichten und unterschiedlichen ethnischen Zugehörigkeiten vor.
Ein besonders hohes Risiko besteht für Frauen in Trennungsphasen.


Seit März 2014 liegen die Ergebnisse einer neuen repräsentativen
Studie der Europäischen Grundrechteagentur zum Ausmaß von
Gewalt gegen Frauen in Europa vor. Die Studie zeigt, dass das Ausmaß
von Gewalt gegen Frauen in Deutschland weiterhin enorm hoch ist.
Rund 22 Prozent der befragten Frauen im Alter von 18 bis 74 Jahren
haben körperliche und/oder sexuelle Gewalt in der Partnerschaft
erlebt. Daher gilt es, den Schutz der Betroffenen  zumeist Frauen
und Kinder  durch ein breit gefächertes Unterstützungssystem zu
gewährleisten. Alarmierend ist ein weiteres Ergebnis der EU-Studie,
wonach zwei Drittel der weiblichen Opfer nicht zur Polizei gehen und
auch keine andere Einrichtung der Hilfe aufsuchen. Dieses Problem
ist auch für Deutschland bekannt. Aus Scham oder Angst vor dem
Täter schweigen die Opfer oft und haben kein Vertrauen zu den staat-
lichen Institutionen. Damit gerade diesen Frauen der Weg zur Hilfe
leichter fällt, hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen

6   Häusliche Gewalt: ein gesellschaftliches Problem



    und Jugend im März 2013 das bundesweite Hilfetelefon Gewalt gegen
    Frauen eingerichtet und unter der Telefonnummer 08000 116 016
    freigeschaltet. Es bietet als dauerhafte Einrichtung betroffenen Frauen
    bei allen Formen von Gewalt kompetente Beratung an, und zwar
    anonym, rund um die Uhr, an 365 Tagen im Jahr, mehrsprachig,
    barrierefrei und bei Bedarf mit Vermittlung in das Hilfesystem vor
    Ort. Derzeit gibt es in Deutschland rund 400 Frauenhäuser, Frauen-
    schutzwohnungen und 800 Fachberatungsstellen bei Gewalt gegen
    Frauen.


    Leidtragende von Partnergewalt sind immer auch die im Haushalt
    lebenden Kinder, selbst wenn sich die Verletzungshandlungen nicht
    unmittelbar gegen sie richten. Gewalt zwischen den Eltern mitzuerle-
    ben, bleibt nicht ohne Folgen für ihre Entwicklung. So hat die Reprä-
    sentativstudie zu Gewalt gegen Frauen in Deutschland ergeben, dass
    Frauen, die in ihrer Kindheit und Jugend körperliche Auseinanderset-
    zungen zwischen den Eltern miterlebt und beobachtet haben, später
    mehr als doppelt so häufig selbst Gewalt durch den (Ex-)Partner
    erlitten wie nicht betroffene Frauen. Diejenigen, die in Kindheit und
    Jugend selbst Opfer von direkter Gewalt durch Erziehungspersonen
    wurden, waren im Erwachsenenalter sogar dreimal so häufig wie
    andere Frauen von Gewalt durch den Partner betroffen. Diese
    Erkenntnisse müssen im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes
    berücksichtigt werden.


    Es gibt keine einzelne Ursache für häusliche Gewalt, sondern es kom-
    men individuell-persönliche und soziale Bedingungen zusammen.
    Bei Partnergewalt spielt das ungleiche Geschlechterverhältnis in
    unserer Gesellschaft mit seinen Rollenklischees eine besondere Rolle.

           Welchen Rechtsschutz haben Opfer von häuslicher Gewalt?         7



   Welchen Rechtsschutz haben Opfer von
   häuslicher Gewalt?

Wer zu Hause geschlagen wird, braucht Hilfe. Das können zunächst
einmal Gespräche über die verschiedenen Schutzmöglichkeiten sein,
wie sie besondere Hilfeeinrichtungen, z. B. Fachberatungsstellen,
Frauenhäuser oder das bundesweite Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen
anbieten. In akuten Gefahrensituationen bietet die Polizei Hilfe. Sie
ist verpflichtet, auf einen Notruf hin sofort zu kommen. Sie wird diesen
Einsatz dokumentieren und diese Aufzeichnungen auf Anfrage den
Gerichten (Strafgerichte und Zivilgerichte) übermitteln. Niemand
braucht sich zu scheuen, die Polizei auch bei gewalttätigen Konflikten
innerhalb der Familie zu benachrichtigen. Wenn eine strafbare
Handlung, wie z. B. eine Körperverletzung, Nötigung, Vergewaltigung
oder Freiheitsentziehung, vorliegt, muss die Polizei eine Anzeige
aufnehmen. Wird sie an den Tatort gerufen, wird sie die Anzeige dort
aufnehmen und entsprechend ermitteln. Die Betroffenen können
aber auch zur Polizeiwache gehen und dort eine Anzeige aufgeben.


Im Rahmen des Strafverfahrens wird diese Anzeige an die Amts- oder
Staatsanwaltschaft weitergeleitet, die sodann über eine Anklageerhe-
bung entscheidet.


Die Polizei kann eine Person außerdem aus einer Wohnung und dem
unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen, wenn dies zum Schutz
anderer Bewohnerinnen/Bewohner dieser Wohnung erforderlich ist.
Sie hat dabei den räumlichen Schutzbereich festzulegen und der
gewalttätigen Person mitzuteilen, wo sie sich nicht mehr aufhalten
darf. In den meisten Bundesländern kann die Polizei die gewalttätige
Person auch vorübergehend in Gewahrsam nehmen, um die Woh-
nungsverweisung durchzusetzen.

8   Welchen Rechtsschutz haben Opfer von häuslicher Gewalt?



    Hält die Polizei eine Wohnungsverweisung für erforderlich, wird sie
    der gewalttätigen Person in den meisten Fällen die Schlüssel zur
    Wohnung abnehmen und das Packen der benötigten Gegenstände des
    persönlichen Bedarfs abwarten. Wenn die gewalttätige Person nicht
    freiwillig geht, kann die Polizei sie mit Gewalt entfernen.


    Einige Bundesländer haben die Polizei in ihren Polizeigesetzen aus-
    drücklich ermächtigt, solche „Wohnungsverweisungen“ auch für
    mehrere Tage vorzunehmen, damit die Opfer in dieser Zeit Beratung
    in Anspruch nehmen und gegebenenfalls zivilrechtliche Schritte
    einleiten und gerichtliche Schutzanordnungen erlangen können.
    Die Schutzanordnungen müssen unverzüglich beim Familiengericht
    beantragt werden, damit keine Schutzlücke entsteht, weil die polizei-
    liche Wohnungsverweisung nur für einige Tage gilt. Vereinzelt sehen
    die Landespolizeigesetze vor, dass die gewalttätige Person eine
    Anschrift oder eine zustellungsbevollmächtigte Person benennen
    muss, damit die Schutzanordnung rechtswirksam zugestellt werden
    kann.


    Wer Opfer von Gewalt geworden ist, kann neben oder statt eines
    Strafverfahrens zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten in Anspruch
    nehmen und


    ❙❙ Schutzanordnungen,
    ❙❙ die Zuweisung der Wohnung,
    ❙❙ Schadensersatz und Schmerzensgeld,
    ❙❙ eine gerichtliche Regelung des Sorgerechts für gemeinschaftliche
        Kinder,
    ❙❙ die Aussetzung oder Beschränkung des Umgangsrechts


    beantragen. Schutzanordnungen und die Zuweisung der Wohnung
    sind dabei als vorbeugender Schutz vor weiteren Gewalttaten Gegen-
    stand des Gewaltschutzgesetzes. Mit ihnen kann der Kontakt der

                                  Was regelt das Gewaltschutzgesetz?    9



gewalttätigen Person zum Opfer unterbunden werden. Dies ist oft
eine unverzichtbare Maßnahme zur Beendigung einer akuten Gefah-
rensituation. Die Opfer haben so Gelegenheit, in Ruhe für ihre lang-
fristige Sicherheit zu sorgen und Unterstützung zu suchen, damit sie
sich aus dem Gewaltkreislauf befreien können. Der gewalttätigen
Person wird zugleich  vielleicht zum ersten Mal  vom Staat gezeigt,
dass ihr Verhalten keineswegs rechtens ist und sie sich aktiv darum
bemühen muss, ihre Konflikte anders als mit Gewalt zu lösen.



   Was regelt das Gewaltschutzgesetz?

Das Gesetz schützt die Opfer von häuslicher Gewalt vor allem durch
die Möglichkeit, die eigene Wohnung nutzen zu können, ohne sie mit
der gewalttätigen Person teilen zu müssen. Entsprechende Entschei-
dungen treffen die Familiengerichte auf Antrag der Opfer. Das Gesetz
kommt allen von häuslicher Gewalt betroffenen Menschen zugute,
unabhängig davon, ob es sich um Gewalt in einer (auch gleichge-
schlechtlichen) Paarbeziehung oder um Gewalt gegen andere Fami­
lienangehörige handelt.


Nur wenn Kinder von ihren Eltern misshandelt werden, gilt das
Gewaltschutzgesetz nicht. Hierfür gelten die speziellen Vorschriften
des Kindschafts- und Vormundschaftsrechts, die Maßnahmen des
Familiengerichts unter Einschaltung des Jugendamts vorsehen
(vgl. S. 21 ff.).


Das Gewaltschutzgesetz bezieht sich aber nicht nur auf verheiratete
oder geschiedene Eheleute, Lebenspartner/Lebenspartnerinnen oder
nichteheliche Lebensgemeinschaften, sondern allgemein auf Men-
schen, die Opfer von Gewalt oder deren Androhung geworden sind.
Einer besonderen Nähebeziehung zwischen Täter und Opfer bedarf es
nicht. Das Gewaltschutzgesetz gilt dabei grundsätzlich auch dann,

10   Welches Gericht ist zuständig?



     wenn die Person aufgrund ihres Alters, einer psychischen Erkran-
     kung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
     bereits in einer beschützten Umgebung wie etwa einem Altenheim,
     einem Pflegeheim oder einer Behinderteneinrichtung lebt. Behinde-
     rungen und altersbedingte Beeinträchtigungen können zu einer
     besonderen Anfälligkeit gegenüber Gewalteinwirkungen führen. Dies
     zeigt bspw. die repräsentative Studie „Lebenssituationen und Belas-
     tungen von Frauen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen in
     Deutschland“ (2012, im Auftrag des Bundesministeriums für Familie,
     Senioren, Frauen und Jugend erstellt). Das Gewaltschutzgesetz ist in
     entsprechenden Einrichtungen grundsätzlich unabhängig davon
     anwendbar, ob die Gewalteinwirkung von einem anderen Heimbe-
     wohner/einer anderen Heimbewohnerin oder einem außenstehenden
     Dritten ausgeht.


     Unter Gewalt im Sinne des Gewaltschutzgesetzes fallen alle vorsätz­
     lichen und widerrechtlichen Verletzungen des Körpers, der Gesund-
     heit oder der Freiheit einer anderen Person, gleichgültig, ob die Taten
     im Rahmen einer häuslichen Gemeinschaft erfolgen oder außerhalb.
     Auch die psychische Gewalt ist durch das Gewaltschutzgesetz erfasst:
     ausdrücklich, wenn es um Drohungen und unzumutbare Belästigun-
     gen geht, mittelbar, wenn sie zu psychischen oder körperlichen
     Gesundheitsschädigungen geführt hat.



        Welches Gericht ist zuständig?

     Zuständig ist immer das Familiengericht, das eine besondere Abtei-
     lung des Amtsgerichts ist.


     Das Verfahren beginnt mit der Antragstellung der verletzten Person.
     Sie kann den Antrag nach ihrer Wahl bei dem Gericht stellen, in
     dessen Bezirk

                 Wohnungsüberlassung: Die gewalttätige Person geht,       11
                                          die Opfer können bleiben


❙❙ die Tat begangen wurde,
❙❙ sich die gemeinsame Wohnung der Verfahrensbeteiligten befindet
    oder
❙❙ die Antragsgegnerin ihren/der Antragsgegner seinen gewöhnlichen
    Aufenthalt hat.


Das Verfahren unterliegt den Grundsätzen der freiwilligen Gerichts-
barkeit. Das bedeutet, dass das Gericht die zur Feststellung der ent-
scheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen
von Amts wegen durchführen muss. Zudem kann eine gerichtliche
Anordnung unabhängig vom Antrag der konkreten Gefährdungs­
situation angepasst werden. Dies verleiht dem Gericht größere Gestal-
tungsmöglichkeiten, um auf Besonderheiten in sensiblen Lebens­
bereichen eingehen zu können.



   Wohnungsüberlassung: Die gewalttätige Person geht,
   die Opfer können bleiben

Kernstück des Gewaltschutzgesetzes ist die Regelung zur Wohnungs-
überlassung. Führen die gewalttätige Person und das Opfer einer
Gewalttat einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt, so
kann die verletzte Person die Wohnung zumindest für eine gewisse
Zeit allein nutzen, auch wenn sie z. B. gar keinen Mietvertrag hat. Hat
die gewalttätige Person den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit
des Opfers verletzt, so besteht dieser Anspruch ohne weitere Voraus-
setzungen. Wurde lediglich mit einer solchen Verletzung gedroht,
muss allerdings dargelegt werden, dass die Wohnungsüberlassung
erforderlich ist. Dadurch soll eine unbillige Härte vermieden werden.

Die alleinige Wohnungsnutzung kann aber nur dann eine Dauer­
lösung sein, wenn das Opfer allein an der Wohnung berechtigt ist 
etwa aufgrund von Alleineigentum oder aufgrund eines Mietvertra-

12   Wohnungsüberlassung: Die gewalttätige Person geht,
     die Opfer können bleiben


     ges, in dem nur das Opfer als Mieterin/Mieter genannt ist. In den
     Fällen, in denen beide gemeinsam an der Wohnung berechtigt sind
     oder nur die gewalttätige Person, kann die Wohnung nur für eine
     bestimmte Frist zugewiesen werden. Ist zwar die gewalttätige Person,
     aber nicht das Opfer an der Wohnung (mit-)berechtigt, so beträgt der
     Zeitraum der Zuweisung höchstens sechs Monate. Gelingt es dem
     Opfer während dieser Zeit nicht, eine Ersatzwohnung zu finden, kann
     das Gericht die Frist um höchstens sechs weitere Monate verlängern.


     Wenn das Opfer an der Wohnung nicht oder nur zusammen mit der
     gewalttätigen Person berechtigt ist, muss es, sofern dies der Billigkeit
     entspricht, für die Zeit der Nutzung eine Vergütung zahlen; die Ver-
     gütung wird sich an der Miete für die Wohnung zu orientieren haben,
     sie muss dieser aber nicht entsprechen. Die gewalttätige Person darf
     während dieser Zeit nichts unternehmen, was die Nutzung der Woh-
     nung durch das Opfer beeinträchtigen könnte.


     Während dieser (befristeten) Nutzung durch das Opfer muss sich die
     gewalttätige Person um eine andere Unterkunft bemühen. Hierbei
     sind notfalls die Kommunen behilflich.


     Voraussetzung für den Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist,
     dass die verletzte Person sie innerhalb von drei Monaten nach der
     Tat schriftlich von der gewalttätigen Person verlangt. Diese Frist gibt
     dem Opfer Zeit, sich darüber klar zu werden, ob es zunächst weiter
     in der Wohnung wohnen möchte. Auch eine Frau, die in ein Frauen-
     haus geflüchtet ist, kann daher in die Wohnung zurückkehren.


     Sind die gewalttätige Person und das Opfer miteinander verheiratet,
     kann die Überlassung der Ehewohnung für die Zeit des Getrenntle-
     bens bis zur Scheidung nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuches
     (BGB) erreicht werden, wenn das Verbleiben der gewalttätigen Person
     in der gemeinsam genutzten Wohnung eine „unbillige Härte“ bedeu-

                                                   Schutzanordnungen      13



ten würde. Ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, dass bei Beeinträchti-
gung des Wohls von im Haushalt lebenden Kindern eine solche unbil-
lige Härte vorliegen kann. Bei häuslicher Gewalt  dafür reichen auch
Drohungen mit Gewalthandlungen aus  soll regelmäßig die gesamte
Wohnung zur Alleinnutzung zugewiesen werden; eine Teilzuweisung,
wie sie ansonsten bei § 1361b BGB als „mildere Lösung“ vorzugsweise
angeordnet wird, kommt bei Gewalt unter Ehegatten wegen der
Gefährdung des Opfers in der Regel nicht in Betracht. Beansprucht
die gewalttätige Person die Wohnung weiter für sich, ist später auch
für die Zeit nach der Scheidung eine Zuweisung der Ehewohnung
möglich (§ 1568a BGB).


Gemäß §§ 14, 17 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) ist die
Rechtslage für eingetragene Lebens­partnerinnen und Lebenspartner
vergleichbar.


Bei allen Wohnungszuweisungen sollte immer auch geprüft werden,
ob Schutzanordnungen wie Kontakt- oder Näherungsverbote hinzu-
kommen sollten, um das Opfer weiter abzusichern. Insbesondere
dürfte sich in vielen Fällen ein zusätzliches Betretungsverbot emp-
fehlen.



   Schutzanordnungen

Das Gericht kann gegenüber der gewalttätigen Person (weitere) Maß-
nahmen zum Schutz des Opfers anordnen. Als Schutzmaßnahmen
kommen z. B. folgende Verbote in Betracht:


Es wird der gewalttätigen Person untersagt,


❙❙ sich der Wohnung des Opfers bis auf einen vom Gericht
    festzusetzenden Umkreis zu nähern,

14   Schutzanordnungen



     ❙❙ sich an Orten aufzuhalten, an denen sich das Opfer regelmäßig auf-
        hält (dazu gehören der Arbeitsplatz, der Kindergarten oder die
        Schule der Kinder des Opfers, aber auch Freizeiteinrichtungen, die
        das Opfer nutzt),
     ❙❙ Kontakt zur verletzten Person aufzunehmen (dies gilt für alle Arten
         des Kontakts, also auch mittels Telefon, Telefax, Brief oder E-Mail),
     ❙❙ das Opfer zu treffen (sollte es dennoch dazu kommen, hat sich die
         gewalttätige Person umgehend zu entfernen).


     Dies ist keine abschließende Aufzählung, je nach Einzelfall können
     auch andere Schutzanordnungen beantragt und angeordnet werden.
     Die Schutzanordnungen sollten so umfassend ausgestaltet werden,
     dass sie den vielfältigen Gefährdungs- und Bedrohungssituationen
     der jeweiligen Opfer Rechnung tragen. So sind insbesondere die
     verschiedenen Orte und Gelegenheiten, an denen sich das Opfer
     außerhalb der Wohnung aufhält (z. B. Arbeitsplatz, Kindergarten,
     Schule, Einkauf, Freizeit), bei den Kontakt- und Näherungsverboten
     einzubeziehen. Die Maßnahmen sind im Regelfall zu befristen; die
     Frist kann aber auf Antrag verlängert werden.


     Schutzanordnungen kommen nicht nur dann in Betracht, wenn es
     schon zu Gewalt (Körper-, Gesundheits- oder Freiheitsverletzung)
     gekommen ist, sie sind auch bei ernsthaften Drohungen mit solchen
     Taten möglich. Im Übrigen kann sich die gewalttätige Person nicht
     damit herausreden, sie habe die Tat oder Drohung unter Alkoholein-
     fluss begangen. Auch in diesen Fällen ist sie für ihre Taten verant-
     wortlich, und das Gericht wird Schutzanordnungen gegen sie festset-
     zen.


     Schutzanordnungen können nicht nur im Kontext von häuslicher
     Gewalt, sondern auch in den Fällen des Hausfriedensbruchs und
     bestimmter unzumutbarer Belästigungen in Form von wiederholten
     Nachstellungen („Stalking“) verhängt werden. Unter „Stalking“ ver-

                                           Welche Beweismittel gibt es?     15



steht man eine Vielzahl von Verhaltensweisen: z. B. die wiederholte
Überwachung und Beobachtung einer Person, die ständige demonst-
rative Anwesenheit der gewalttätigen Person in der Nähe des Opfers,
die „körperliche“ Verfolgung oder Annäherung, Kontaktversuche
sowie Telefonterror, ständige Hinterlassung von Mitteilungen über
Telefax, Internet oder Mobiltelefone oder auch die wiederholte Bestel-
lung von Waren oder Dienstleistungen unter dem Namen des Opfers.


Diese unbefugten Nachstellungen durch beharrliche unmittelbare
und mittelbare Annäherungsversuche an das Opfer sind seit 2007
nach § 238 des Strafgesetzbuches strafbar. Voraussetzung hierfür ist
seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen
Nachstellungen am 10. März 2017, dass die Handlung des Täters
objektiv geeignet ist, die Lebensgestaltung des Opfers durch die Tat
schwerwiegend zu beeinträchtigen. Eine tatsächlich feststellbare
Beeinträchtigung des Opfers ist zur Ahndung nicht länger notwendig.



   Welche Beweismittel gibt es?

Im gerichtlichen Verfahren hat das Gericht die entscheidungserheb­
lichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln. Diese Ermittlungen
stellen sich häufig als schwierig dar. Denn bei Taten im häuslichen
Bereich gibt es oft keine Zeugen, bei Misshandlungen sind die körper­
lichen Verletzungen auch nicht immer sichtbar. Wird das Opfer
bedroht, verfolgt oder belästigt, ist dies ebenfalls häufig nicht einfach
zu beweisen. Das Gericht kann sich oft nur aufgrund der Angaben
und Schilderungen der antragstellenden Person ein Bild von der
Situation machen und die Aussagen der betroffenen Personen als
Grundlage seiner Entscheidung nutzen. Das Gericht kann Beweis
erheben im sogenannten Freibeweisverfahren (z. B. durch Einholung
telefonischer Auskünfte) oder durch eine förmliche Beweisaufnahme.
In der förmlichen Beweiserhebung nach der Zivilprozessordnung

16   Eilschutzanordnungen



     kann das Gericht Zeuginnen und Zeugen oder die Beteiligten verneh-
     men, sich Urkunden (z. B. ärztliches Attest, Polizeibericht) vorlegen
     lassen, ein Sachverständigengutachten einholen oder auch die Folgen
     von Gewalt in Augenschein nehmen.


     Im Hauptsacheverfahren, das im Unterschied zum Verfahren der
     einstweiligen Anordnung nicht nur vorläufigen Charakter hat (vgl.
     unten), muss das Vorliegen von Gewalt oder sonstiger Übergriffe zur
     Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, also vernünftige Zwei-
     fel daran ausgeschlossen sein.


     Soweit die Schutzanordnung oder die Wohnungsüberlassung davon
     abhängt, dass weitere Gewalttaten zu befürchten sind, hilft eine
     Beweiserleichterung: Ist es bereits einmal zu Gewalttaten gekommen,
     so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass weitere Gewaltta-
     ten zu erwarten sind. Diese Vermutung muss dann von der gewalttä-
     tigen Person widerlegt werden. Daran sind hohe Anforderungen
     gestellt: Das bloße Versprechen der gewalttätigen Person, keine
     Gewalt mehr anzuwenden, reicht regelmäßig nicht aus.



        Eilschutzanordnungen

     In Fällen häuslicher Gewalt liegt meist eine fortdauernde Gefährdung
     vor. Diese nimmt insbesondere dann stark zu, wenn sich das Opfer
     von der gewalttätigen Person trennt oder trennen will. Dem erhöhten
     Schutzbedürfnis des Opfers wird die Dauer eines gewöhnlichen
     Gerichtsverfahrens nicht gerecht. Daher kann das Opfer den Erlass
     einer Gewaltschutzanordnung im Wege der einstweiligen Anordnung
     beantragen, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätig-
     werden des Gerichts besteht. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn
     eine Gewalttat begangen wurde oder aufgrund konkreter Umstände
     mit der Begehung einer Gewalttat zu rechnen ist. Das Gericht muss

                                                 Eilschutzanordnungen      17



und kann dann möglichst schnell eine vorläufige Entscheidung zum
Schutz der von Gewalt betroffenen Person treffen.


Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbstständiges
Verfahren. Es ist nicht von der Einleitung eines Hauptsacheverfah-
rens abhängig.


Im Vergleich zum Hauptverfahren bestehen einige Besonderheiten:

❙❙ Das Gericht kann in dringenden Fällen davon absehen, die Antrags-
   gegnerin/den Antragsgegner anzuhören. Dafür sollten bei der
   Antragstellung mögliche Gefährdungen seitens der gewalttätigen
   Person möglichst genau dargelegt werden, um das Gericht auf die
   Eilbedürftigkeit und die Brisanz der Situation hinzuweisen.


❙❙ Eine einstweilige Anordnung ergeht, um drohende bzw. auch weitere
    Gewalt zu verhindern oder wesentliche Nachteile für die antrag-
    stellende Person abzuwenden. Der Gewaltvorwurf ist glaubhaft zu
    machen. Glaubhaftmachung bedeutet, dass das Gericht davon über-
    zeugt werden muss, dass die Misshandlung, Bedrohung, Belästigung
    oder Verfolgung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit stattgefunden
    hat. Für die Annahme dieser Wahrscheinlichkeit gibt es keine fest-
    gelegten Maßstäbe. Im Regelfall wird eine detaillierte, zusammen-
    hängende, mit möglichst genauen Orts- und Zeitangaben versehene
    Schilderung in Form einer eidesstattlichen Versicherung genügen.
    Auch die Vorlage ärztlicher Atteste und von Polizeiberichten ist für
    die Glaubhaftmachung hilfreich.


❙❙ Ist eine einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung
    erlassen worden, kann die Antragsgegnerin/der Antragsgegner
    beantragen, dass aufgrund mündlicher Verhandlung erneut ent-
    schieden wird.

18   Wie wird die gerichtliche Entscheidung durchgesetzt?



     ❙❙ Das Gericht hat das Hauptsacheverfahren einzuleiten, wenn eine
         Beteiligte oder ein Beteiligter dies nach Erlass der einstweiligen
         Anordnung beantragt.


     ❙❙ Gegen eine einstweilige Anordnung ist die Beschwerde nur dann
         zulässig, wenn das Gericht aufgrund einer mündlichen Erörterung
         in einem Termin entschieden hat. Ist die Entscheidung ohne münd-
         liche Erörterung ergangen, muss das Gericht diese auf Antrag nach-
         holen und erneut entscheiden.



        Wie wird die gerichtliche Entscheidung durchgesetzt?

     Wie (fast) jede Entscheidung eines Gerichts können auch die Woh-
     nungsüberlassung und die Schutzanordnungen zwangsweise durch-
     gesetzt (d. h. vollstreckt) werden. Die Vollstreckung ist so ausgestaltet,
     dass die Gewaltschutzanordnung des Gerichts schnell und einfach
     durchgesetzt werden kann, wobei die besonderen Bedürfnisse des
     Opfers berücksichtigt werden.


     In eilbedürftigen Fällen kann die Vollstreckung bereits vor der
     Zustellung der gerichtlichen Entscheidung an die Antragsgegnerin/
     den Antragsgegner für zulässig erklärt werden. Damit sollen auch
     neue Gewalttätigkeiten infolge der Bekanntmachung der Entschei-
     dung vermieden werden.


     Zuständig für die Vollstreckung der Schutzanordnungen ist die
     Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher, die/der die Entscheidung
     mittels unmittelbaren Zwangs unter Hinzuziehung der Polizei durch-
     setzen kann.

     Die Verpflichtung zur Überlassung der Wohnung kann nach den
     Regeln der Räumungsvollstreckung durchgesetzt werden. Auch bei

    Was passiert bei Verstößen gegen die gerichtlichen Anordnungen?    19



der Räumungsvollstreckung wird unmittelbarer Zwang angewandt,
um die Räumung schnell zu erreichen.



   Was passiert bei Verstößen gegen die gerichtlichen
   Anordnungen?

Bei Zuwiderhandlungen gegen die gerichtlichen Anordnungen ist
die verletzte Person wie folgt geschützt:


Eine im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Woh-
nungsüberlassung kann während ihrer Geltungsdauer mehrfach
vollzogen werden. Es ist also eine „wiederholte“ Räumung möglich,
wenn die gewalttätige Person in die Wohnung zurückkehrt.


Bei jeder Zuwiderhandlung gegen eine Schutzanordnung kann das
Opfer direkt die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher beauf-
tragen, die/der die getroffenen Schutzmaßnahmen auch gegen den
Widerstand der Täterin/des Täters unter möglicher Hinzuziehung
der Polizei durchsetzt.


Daneben kann im Rahmen der Vollstreckung auch Ordnungsgeld
oder Ordnungshaft gegen die Täterin/den Täter festgesetzt werden.


Verstöße gegen gerichtliche Schutzanordnungen sind außerdem
strafbar und können mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr geahndet werden. Wenn eine Verletzung einer gericht­
lichen Schutzanordnung droht oder bereits eingetreten ist, kann die
Polizei gerufen werden, denn diese muss zur Verhinderung von Straf-
taten einschreiten. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung
des Schutzes gegen Nachstellungen am 10. März 2017 ist nunmehr
auch ein Verstoß gegen eine im Wege eines Vergleichs getroffene Ver-
einbarung strafbar, wenn der Vergleich gerichtlich bestätigt wurde.

20   Muss eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt
     hinzugezogen werden?


     Das Gericht bestätigt einen Vergleich, soweit es die darin vereinbarte
     Schutzmaßnahme auch als gerichtliche Gewaltschutzanordnung
     hätte erlassen können.



        Muss eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt
        hinzugezogen werden?

     Eine Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt
     ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die erforderlichen Anträge können
     vom Opfer schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
     des Gerichts gegeben werden. In schwierig gelagerten Fällen, in denen
     auch andere Rechtsfragen zu klären sind, kann es sich aber empfehlen,
     eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Bei nur
     geringem Einkommen kann Beratungshilfe oder Verfahrenskosten-
     hilfe beantragt werden.



        Mitteilungspflichten des Gerichts

     In Gewaltschutzverfahren teilt das Gericht Anordnungen nach dem
     Gewaltschutzgesetz, deren Änderungen und Aufhebungen sowie
     einen gerichtlich bestätigten Vergleich der zuständigen Polizeibehör-
     de mit. Sind andere öffentliche Stellen, z. B. Schulen, Kinder­gärten
     und Jugendhilfeeinrichtungen, von der Durchführung der Anord-
     nung betroffen, hat das Gericht auch ihnen die Entscheidung mitzu-
     teilen. Hierdurch wird vermieden, dass nach Erlass einer Anordnung
     deren Durchsetzung infolge von Informationsdefiziten behindert
     oder erschwert wird.

                                 Was ist, wenn Kinder betroffen sind?    21



   Was ist, wenn Kinder betroffen sind?

Von häuslicher Gewalt betroffen sind vielfach auch Kinder. Sie wer-
den selbst Opfer von Misshandlungen oder sie erleben Misshandlun-
gen z. B. gegenüber der Mutter  beide Gewalterfahrungen haben
schädigende Folgen. Das Gewaltschutzgesetz gilt für sie allerdings
nicht im Verhältnis zu ihren Eltern und sorgeberechtigten Personen,
stattdessen greifen die Schutznormen des Kindschaftsrechts: Eheliche
und nicht eheliche Kinder können durch das zuständige Familienge-
richt von Amts wegen geschützt werden, wenn ihr körperliches,
geistiges oder seelisches Wohl oder ihr Vermögen gefährdet ist und
die Eltern zur Abwendung dieser Gefahr nicht ausreichend bereit
oder fähig sind (§ 1666 BGB).


In diesen Kinderschutzverfahren hat das Gericht unverzüglich den
Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen; bei einer akuten
Kindeswohlgefährdung kann diese Anordnung ohne vorherige
Anhörung der Beteiligten ergehen. Auch Personen, Gruppen und
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen, die von der
Gefährdung von Kindern durch häusliche Gewalt wissen, können ein
solches gericht­liches Verfahren anregen ebenso wie das betroffene
Kind selbst, gegebenenfalls mit der Hilfe einer dritten Person. Kinder
und Jugendliche haben in Konflikt- und Notlagen einen Anspruch
auf Beratung durch die Jugendhilfe, ohne dass die Eltern davon
Kenntnis erlangen.


Im Gewaltschutzverfahren soll das zuständige Jugendamt vom
Gericht angehört werden, wenn im betroffenen Haushalt Kinder
leben. In einem Kinderschutzverfahren ist das Jugendamt immer am
Verfahren zu beteiligen. Damit soll sichergestellt werden, dass das
Jugendamt gegebenenfalls im Interesse der Kinder noch Einfluss auf
die zu treffende Anordnung bzw. Entscheidung nehmen kann.

22   Was bedeuten Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz für
     das Sorge- und Umgangsrecht?


     Daneben kann das Gericht für das Kind einen Verfahrensbeistand
     („Anwalt des Kindes“) bestellen, der dessen Interessen festzustellen
     und in das Verfahren einzubringen hat.


     Das Familiengericht hat die zur Abwendung der Kindeswohlgefähr-
     dung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das Spektrum mög­
     licher Maßnahmen reicht dabei von Ermahnungen, Ge- und Verbo-
     ten, etwa dem Erlass eines Kontaktverbots, bis hin zur Entziehung des
     Aufenthaltsbestimmungsrechts oder der elterlichen Sorge insgesamt.


     Auch die Wegweisung eines gewalttätigen Elternteils oder eines
     Dritten, z. B. eines Partners der Mutter, aus der Wohnung ist möglich,
     wenn der Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann
     (§ 1666 Absatz 3 Nummer 3, § 1666a Absatz 1 BGB).


     Darüber hinaus ist das Jugendamt von einer getroffenen Entschei-
     dung in einem Verfahren über die Wohnungszuweisung nach dem
     GewSchG zu informieren, wenn ein Kind in der Wohnung lebt. Auf
     diese Weise wird das Jugendamt in Kenntnis gesetzt und kann dann
     den Beteiligten Beratung und Unterstützung, z. B. bei der Ausübung
     des Umgangsrechts, anbieten.



        Was bedeuten Anordnungen nach dem Gewaltschutz-
        gesetz für das Sorge- und Umgangsrecht?

     Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz oder gerichtlich bestä-
     tigte Vergleiche in Gewaltschutzverfahren haben in der Regel immer
     Einfluss auf Entscheidungen über das Sorge- und Umgangsrecht. Der
     von Gewalt durch die Partnerin/den Partner betroffene Elternteil
     sollte im Rahmen des Verfahrens nach dem Gewaltschutzgesetz auch
     überlegen, ob er z. B. einen Antrag auf Übertragung des alleinigen

        Was bedeuten Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz für          23
                                   das Sorge- und Umgangsrecht?


Sorgerechts oder zumindest des Aufenthaltsbestimmungsrechts
stellen will, wenn dadurch dem Kind weitere Gewalt­erfahrungen
erspart werden können.


Sind Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gegenüber einem
Elternteil ergangen, wird sich vielfach die Frage stellen, ob weiterhin
Kontakte zwischen dem gewalttätigen Elternteil und dem Kind statt-
finden können.


Jeder Elternteil hat grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit dem
Kind, unabhängig davon, ob es ehelich oder nicht ehelich ist. Das gilt
auch, wenn die elterliche Sorge entzogen ist. Bei allen das Kind
betreffenden gerichtlichen Maßnahmen ist jedoch stets das Kindes-
wohl zu beachten. Zudem muss sichergestellt werden, dass es bei
der Ausübung des Umgangs nicht zu weiteren Misshandlungen und
Verletzungen gegenüber dem gefährdeten Elternteil kommt. Kommt
eine dem Kindeswohl entsprechende einvernehmliche Lösung zwi-
schen den Elternteilen nicht zustande, entscheidet das Familienge-
richt über den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts. Es
kann z. B. das Holen und Bringen des Kindes so regeln, dass sich Frau
und Mann nicht treffen und eine neue Adresse der Frau unbekannt
bleibt. Das Gericht kann das Umgangsrecht einschränken oder zeit-
weilig ausschließen, soweit dies für das Wohl des Kindes erforderlich
ist. Ein Ausschluss oder eine Einschränkung für längere Zeit oder auf
Dauer sind nur möglich, wenn andernfalls das Wohl des Kindes
gefährdet wäre (§ 1684 Absatz 4 BGB). Das Gericht kann zum Schutz
des Kindes in diesem Zusammenhang etwa anordnen, dass der
Umgang nur in Anwesenheit eines Dritten stattfindet (§ 1684 Absatz
4 BGB); dies kann z. B. ein Mitarbeiter des Jugendamtes oder eines
Trägers der Jugendhilfe oder eines Vereins sein. Diese Regelung wird
als „begleiteter Umgang“ bezeichnet. Das Familiengericht kann auf
diesem Wege auch erreichen, dass der Umgang mit dem Kind an
einem neutralen Ort im Beisein einer Fachperson stattfindet.

24   Was ist, wenn Ausländerinnen oder Ausländer betroffen sind?



        Was ist, wenn Ausländerinnen oder Ausländer
        betroffen sind?

     Ausländerrecht:
     Wenn eine ausländische Ehefrau oder ein ausländischer Ehemann
     von Gewalt betroffen ist und sich von der gewalttätigen Person tren-
     nen will, so kann dies Einfluss auf ihr/sein Aufenthaltsrecht haben.
     Ausländische Ehepartner, die zum zusammenführenden Ehepartner
     nachgezogen sind, erhalten erst dann ein eigenständiges Aufenthalts-
     recht in Deutschland, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft grund-
     sätzlich mindestens seit drei Jahren im Bundesgebiet bestanden hat
     (§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Aufenthaltsgesetz). Soll eine Tren-
     nung vor diesem Zeitablauf erfolgen, so kann trotzdem der weitere
     Aufenthalt in Deutschland ermöglicht werden, wenn dies zur Vermei-
     dung einer besonderen Härte erforderlich ist (§ 31 Absatz 2 Aufent-
     haltsgesetz). Eine besondere Härte liegt u. a. dann vor, wenn der auslän-
     dischen Ehefrau/dem ausländischen Ehemann das weitere Festhalten
     an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zuzumuten ist, weil sie/er
     oder ihre/seine Kinder Gewalt durch den Ehegatten/die Ehegattin
     erleiden. Eine Trennung vom gewalttätigen Ehepartner verbunden mit
     Schutzanordnungen oder der Wohnungszuweisung nach dem Gewalt-
     schutzgesetz innerhalb der ersten drei Jahre in Deutschland kann daher
     nicht zu einem Verlust des Aufenthaltsrechts führen. Die Entscheidung
     des Familiengerichts sollte auf jeden Fall der Ausländerbehörde vorge-
     legt werden, da sie eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die
     Annahme eines Härtefalls nach § 31 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz dar-
     stellt. Beachtet werden muss allerdings eine Einschränkung: Ein eigen-
     ständiges Aufenthaltsrecht des Opfers wird nur dann gewährt, wenn
     für den gewalttätigen Ehepartner, von dem sich das Aufenthaltsrecht
     ableitet, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht ausgeschlos-
     sen war, d. h. dieser selbst die Perspektive einer Aufenthaltsverfestigung
     hatte. Bei Ausschluss der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß
     § 8 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz oder bei vorübergehendem Aufenthalts-

                   Können Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz             25
                           die Betroffenen auch im Ausland schützen?


zweck (Beispiel: auf vier Jahre befristeter Arbeitsaufenthalt als Speziali-
tätenkoch) liegt diese Perspektive nicht vor. In diesen Fällen wird 
auch bei Vorliegen eines Härtefalls  der Aufenthalt des Opfers nicht
von der aufenthaltsrechtlichen Situation der gewalttätigen Person als
zusammenführender Ausländerin/zusammenführendem Ausländer
gelöst. Es kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen jedoch
ein Aufenthaltsrecht für das Opfer nach Kapitel 2 Abschnitt 5 (Aufent-
halt aus humanitären Gründen) des Aufenthaltsgesetzes in Betracht
kommen.


Zivilrecht:
Wenn auf das Rechtsverhältnis zwischen Ehegatten das Zivilrecht
des Heimatlandes anzuwenden ist (so in vielen Fällen gemeinsamer
ausländischer Staatsangehörigkeit) und es dort keine Regelung über
die Zuweisung der Ehewohnung zum Schutz eines misshandelten
oder mit Gewalt bedrohten Ehegatten gibt, so war es in der Vergan-
genheit oft zweifelhaft, ob auf die Möglichkeiten des deutschen
Rechts zurückgegriffen werden durfte. Nunmehr ist eindeutig gesetz-
lich geregelt, dass für die Nutzungsbefugnis der in Deutschland
gelegenen Ehewohnung sowie damit zusammenhängende Betre-
tungs-, Annäherungs- und Kontaktverbote das deutsche Recht gilt
(Art. 17a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche 
EGBGB).



   Können Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz
   die Betroffenen auch im Ausland schützen?

Grundsätzlich gewähren Anordnungen nach dem Gewaltschutzge-
setz Opfern von Gewalt nur im Inland Schutz vor der gewalttätigen
Person. Wird das Opfer etwa im Rahmen eines Urlaubsaufenthalts im
Ausland von der gewalttätigen Person bedroht, kann die Anordnung
eines deutschen Gerichts es nicht schützen. In solchen Fällen kann es

26   Macht das Gewaltschutzgesetz Frauenhäuser überflüssig?



     ratsam sein, eine Schutzanordnung nach dem Recht des Aufenthalts-
     staats zu erwirken. Etwas anderes gilt aber im europäischen Ausland,
     soweit es sich bei dem Aufenthaltsstaat um einen Mitgliedstaat der
     Europäischen Union handelt, dies mit Ausnahme Dänemarks. Hier
     ist die am 11. Januar 2015 in Kraft getretene EU-Verordnung über die
     gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen
     zu beachten, wonach zivilrechtliche Gewaltschutzanordnungen der
     Mitgliedstaaten auch in den anderen Mitgliedstaaten der Europäi-
     schen Union anerkannt und die den Opfern gewährten Schutzmaß-
     nahmen auf einen anderen Mitgliedstaat ausgedehnt werden können.
     Beabsichtigt danach ein Opfer, das bereits eine Gewaltschutzanord-
     nung eines deutschen Gerichts erwirkt hat, einen vorübergehenden
     oder dauerhaften Aufenthalt im EU-Ausland, stellt dieses Gericht auf
     Antrag eine Bescheinigung über die erlassene Gewaltschutzanord-
     nung aus. Mit dieser Bescheinigung kann das Opfer in dem Mitglied-
     staat seines Aufenthalts die Anerkennung und gegebenenfalls Voll-
     streckung der Schutzanordnung beantragen. Die Behörden des
     Aufenthaltsstaats behandeln die Schutzanordnung dann so, als sei
     sie von der in diesem Staat für den Erlass solcher Anordnungen
     zuständigen Stelle erlassen worden.



        Macht das Gewaltschutzgesetz Frauenhäuser überflüssig?

     Nein. Nicht in jedem Fall häuslicher Gewalt ist es ratsam, dass das
     Opfer in der Wohnung verbleibt. Sicherheitsgründe können dagegen
     sprechen, aber auch das subjektive Empfinden von Bedrohung und
     Angst. Die Praxis hat gezeigt, dass es viele betroffene Frauen gibt, für
     die eine Wohnungsüberlassung keine Alternative zur Flucht in ein
     Frauenhaus ist, während es andererseits Frauen gibt, für die eine
     Wohnungsüberlassung eher infrage kommt als ein Aufenthalt im
     Frauenhaus. Beides sind gleichwertige Lösungen, sich bei häuslicher
     Gewalt zu schützen. Dies ist auch bei der Gewährung von Leistungen

              Wer hilft Ihnen, wenn Sie Opfer häuslicher Gewalt sind?   27



nach SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch  Grundsicherung für
Arbeitsuchende) und SGB XII (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch  Sozial-
hilfe) zu berücksichtigen.



   Wer hilft Ihnen, wenn Sie Opfer häuslicher Gewalt sind?

❙❙ Die Polizei über den Notruf 110
❙❙ Die Rechtsantragsstellen der Gerichte
❙❙ Die kommunale Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragte, zu
   erreichen über die jeweilige Stadtverwaltung/das Rathaus oder
   die Landratsämter
❙❙ Das örtliche Frauenhaus, im Telefonbuch oft unter dem Eintrag
    „Frauen helfen Frauen“ verzeichnet; zu erfragen auch über die
    Frauenhauskoordinierungsstelle, Tel. 030 338 43 42 - 0;
    Fax 030 338 43 42 - 19; www.frauenhauskoordinierung.de
    (mit Suchfunktion nach Hilfsangeboten vor Ort)
❙❙ Der örtliche Frauennotruf und örtliche Frauenberatungsstellen
    (Telefonbuch oder über den Bundesverband Frauenberatungsstellen
    und Frauennotrufe e. V. (bff)); www.frauen-gegen-gewalt.de
    (mit Suchfunktion nach Hilfsangeboten vor Ort)
❙❙ Das Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen (deutschlandweit und rund
    um die Uhr kostenlos erreichbar unter der Nummer 08000 116016)
    www.hilfetelefon.de
❙❙ Interventionsstellen, die einige Bundesländer für Beratungen bei
    Gewaltschutz vorhalten (Telefonbuch)
❙❙ Männerbüros und Männerberatungsstellen (in vielen größeren
    Städten, Telefonbuch)
❙❙ Die Außenstellen des „Weißen Rings“
   (bundesweites Opfer-Telefon unter der Nummer 116 006
   www.weisser-ring.de

28   Wer hilft Ihnen, wenn Sie Opfer häuslicher Gewalt sind?



     ❙❙ Weitere Opferhilfeeinrichtungen der Länder, die z. B. unter der
        bundesweiten Dachorganisation „Arbeitskreis der Opferhilfen“
        (ado) oder in Landesstiftungen für den Opferschutz arbeiten
     ❙❙ Das Jugendamt im Falle von Gewalt gegen Minderjährige
     ❙❙ Das Kinder- und Jugendtelefon des Vereins „Nummer gegen
         Kummer e. V.“ für Kinder und Jugendliche unter der Nummer 116 111
        (montags bis samstags von 14 bis 20 Uhr);
        (www.nummergegenkummer.de)
     ❙❙ Hilfe und Beratung für Täter und Täterinnen über die Mitglieds­
         organisationen der Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häus­
         liche Gewalt e. V.;
         www.taeterarbeit.com

     Anhang  Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und                     29
                    Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz  GewSchG)


    Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und
    Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz  GewSchG)
(Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesse-       5.	Zusammentreffen mit der verletzten
rung des zivilgerichtlichen Schutzes            Person herbeizuführen,
bei Gewalttaten und Nachstellungen          soweit dies nicht zur Wahrnehmung
sowie zur Erleichterung der Überlas-        berechtigter Interessen erforderlich ist.
sung der Ehewohnung bei Trennung
vom 11. Dezember 2001 (Bundes­              (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
gesetzblatt Teil I, S. 3513), zuletzt       1.	eine Person einer anderen mit einer
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes           Verletzung des Lebens, des Körpers,
vom 1. März 2017 (BGBI. I S. 386).              der Gesundheit oder der Freiheit
                                                widerrechtlich gedroht hat oder
 §1                                         2.	eine Person widerrechtlich und vor-
                                                sätzlich
Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz               a)	in die Wohnung einer anderen
vor Gewalt und Nachstellungen                       Person oder deren befriedetes
                                                    Besitztum eindringt oder
(1) Hat eine Person vorsätzlich den             b)	eine andere Person dadurch
Körper, die Gesundheit oder die Frei-               unzumutbar belästigt, dass sie ihr
heit einer anderen Person widerrecht-               gegen den ausdrücklich erklärten
lich verletzt, hat das Gericht auf Antrag           Willen wiederholt nachstellt oder
der verletzten Person die zur Abwen-                sie unter Verwendung von Fern-
dung weiterer Verletzungen erforder-                kommunikationsmitteln verfolgt.
lichen Maßnahmen zu treffen. Die            Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b
Anordnungen sollen befristet werden;        liegt eine unzumutbare Belästigung
die Frist kann verlängert werden. Das       nicht vor, wenn die Handlung der
Gericht kann insbesondere anordnen,         Wahrnehmung berechtigter Interessen
dass der Täter es unterlässt,               dient.
1.	die Wohnung der verletzten Person
    zu betreten,                            (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
2.	sich in einem bestimmten Umkreis        oder des Absatzes 2 kann das Gericht
    der Wohnung der verletzten Person       die Maßnahmen nach Absatz 1 auch
    aufzuhalten,                            dann anordnen, wenn eine Person
3.	zu bestimmende andere Orte aufzu-       die Tat in einem die freie Willensbe-
    suchen, an denen sich die verletzte     stimmung ausschließenden Zustand
    Person regelmäßig aufhält,              krankhafter Störung der Geistestätig-
4.	Verbindung zur verletzten Person,       keit begangen hat, in den sie sich durch
    auch unter Verwendung von Fern-         geistige Getränke oder ähnliche Mittel
    kommunikationsmitteln, aufzuneh-        vorübergehend versetzt hat.
    men,

30   Anhang  Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und
     Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz  GewSchG)


      §2                                       des Täters oder des Dritten stehen
                                               entgegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten
     Überlassung einer gemeinsam               entsprechend für das Wohnungs­
     genutzten Wohnung                         eigentum, das Dauerwohnrecht und
                                               das dingliche Wohnrecht.
     (1) Hat die verletzte Person zum Zeit-
     punkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 Satz 1,   (3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist
     auch in Verbindung mit Abs. 3, mit        ausgeschlossen,
     dem Täter einen auf Dauer angeleg-        1.	wenn weitere Verletzungen nicht
     ten gemeinsamen Haushalt geführt,             zu besorgen sind, es sei denn, dass
     so kann sie von diesem verlangen, ihr         der verletzten Person das weitere
     die gemeinsam genutzte Wohnung                Zusammenleben mit dem Täter
     zur alleinigen Benutzung zu überlas-          wegen der Schwere der Tat nicht
     sen.                                          zuzumuten ist oder
                                               2.	wenn die verletzte Person nicht
     (2) Die Dauer der Überlassung der             innerhalb von drei Monaten nach
     Wohnung ist zu befristen, wenn der            der Tat die Überlassung der Woh-
     verletzten Person mit dem Täter das           nung schriftlich vom Täter verlangt
     Eigentum, das Erbbaurecht oder der            oder
     Nießbrauch an dem Grundstück,             3.	soweit der Überlassung der Woh-
     auf dem sich die Wohnung befindet,            nung an die verletzte Person beson-
     zusteht oder die verletzte Person mit         ders schwerwiegende Belange des
     dem Täter die Wohnung gemietet hat.           Täters entgegenstehen.
     Steht dem Täter allein oder gemein-
     sam mit einem Dritten das Eigentum,       (4) Ist der verletzten Person die Woh-
     das Erbbaurecht oder der Nießbrauch       nung zur Benutzung überlassen wor-
     an dem Grundstück zu, auf dem sich        den, so hat der Täter alles zu unter-
     die Wohnung befindet, oder hat er die     lassen, was geeignet ist, die Ausübung
     Wohnung allein oder gemeinsam mit         dieses Nutzungsrechts zu erschweren
     einem Dritten gemietet, so hat das        oder zu vereiteln.
     Gericht die Wohnungsüberlassung
     an die verletzte Person auf die Dauer     (5) Der Täter kann von der verletzten
     von höchstens sechs Monaten zu            Person eine Vergütung für die Nut-
     befristen. Konnte die verletzte Person    zung verlangen, soweit dies der Billig-
     innerhalb der vom Gericht nach Satz 2     keit entspricht.
     bestimmten Frist anderen angemes-
     senen Wohnraum zu zumutbaren              (6) Hat die bedrohte Person zum
     Bedingungen nicht beschaffen, so          Zeitpunkt einer Drohung nach § 1
     kann das Gericht die Frist um höchs-      Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbin-
     tens weitere sechs Monate verlängern,     dung mit Abs. 3, einen auf Dauer
     es sei denn, überwiegende Belange         angelegten gemeinsamen Haushalt

     Anhang  Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und                   31
                    Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz  GewSchG)


mit dem Täter geführt, kann sie die         mit Absatz 2 Satz 1, zuwiderhandelt
Überlassung der gemeinsam genutz-           oder
ten Wohnung verlangen, wenn dies         2. Verpflichtung aus einem Vergleich
erforderlich ist, um eine unbillige         zuwiderhandelt, soweit der Ver-
Härte zu vermeiden. Eine unbillige          gleich nach § 214a Satz 1 des
Härte kann auch dann gegeben sein,          Gesetzes über das Verfahren in
wenn das Wohl von im Haushalt               Familiensachen und in den Angele-
lebenden Kindern beeinträchtigt ist.        genheiten der freiwilligen Gerichts-
Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 5       barkeit in Verbindung mit § 1 Absatz
entsprechend.                               1 Satz 1 oder 3 dieses Gesetzes, jeweils
                                            auch in Verbindung mit § 1 Absatz
 §3                                         2 Satz 1 dieses Gesetzes, bestätigt
                                            worden ist.
Geltungsbereich, Konkurrenzen
                                         Die Strafbarkeit nach anderen Vor-
(1) Steht die verletzte oder bedrohte    schriften bleibt unberührt.
Person im Zeitpunkt einer Tat nach
§ 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter
elterlicher Sorge, Vormundschaft
oder unter Pflegschaft, so treten
im Verhältnis zu den Eltern und
zu sorgeberechtigten Personen an
die Stelle von §§ 1 und 2 die für das
Sorgerechts-, Vormundschafts- oder
Pflegschaftsverhältnis maßgebenden
Vorschriften.

(2) Weitergehende Ansprüche der ver-
letzten Person werden durch dieses
Gesetz nicht berührt.

 §4

Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
einer bestimmten vollstreckbaren

1. Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1
   oder 3, jeweils auch in Verbindung

32   Anhang  Auszug aus dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
     und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)


     Auszug aus dem Gesetz über das                § 213 FamFG
     Verfahren in Familiensachen und in
     den Angelegenheiten der freiwilligen         Anhörung des Jugendamts
     Gerichtsbarkeit (FamFG)
     (in der Fassung des Gesetzes vom 1. März     (1) In Verfahren nach § 2 des Gewalt-
     2017 (BGBI. I S. 386))                       schutzgesetzes soll das Gericht das
                                                  Jugendamt anhören, wenn Kinder in
      § 210 FamFG                                 dem Haushalt leben. Unterbleibt die
                                                  Anhörung allein wegen Gefahr im Ver-
     Gewaltschutzsachen                           zug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

     Gewaltschutzsachen sind Verfahren            (2) Das Gericht hat in den Fällen des
     nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutz-        Absatzes 1 Satz 1 dem Jugendamt die
     gesetzes.                                    Entscheidung mitzuteilen. Gegen den
                                                  Beschluss steht dem Jugendamt die
      § 211 FamFG                                 Beschwerde zu.

     Örtliche Zuständigkeit                        § 214 FamFG

     Ausschließlich zuständig ist nach Wahl       Einstweilige Anordnung
     des Antragstellers
     1.	das Gericht, in dessen Bezirk die Tat    (1) Auf Antrag kann das Gericht durch
         begangen wurde,                          einstweilige Anordnung eine vorläufige
     2.	das Gericht, in dessen Bezirk sich die   Regelung nach § 1 oder § 2 des Gewalt-
         gemeinsame Wohnung des Antrag-           schutzgesetzes treffen. Ein dringendes
         stellers und des Antragsgegners          Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwer-
         befindet oder                            den liegt in der Regel vor, wenn eine
     3.	das Gericht, in dessen Bezirk der        Tat nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes
         Antragsgegner seinen gewöhnlichen        begangen wurde oder auf Grund kon-
         Aufenthalt hat.                          kreter Umstände mit einer Begehung
                                                  zu rechnen ist.
      § 212 FamFG
                                                  (2) Der Beschluss nach Absatz 1
     Beteiligte                                   ist von Amts wegen zuzustellen.
                                                  Die Geschäftsstelle beauftragt den
     In Verfahren nach § 2 des Gewalt-            Gerichtsvollzieher mit der Zustellung.
     schutzgesetzes ist das Jugendamt auf         Der Antrag auf Erlass der einstwei-
     seinen Antrag zu beteiligen, wenn ein        ligen Anordnung gilt im Fall des
     Kind in dem Haushalt lebt.                   Erlasses ohne mündliche Erörterung

Anhang  Auszug aus dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen                33
  und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)


 zugleich als Auftrag zur Vollstre-       ge Wirksamkeit anordnen.
 ckung; auf Verlangen des Antragstel-     (2) Mit der Anordnung der sofortigen
 lers darf die Zustellung nicht vor der   Wirksamkeit kann das Gericht auch
 Vollstreckung erfolgen.                  die Zulässigkeit der Vollstreckung vor
                                          der Zustellung an den Antragsgegner
  § 214a FamFG                            anordnen. In diesem Fall tritt die
                                          Wirksamkeit in dem Zeitpunkt ein, in
 Bestätigung des Vergleichs               dem die Entscheidung der Geschäfts-
                                          stelle des Gerichts zur Bekannt-
 Schließen die Beteiligten einen          machung übergeben wird; dieser
 Vergleich, hat das Gericht diesen        Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu
 zu bestätigen, soweit es selbst eine     vermerken.
 entsprechende Maßnahme nach § 1
 Absatz 1 des Gewaltschutzgesetzes,        § 216a FamFG
 auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2
 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, hät-    Mitteilung von Entscheidungen
 te anordnen können. Die Bestätigung
 des Gerichts ist nicht anfechtbar.       Das Gericht teilt Anordnungen nach
                                          den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzge-
  § 215 FamFG                             setzes sowie deren Änderung oder
                                          Aufhebung der zuständigen Polizei-
 Durchführung der Endentscheidung         behörde und anderen öffentlichen
                                          Stellen, die von der Durchführung der
 In Verfahren nach § 2 des Gewalt-        Anordnung betroffen sind, unverzüg-
 schutzgesetzes soll das Gericht in der   lich mit, soweit nicht schutzwürdige
 Endentscheidung die zu ihrer Durch-      Interessen eines Beteiligten an dem
 führung erforderlichen Anordnungen       Ausschluss der Übermittlung, das
 treffen.                                 Schutzbedürfnis anderer Beteiligter
                                          oder das öffentliche Interesse an
  § 216 FamFG                             der Übermittlung überwiegen. Die
                                          Beteiligten sollen über die Mitteilung
 Wirksamkeit; Vollstreckung vor           unterrichtet werden. Für den bestä-
 Zustellung                               tigten Vergleich nach § 214a gelten
                                          die vorstehenden Bestimmungen
 (1) Die Endentscheidung in Gewalt-       entsprechend.
 schutzsachen wird mit Rechtskraft
 wirksam. Das Gericht soll die soforti-

34   Anhang  Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch



        Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch
     (in der Fassung der Neubekannt­          gedroht, ist in der Regel die gesamte
     machung vom 2. Januar 2002               Wohnung zur alleinigen Benutzung
     (BGBl. 2002 I S. 42))                    zu überlassen. Der Anspruch auf
                                              Wohnungsüberlassung ist nur dann
      § 1361b BGB                             ausgeschlossen, wenn keine weiteren
                                              Verletzungen und widerrechtlichen
     Ehewohnung bei Getrenntleben             Drohungen zu besorgen sind, es sei
                                              denn, dass dem verletzten Ehegatten
     (1) Leben die Ehegatten voneinander      das weitere Zusammenleben mit dem
     getrennt oder will einer von ihnen       anderen wegen der Schwere der Tat
     getrennt leben, so kann ein Ehegat-      nicht zuzumuten ist.
     te verlangen, dass ihm der andere
     die Ehewohnung oder einen Teil           (3) Wurde einem Ehegatten die Ehe-
     zur alleinigen Benutzung überlässt,      wohnung ganz oder zum Teil überlas-
     soweit dies auch unter Berücksichti-     sen, so hat der andere alles zu unter-
     gung der Belange des anderen Ehe-        lassen, was geeignet ist, die Ausübung
     gatten notwendig ist, um eine unbilli-   dieses Nutzungsrechts zu erschweren
     ge Härte zu vermeiden. Eine unbillige    oder zu vereiteln. Er kann von dem
     Härte kann auch dann gegeben sein,       nutzungsberechtigten Ehegatten eine
     wenn das Wohl von im Haushalt            Vergütung für die Nutzung verlangen,
     lebenden Kindern beeinträchtigt ist.     soweit dies der Billigkeit entspricht.
     Steht einem Ehegatten allein oder
     gemeinsam mit einem Dritten das          (4) Ist nach der Trennung der Ehe-
     Eigentum, das Erbbaurecht oder der       gatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein
     Nießbrauch an dem Grundstück             Ehegatte aus der Ehewohnung ausge-
     zu, auf dem sich die Ehewohnung          zogen und hat er binnen sechs Mona-
     befindet, so ist dies besonders zu       ten nach seinem Auszug eine ernst-
     berücksichtigen; Entsprechendes          liche Rückkehrabsicht dem anderen
     gilt für das Wohnungseigentum, das       Ehegatten gegenüber nicht bekundet,
     Dauerwohnrecht und das dingliche         so wird unwiderleglich vermutet, dass
     Wohnrecht.                               er dem in der Ehewohnung verblie-
                                              benen Ehegatten das alleinige Nut-
     (2) Hat der Ehegatte, gegen den sich     zungsrecht überlassen hat.
     der Antrag richtet, den anderen
     Ehegatten widerrechtlich und vor-
     sätzlich am Körper, der Gesundheit
     oder der Freiheit verletzt oder mit
     einer solchen Verletzung oder der
     Verletzung des Lebens widerrechtlich

                    Anhang  Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch              35



(in der Fassung des Gesetzes zur        (3) Der Ehegatte, dem die Wohnung
Änderung des Zugewinnausgleichs-        überlassen wird, tritt
und Vormundschaftsrechts vom            1.	zum Zeitpunkt des Zugangs der
6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696))             Mitteilung der Ehegatten über die
                                            Überlassung an den Vermieter oder
 § 1568a BGB                            2.	mit Rechtskraft der Endentschei-
                                            dung im Wohnungszuweisungs­
Ehewohnung                                  verfahren
                                        an Stelle des zur Überlassung ver-
(1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass   pflichteten Ehegatten in ein von
ihm der andere Ehegatte anlässlich      diesem eingegangenes Mietverhältnis
der Scheidung die Ehewohnung            ein oder setzt ein von beiden einge-
überlässt, wenn er auf deren Nutzung    gangenes Mietverhältnis allein fort.
unter Berücksichtigung des Wohls        § 563 Absatz 4 gilt entsprechend.
der im Haushalt lebenden Kinder und
der Lebensverhältnisse der Ehegatten    (4) Ein Ehegatte kann die Begrün-
in stärkerem Maße angewiesen ist als    dung eines Mietverhältnisses über
der andere Ehegatte oder die Überlas-   eine Wohnung, die die Ehegatten auf
sung aus anderen Gründen der Billig-    Grund eines Dienst- oder Arbeitsver-
keit entspricht.                        hältnisses innehaben, das zwischen
                                        einem von ihnen und einem Dritten
(2) Ist einer der Ehegatten allein      besteht, nur verlangen, wenn der
oder gemeinsam mit einem Dritten        Dritte einverstanden oder dies not-
Eigentümer des Grundstücks, auf         wendig ist, um eine schwere Härte
dem sich die Ehewohnung befindet,       zu vermeiden.
oder steht einem Ehegatten allein
oder gemeinsam mit einem Dritten        (5) Besteht kein Mietverhältnis über
ein Nießbrauch, das Erbbaurecht         die Ehewohnung, so kann sowohl
oder ein dingliches Wohnrecht an        der Ehegatte, der Anspruch auf deren
dem Grundstück zu, so kann der          Überlassung hat, als auch die zur
andere Ehegatte die Überlassung         Vermietung berechtigte Person die
nur verlangen, wenn dies notwendig      Begründung eines Mietverhältnisses
ist, um eine unbillige Härte zu ver-    zu ortsüblichen Bedingungen ver-
meiden. Entsprechendes gilt für das     langen. Unter den Voraussetzungen
Wohnungseigentum und das Dauer­         des § 575 Absatz 1 oder wenn die
wohnrecht.                              Begründung eines unbefristeten
                                        Mietverhältnisses unter Würdigung
                                        der berechtigten Interessen des Ver-
                                        mieters unbillig ist, kann der Vermie-
                                        ter eine angemessene Befristung des
                                        Mietverhältnisses verlangen. Kommt

36   Anhang  Auszug aus dem Strafgesetzbuch



     eine Einigung über die Höhe der Mie-       (6) In den Fällen der Absätze 3 und 5
     te nicht zustande, kann der Vermieter      erlischt der Anspruch auf Eintritt
     eine angemessene Miete, im Zweifel         in ein Mietverhältnis oder auf seine
     die ortsübliche Vergleichsmiete, ver-      Begründung ein Jahr nach Rechts-
     langen.                                    kraft der Endentscheidung in der
                                                Scheidungssache, wenn er nicht vor-
                                                her rechtshängig gemacht worden ist.

        Auszug aus dem Strafgesetzbuch

     (in der Fassung des Gesetzes zur Ver-          von Leben, körperlicher Unver-
     besserung des Schutzes gegen Nach-             sehrtheit, Gesundheit oder Freiheit
     stellungen (BGBl. 2017 I S. 386))              ihrer selbst, eines ihrer Angehöri-
                                                    gen oder einer anderen ihr nahe-
      § 238 StGB                                    stehenden Person bedroht oder
                                                5.	eine andere vergleichbare Hand-
     Nachstellung                                   lung vornimmt.

     (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei        (2) Auf Freiheitsstrafe von drei Mona-
     Jahren oder mit Geldstrafe wird            ten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen,
     bestraft, wer einer anderen Person in      wenn der Täter das Opfer, einen
     einer Weise unbefugt nachstellt, die       Angehörigen des Opfers oder eine
     geeignet ist, deren Lebensgestaltung       andere dem Opfer nahe stehende
     schwerwiegend zu beeinträchtigen,          Person durch die Tat in die Gefahr des
     indem er beharrlich                        Todes oder einer schweren Gesund-
     1. die räumliche Nähe dieser Person        heitsschädigung bringt.
         aufsucht,
     2. unter Verwendung von Telekom-           (3) Verursacht der Täter durch die Tat
         munikationsmitteln oder sonstigen      den Tod des Opfers, eines Angehö-
         Mitteln der Kommunikation oder         rigen des Opfers oder einer anderen
         über Dritte Kontakt zu dieser Per-     dem Opfer nahe stehenden Person,
         son herzustellen versucht,             so ist die Strafe Freiheitsstrafe von
     3. unter missbräuchlicher Verwen-          einem Jahr bis zu zehn Jahren.
         dung von personenbezogenen
         Daten dieser Person                    (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird
         a)	Bestellungen von Waren oder        die Tat nur auf Antrag verfolgt, es
             Dienstleistungen für sie aufgibt   sei denn, dass die Strafverfolgungs-
             oder                               behörde wegen des besonderen
         b)	Dritte veranlasst, Kontakt mit     öffentlichen Interesses an der Straf-
             ihr aufzunehmen, oder              verfolgung ein Einschreiten von Amts
     4.	diese Person mit der Verletzung        wegen für geboten hält.

                              Anhang  Auszug aus dem Aufenthaltsgesetz             37



   Auszug aus dem Aufenthaltsgesetz
(in der Fassung vom 17. Juli 2017          (2) Von der Voraussetzung des dreijäh-
(BGBl. 2017 I S. 2429))                    rigen rechtmäßigen Bestandes
                                           der ehelichen Lebensgemeinschaft
 § 31 Aufenthaltsgesetz                    im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1
                                           Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur
Eigenständiges Aufenthaltsrecht            Vermeidung einer besonderen Härte
der Ehegatten                              erforderlich ist, dem Ehegatten den
                                           weiteren Aufenthalt zu ermöglichen,
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehe-      es sei denn, für den Ausländer ist die
gatten wird im Falle der Aufhebung         Verlängerung der Aufenthaltserlaub-
der ehelichen Lebensgemeinschaft als       nis ausgeschlossen. Eine besondere
eigenständiges, vom Zweck des Fami-        Härte liegt insbesondere vor, wenn
liennachzugs unabhängiges Aufent-          die Ehe nach deutschem Recht wegen
haltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn   Minderjährigkeit des Ehegatten im
1.	die eheliche Lebensgemeinschaft seit   Zeitpunkt der Eheschließung unwirk-
    mindestens drei Jahren rechtmäßig      sam ist oder aufgehoben worden
    im Bundesgebiet bestanden hat oder     ist, wenn dem Ehegatten wegen der
2.	der Ausländer gestorben ist, wäh-      aus der Auflösung der ehelichen
    rend die eheliche Lebensgemein-        Lebensgemeinschaft erwachsen-
    schaft im Bundesgebiet bestand         den Rückkehrverpflichtung eine
und der Ausländer bis dahin im Besitz      erhebliche Beeinträchtigung seiner
einer Aufenthaltserlaubnis, Nieder-        schutzwürdigen Belange droht oder
lassungserlaubnis oder Erlaubnis           wenn dem Ehegatten wegen der
zum Daueraufenthalt  EU war, es sei       Beeinträchtigung seiner schutzwür-
denn, er konnte die Verlängerung aus       digen Belange das weitere Festhalten
von ihm nicht zu vertretenden Grün-        an der ehelichen Lebensgemeinschaft
den nicht rechtzeitig beantragen.          unzumutbar ist; dies ist insbesondere
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die      anzunehmen, wenn der Ehegatte
Aufenthaltserlaubnis des Ausländers        Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den
nicht verlängert oder dem Ausländer        schutzwürdigen Belangen zählt auch
keine Niederlassungserlaubnis oder         das Wohl eines mit dem Ehegatten
Erlaubnis zum Daueraufenthalt  EU         in familiärer Lebensgemeinschaft
erteilt werden darf, weil dies durch       lebenden Kindes. Zur Vermeidung von
eine Rechtsnorm wegen des Zwecks           Missbrauch kann die Verlängerung der
des Aufenthalts oder durch eine            Aufenthaltserlaubnis versagt werden,
Nebenbestimmung zur Aufenthalts-           wenn der Ehegatte aus einem von ihm
erlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlos-     zu vertretenden Grund auf Leistun-
sen ist.                                   gen nach dem Zweiten oder Zwölften
                                           Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

38   Anhang  Auszug aus dem Aufenthaltsgesetz



     (3) Wenn der Lebensunterhalt des        (4) Die Inanspruchnahme von Leis-
     Ehegatten nach Aufhebung der ehe-       tungen nach dem Zweiten oder
     lichen Lebensgemeinschaft durch         Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht
     Unterhaltsleistungen aus eigenen        der Verlängerung der Aufenthaltser-
     Mitteln des Ausländers gesichert        laubnis unbeschadet des Absatzes 2
     ist und dieser eine Niederlassungs-     Satz 4 nicht entgegen. Danach kann
     erlaubnis oder eine Erlaubnis zum       die Aufenthaltserlaubnis verlängert
     Daueraufenthalt  EU besitzt, ist dem   werden, solange die Voraussetzungen
     Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2     für die Erteilung der Niederlassungs-
     Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine    erlaubnis oder Erlaubnis zum Dauer-
     Niederlassungserlaubnis zu erteilen.    aufenthalt  EU nicht vorliegen.


Diese Broschüre ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung;
sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt.


Herausgeber:
Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Referat Öffentlichkeitsarbeit
11018 Berlin
www.bmfsfj.de

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Referat Öffentlichkeitsarbeit, Digitale Kommunikation
11015 Berlin
www.bmjv.de

Bezugsstelle:
Publikationsversand der Bundesregierung
Postfach 48 10 09, 18132 Rostock
Tel.: 030 18 272 2721
Fax: 030 18 10 272 2721
Gebärdentelefon: gebaerdentelefon@sip.bundesregierung.de
E-Mail: publikationen@bundesregierung.de
www.bmfsfj.de

Für weitere Fragen nutzen Sie unser
Servicetelefon: 030 20 179 130
MontagDonnerstag: 918 Uhr
Fax: 030 18 555-4400
E-Mail: info@bmfsfjservice.bund.de


Einheitliche Behördennummer: 115*

Artikelnummer: 4BR51
Stand: April 2019, 5. Auflage
Gestaltung Umschlag / Vorwort: www.zweiband.de
Gestaltung Innenseiten: www.avitamin.de
Bildnachweis Dr. Franziska Giffey: Bundesregierung / Jesco Denzel
Bildnachweis Dr. Katarina Barley: BMJV / Thomas Koehler / photothek
Druck: BONIFATIUS GmbH Druck  Buch  Verlag, Paderborn


*	Für allgemeine Fragen an alle Ämter und Behörden steht Ihnen auch die einheitliche Behörden­
   rufnummer 115 zur Verfügung. In den teilnehmenden Regionen erreichen Sie die 115 von
   Montag bis F
              ­ reitag zwischen 8 und 18 Uhr. Die 115 ist sowohl aus dem Festnetz als auch aus
   vielen Mobilfunk­netzen zum Ortstarif und damit kostenlos über Flatrates erreichbar. Gehörlose
   haben die Möglichkeit, über die SIP-Adresse 115@gebaerdentelefon.d115.de Informationen zu
   erhalten. Ob in Ihrer Region die 115 erreichbar ist und weitere Informationen zur einheitlichen
   Behördenrufnummer finden Sie unter http://www.d115.de.


Engagement

Familie

Ältere Menschen

Gleichstellung

Kinder und Jugend