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| mehr-schutz-bei-haeuslicher-gewalt-data | mehr-schutz-bei-haeuslicher-gewalt-data.pdf | vollständige PDF-Textextraktion; Original-PDF bleibt erhalten |
mehr-schutz-bei-haeuslicher-gewalt-data
Original:
sources/raw/mehr-schutz-bei-haeuslicher-gewalt-data.pdf. Die folgende Fassung ist eine vollständige Textextraktion der bereitgestellten PDF. Layoutdetails sind im Original verbindlich.
Mehr Schutz bei
häuslicher Gewalt
Information zum Gewaltschutzgesetz
Vorwort
Opfer von Gewalt – seien es Frauen, Män-
ner oder Kinder – brauchen Schutz. Wer zu
Hause geschlagen, bedroht und gedemü-
tigt wird, braucht besonderen Schutz.
Denn Menschen können nicht frei und
selbstbestimmt leben, wenn sie Gewalttä-
tigkeit fürchten müssen oder ihr Leben
von Gewalterfahrungen geprägt ist.
Es ist Aufgabe der Politik, von Gewalt
betroffene Menschen zu s chützen und zu
stärken. Die Bundesregierung nimmt diese
Aufgabe sehr ernst. Unser Ziel muss es
sein, Opfer von Gewalt zu stärken und zu
verdeutlichen: Häusliche Gewalt ist kein
Tabuthema; sie wird nicht vom Staat
toleriert, auch wenn sie in den eigenen vier
Wänden stattfindet.
Mit dem Gewaltschutzgesetz wurden im
Jahr 2002 zentrale rechtliche Vorschriften
zur Bekämpfung von Gewalt im Allgemeinen und häuslicher Gewalt
im Besonderen geschaffen. Insbesondere der Grundsatz „Wer schlägt,
muss gehen – das Opfer bleibt in der Wohnung“ ist im Gewaltschutz-
gesetz verankert. Den Opfern wird nicht länger zugemutet, selbst für
ihren Schutz sorgen und dabei auch den Verlust der vertrauten Woh-
nung und Umgebung in Kauf nehmen zu müssen.
Die Zahlen, die die Europäische Grundrechteagentur 2014 in ihrer
Studie „Gewalt gegen Frauen“ veröffentlicht hat, sind nach wie vor
alarmierend. 35 Prozent der Frauen in Deutschland haben in ihrem
Leben schon einmal körperliche und/oder sexuelle Gewalt erlebt;
22 Prozent der Frauen waren von körperlicher und/oder sexueller
Gewalt durch einen Partner betroffen.
Dies zeigt, dass die Bekämpfung von Gewalt weiter im Fokus des
gemeinsamen Handelns von Bund und Ländern stehen muss. Dies
kann durch viele Maßnahmen geschehen: durch unterstützende
polizeiliche Maßnahmen bei häuslicher Gewalt oder durch Schulun-
gen und Fortbildungen für alle, die das Gewaltschutzgesetz kennen
und anwenden müssen. Wichtig sind dabei auch Kooperationen
zwischen Polizei, Justiz, Jugendämtern, Frauenhäusern und Bera-
tungsstellen, die Bereitstellung einer ausreichenden Zahl von Frauen-
hausplätzen und anderer geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten,
Beratungsangebote für Betroffene und vieles mehr.
Bei der Bekämpfung von Gewalt setzt die Bundesregierung auf eine
umfassende Herangehensweise, die den Opfern bedarfsgerechte
Unterstützung anbietet. Auch das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt
gegen Frauen“ ist ein wichtiger Bestandteil dieses Hilfesystems. Unter
der Nummer 08000-116 016 und der Webseite www.hilfetelefon.de
bietet es barrierefrei Hilfe und Beratung durch qualifizierte Berate-
rinnen per Telefon, Mail und Chat, rund um die Uhr, kostenfrei,
mehrsprachig, anonym und vertraulich.
Nur durch unsere gemeinsamen Anstrengungen können die Opfer
von Gewalt gestärkt und weitere Gewalttaten verhindert werden.
Ein Leben ohne Gewalt ist Grundvoraussetzung für die Teilhabe an
der Gesellschaft und für eine echte Gleichstellung.
Dr. Franziska Giffey Dr. Katarina Barley
Bundesministerin für Familie, Bundesministerin der Justiz
Senioren, Frauen und Jugend und für Verbraucherschutz
Inhalt 3
Inhalt
Häusliche Gewalt: ein gesellschaftliches Problem . ................................ 5
Welchen Rechtsschutz haben Opfer von häuslicher Gewalt? ............ 7
Was regelt das Gewaltschutzgesetz? ............................................................... 9
Welches Gericht ist zuständig? .......................................................................... 10
Wohnungsüberlassung: Die gewalttätige Person geht,
die Opfer können bleiben . ................................................................................... 11
Schutzanordnungen ............................................................................................... 13
Welche Beweismittel gibt es? ............................................................................. 15
Eilschutzanordnungen .......................................................................................... 16
Wie wird die gerichtliche Entscheidung durchgesetzt? ....................... 18
Was passiert bei Verstößen gegen die gerichtlichen
Anordnungen? . ......................................................................................................... 19
Muss eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt
hinzugezogen werden? .......................................................................................... 20
Mitteilungspflichten des Gerichts ................................................................... 20
Was ist, wenn Kinder betroffen sind? . .......................................................... 21
Was bedeuten Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz
für das Sorge- und Umgangsrecht? ................................................................. 22
4 Inhalt
Was ist, wenn Ausländerinnen oder Ausländer betroffen sind? . .... 24
Können Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz
die Betroffenen auch im Ausland schützen? . ............................................ 25
Macht das Gewaltschutzgesetz Frauenhäuser überflüssig? ............... 26
Wer hilft Ihnen, wenn Sie Opfer häuslicher Gewalt sind? .................. 27
Anhang . ........................................................................................................................ 29
Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und
Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz – GewSchG) . ............................... 29
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ................................................. 34
Auszug aus dem Strafgesetzbuch ..................................................................... 36
Auszug aus dem Aufenthaltsgesetz . ............................................................... 37
Häusliche Gewalt: ein gesellschaftliches Problem 5
Häusliche Gewalt: ein gesellschaftliches Problem
Körperliche und seelische Gewalt findet überwiegend im engen
sozialen Nahraum, also „zu Hause“, statt und gehört für viele Opfer
leider zum Alltag. Sie wird dabei überwiegend gegen Frauen durch
den Partner oder ehemaligen Partner ausgeübt. Rund 25 Prozent der
Frauen im Alter von 16 bis 85 Jahren haben Gewalt in der Beziehung
erlebt. Differenziert nach der Schwere der Gewalt haben zwei Drittel
der von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen schwere bis sehr schwere
körperliche und/oder sexuelle Gewalt erlitten; ein Drittel leichte bis
mäßig schwere körperliche Gewalt. Dies ist das Ergebnis der im Auf-
trag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend durchgeführten und in 2004 veröffentlichten repräsentativen
Studie „Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in
Deutschland“. Danach kommt Gewalt in allen gesellschaftlichen
Schichten und unterschiedlichen ethnischen Zugehörigkeiten vor.
Ein besonders hohes Risiko besteht für Frauen in Trennungsphasen.
Seit März 2014 liegen die Ergebnisse einer neuen repräsentativen
Studie der Europäischen Grundrechteagentur zum Ausmaß von
Gewalt gegen Frauen in Europa vor. Die Studie zeigt, dass das Ausmaß
von Gewalt gegen Frauen in Deutschland weiterhin enorm hoch ist.
Rund 22 Prozent der befragten Frauen im Alter von 18 bis 74 Jahren
haben körperliche und/oder sexuelle Gewalt in der Partnerschaft
erlebt. Daher gilt es, den Schutz der Betroffenen – zumeist Frauen
und Kinder – durch ein breit gefächertes Unterstützungssystem zu
gewährleisten. Alarmierend ist ein weiteres Ergebnis der EU-Studie,
wonach zwei Drittel der weiblichen Opfer nicht zur Polizei gehen und
auch keine andere Einrichtung der Hilfe aufsuchen. Dieses Problem
ist auch für Deutschland bekannt. Aus Scham oder Angst vor dem
Täter schweigen die Opfer oft und haben kein Vertrauen zu den staat-
lichen Institutionen. Damit gerade diesen Frauen der Weg zur Hilfe
leichter fällt, hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
6 Häusliche Gewalt: ein gesellschaftliches Problem
und Jugend im März 2013 das bundesweite Hilfetelefon Gewalt gegen
Frauen eingerichtet und unter der Telefonnummer 08000 116 016
freigeschaltet. Es bietet als dauerhafte Einrichtung betroffenen Frauen
bei allen Formen von Gewalt kompetente Beratung an, und zwar
anonym, rund um die Uhr, an 365 Tagen im Jahr, mehrsprachig,
barrierefrei und bei Bedarf mit Vermittlung in das Hilfesystem vor
Ort. Derzeit gibt es in Deutschland rund 400 Frauenhäuser, Frauen-
schutzwohnungen und 800 Fachberatungsstellen bei Gewalt gegen
Frauen.
Leidtragende von Partnergewalt sind immer auch die im Haushalt
lebenden Kinder, selbst wenn sich die Verletzungshandlungen nicht
unmittelbar gegen sie richten. Gewalt zwischen den Eltern mitzuerle-
ben, bleibt nicht ohne Folgen für ihre Entwicklung. So hat die Reprä-
sentativstudie zu Gewalt gegen Frauen in Deutschland ergeben, dass
Frauen, die in ihrer Kindheit und Jugend körperliche Auseinanderset-
zungen zwischen den Eltern miterlebt und beobachtet haben, später
mehr als doppelt so häufig selbst Gewalt durch den (Ex-)Partner
erlitten wie nicht betroffene Frauen. Diejenigen, die in Kindheit und
Jugend selbst Opfer von direkter Gewalt durch Erziehungspersonen
wurden, waren im Erwachsenenalter sogar dreimal so häufig wie
andere Frauen von Gewalt durch den Partner betroffen. Diese
Erkenntnisse müssen im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes
berücksichtigt werden.
Es gibt keine einzelne Ursache für häusliche Gewalt, sondern es kom-
men individuell-persönliche und soziale Bedingungen zusammen.
Bei Partnergewalt spielt das ungleiche Geschlechterverhältnis in
unserer Gesellschaft mit seinen Rollenklischees eine besondere Rolle.
Welchen Rechtsschutz haben Opfer von häuslicher Gewalt? 7
Welchen Rechtsschutz haben Opfer von
häuslicher Gewalt?
Wer zu Hause geschlagen wird, braucht Hilfe. Das können zunächst
einmal Gespräche über die verschiedenen Schutzmöglichkeiten sein,
wie sie besondere Hilfeeinrichtungen, z. B. Fachberatungsstellen,
Frauenhäuser oder das bundesweite Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen
anbieten. In akuten Gefahrensituationen bietet die Polizei Hilfe. Sie
ist verpflichtet, auf einen Notruf hin sofort zu kommen. Sie wird diesen
Einsatz dokumentieren und diese Aufzeichnungen auf Anfrage den
Gerichten (Strafgerichte und Zivilgerichte) übermitteln. Niemand
braucht sich zu scheuen, die Polizei auch bei gewalttätigen Konflikten
innerhalb der Familie zu benachrichtigen. Wenn eine strafbare
Handlung, wie z. B. eine Körperverletzung, Nötigung, Vergewaltigung
oder Freiheitsentziehung, vorliegt, muss die Polizei eine Anzeige
aufnehmen. Wird sie an den Tatort gerufen, wird sie die Anzeige dort
aufnehmen und entsprechend ermitteln. Die Betroffenen können
aber auch zur Polizeiwache gehen und dort eine Anzeige aufgeben.
Im Rahmen des Strafverfahrens wird diese Anzeige an die Amts- oder
Staatsanwaltschaft weitergeleitet, die sodann über eine Anklageerhe-
bung entscheidet.
Die Polizei kann eine Person außerdem aus einer Wohnung und dem
unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen, wenn dies zum Schutz
anderer Bewohnerinnen/Bewohner dieser Wohnung erforderlich ist.
Sie hat dabei den räumlichen Schutzbereich festzulegen und der
gewalttätigen Person mitzuteilen, wo sie sich nicht mehr aufhalten
darf. In den meisten Bundesländern kann die Polizei die gewalttätige
Person auch vorübergehend in Gewahrsam nehmen, um die Woh-
nungsverweisung durchzusetzen.
8 Welchen Rechtsschutz haben Opfer von häuslicher Gewalt?
Hält die Polizei eine Wohnungsverweisung für erforderlich, wird sie
der gewalttätigen Person in den meisten Fällen die Schlüssel zur
Wohnung abnehmen und das Packen der benötigten Gegenstände des
persönlichen Bedarfs abwarten. Wenn die gewalttätige Person nicht
freiwillig geht, kann die Polizei sie mit Gewalt entfernen.
Einige Bundesländer haben die Polizei in ihren Polizeigesetzen aus-
drücklich ermächtigt, solche „Wohnungsverweisungen“ auch für
mehrere Tage vorzunehmen, damit die Opfer in dieser Zeit Beratung
in Anspruch nehmen und gegebenenfalls zivilrechtliche Schritte
einleiten und gerichtliche Schutzanordnungen erlangen können.
Die Schutzanordnungen müssen unverzüglich beim Familiengericht
beantragt werden, damit keine Schutzlücke entsteht, weil die polizei-
liche Wohnungsverweisung nur für einige Tage gilt. Vereinzelt sehen
die Landespolizeigesetze vor, dass die gewalttätige Person eine
Anschrift oder eine zustellungsbevollmächtigte Person benennen
muss, damit die Schutzanordnung rechtswirksam zugestellt werden
kann.
Wer Opfer von Gewalt geworden ist, kann neben oder statt eines
Strafverfahrens zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten in Anspruch
nehmen und
❙❙ Schutzanordnungen,
❙❙ die Zuweisung der Wohnung,
❙❙ Schadensersatz und Schmerzensgeld,
❙❙ eine gerichtliche Regelung des Sorgerechts für gemeinschaftliche
Kinder,
❙❙ die Aussetzung oder Beschränkung des Umgangsrechts
beantragen. Schutzanordnungen und die Zuweisung der Wohnung
sind dabei als vorbeugender Schutz vor weiteren Gewalttaten Gegen-
stand des Gewaltschutzgesetzes. Mit ihnen kann der Kontakt der
Was regelt das Gewaltschutzgesetz? 9
gewalttätigen Person zum Opfer unterbunden werden. Dies ist oft
eine unverzichtbare Maßnahme zur Beendigung einer akuten Gefah-
rensituation. Die Opfer haben so Gelegenheit, in Ruhe für ihre lang-
fristige Sicherheit zu sorgen und Unterstützung zu suchen, damit sie
sich aus dem Gewaltkreislauf befreien können. Der gewalttätigen
Person wird zugleich – vielleicht zum ersten Mal – vom Staat gezeigt,
dass ihr Verhalten keineswegs rechtens ist und sie sich aktiv darum
bemühen muss, ihre Konflikte anders als mit Gewalt zu lösen.
Was regelt das Gewaltschutzgesetz?
Das Gesetz schützt die Opfer von häuslicher Gewalt vor allem durch
die Möglichkeit, die eigene Wohnung nutzen zu können, ohne sie mit
der gewalttätigen Person teilen zu müssen. Entsprechende Entschei-
dungen treffen die Familiengerichte auf Antrag der Opfer. Das Gesetz
kommt allen von häuslicher Gewalt betroffenen Menschen zugute,
unabhängig davon, ob es sich um Gewalt in einer (auch gleichge-
schlechtlichen) Paarbeziehung oder um Gewalt gegen andere Fami
lienangehörige handelt.
Nur wenn Kinder von ihren Eltern misshandelt werden, gilt das
Gewaltschutzgesetz nicht. Hierfür gelten die speziellen Vorschriften
des Kindschafts- und Vormundschaftsrechts, die Maßnahmen des
Familiengerichts unter Einschaltung des Jugendamts vorsehen
(vgl. S. 21 ff.).
Das Gewaltschutzgesetz bezieht sich aber nicht nur auf verheiratete
oder geschiedene Eheleute, Lebenspartner/Lebenspartnerinnen oder
nichteheliche Lebensgemeinschaften, sondern allgemein auf Men-
schen, die Opfer von Gewalt oder deren Androhung geworden sind.
Einer besonderen Nähebeziehung zwischen Täter und Opfer bedarf es
nicht. Das Gewaltschutzgesetz gilt dabei grundsätzlich auch dann,
10 Welches Gericht ist zuständig?
wenn die Person aufgrund ihres Alters, einer psychischen Erkran-
kung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
bereits in einer beschützten Umgebung wie etwa einem Altenheim,
einem Pflegeheim oder einer Behinderteneinrichtung lebt. Behinde-
rungen und altersbedingte Beeinträchtigungen können zu einer
besonderen Anfälligkeit gegenüber Gewalteinwirkungen führen. Dies
zeigt bspw. die repräsentative Studie „Lebenssituationen und Belas-
tungen von Frauen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen in
Deutschland“ (2012, im Auftrag des Bundesministeriums für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend erstellt). Das Gewaltschutzgesetz ist in
entsprechenden Einrichtungen grundsätzlich unabhängig davon
anwendbar, ob die Gewalteinwirkung von einem anderen Heimbe-
wohner/einer anderen Heimbewohnerin oder einem außenstehenden
Dritten ausgeht.
Unter Gewalt im Sinne des Gewaltschutzgesetzes fallen alle vorsätz
lichen und widerrechtlichen Verletzungen des Körpers, der Gesund-
heit oder der Freiheit einer anderen Person, gleichgültig, ob die Taten
im Rahmen einer häuslichen Gemeinschaft erfolgen oder außerhalb.
Auch die psychische Gewalt ist durch das Gewaltschutzgesetz erfasst:
ausdrücklich, wenn es um Drohungen und unzumutbare Belästigun-
gen geht, mittelbar, wenn sie zu psychischen oder körperlichen
Gesundheitsschädigungen geführt hat.
Welches Gericht ist zuständig?
Zuständig ist immer das Familiengericht, das eine besondere Abtei-
lung des Amtsgerichts ist.
Das Verfahren beginnt mit der Antragstellung der verletzten Person.
Sie kann den Antrag nach ihrer Wahl bei dem Gericht stellen, in
dessen Bezirk
Wohnungsüberlassung: Die gewalttätige Person geht, 11
die Opfer können bleiben
❙❙ die Tat begangen wurde,
❙❙ sich die gemeinsame Wohnung der Verfahrensbeteiligten befindet
oder
❙❙ die Antragsgegnerin ihren/der Antragsgegner seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
Das Verfahren unterliegt den Grundsätzen der freiwilligen Gerichts-
barkeit. Das bedeutet, dass das Gericht die zur Feststellung der ent-
scheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen
von Amts wegen durchführen muss. Zudem kann eine gerichtliche
Anordnung unabhängig vom Antrag der konkreten Gefährdungs
situation angepasst werden. Dies verleiht dem Gericht größere Gestal-
tungsmöglichkeiten, um auf Besonderheiten in sensiblen Lebens
bereichen eingehen zu können.
Wohnungsüberlassung: Die gewalttätige Person geht,
die Opfer können bleiben
Kernstück des Gewaltschutzgesetzes ist die Regelung zur Wohnungs-
überlassung. Führen die gewalttätige Person und das Opfer einer
Gewalttat einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt, so
kann die verletzte Person die Wohnung zumindest für eine gewisse
Zeit allein nutzen, auch wenn sie z. B. gar keinen Mietvertrag hat. Hat
die gewalttätige Person den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit
des Opfers verletzt, so besteht dieser Anspruch ohne weitere Voraus-
setzungen. Wurde lediglich mit einer solchen Verletzung gedroht,
muss allerdings dargelegt werden, dass die Wohnungsüberlassung
erforderlich ist. Dadurch soll eine unbillige Härte vermieden werden.
Die alleinige Wohnungsnutzung kann aber nur dann eine Dauer
lösung sein, wenn das Opfer allein an der Wohnung berechtigt ist –
etwa aufgrund von Alleineigentum oder aufgrund eines Mietvertra-
12 Wohnungsüberlassung: Die gewalttätige Person geht,
die Opfer können bleiben
ges, in dem nur das Opfer als Mieterin/Mieter genannt ist. In den
Fällen, in denen beide gemeinsam an der Wohnung berechtigt sind
oder nur die gewalttätige Person, kann die Wohnung nur für eine
bestimmte Frist zugewiesen werden. Ist zwar die gewalttätige Person,
aber nicht das Opfer an der Wohnung (mit-)berechtigt, so beträgt der
Zeitraum der Zuweisung höchstens sechs Monate. Gelingt es dem
Opfer während dieser Zeit nicht, eine Ersatzwohnung zu finden, kann
das Gericht die Frist um höchstens sechs weitere Monate verlängern.
Wenn das Opfer an der Wohnung nicht oder nur zusammen mit der
gewalttätigen Person berechtigt ist, muss es, sofern dies der Billigkeit
entspricht, für die Zeit der Nutzung eine Vergütung zahlen; die Ver-
gütung wird sich an der Miete für die Wohnung zu orientieren haben,
sie muss dieser aber nicht entsprechen. Die gewalttätige Person darf
während dieser Zeit nichts unternehmen, was die Nutzung der Woh-
nung durch das Opfer beeinträchtigen könnte.
Während dieser (befristeten) Nutzung durch das Opfer muss sich die
gewalttätige Person um eine andere Unterkunft bemühen. Hierbei
sind notfalls die Kommunen behilflich.
Voraussetzung für den Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist,
dass die verletzte Person sie innerhalb von drei Monaten nach der
Tat schriftlich von der gewalttätigen Person verlangt. Diese Frist gibt
dem Opfer Zeit, sich darüber klar zu werden, ob es zunächst weiter
in der Wohnung wohnen möchte. Auch eine Frau, die in ein Frauen-
haus geflüchtet ist, kann daher in die Wohnung zurückkehren.
Sind die gewalttätige Person und das Opfer miteinander verheiratet,
kann die Überlassung der Ehewohnung für die Zeit des Getrenntle-
bens bis zur Scheidung nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) erreicht werden, wenn das Verbleiben der gewalttätigen Person
in der gemeinsam genutzten Wohnung eine „unbillige Härte“ bedeu-
Schutzanordnungen 13
ten würde. Ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, dass bei Beeinträchti-
gung des Wohls von im Haushalt lebenden Kindern eine solche unbil-
lige Härte vorliegen kann. Bei häuslicher Gewalt – dafür reichen auch
Drohungen mit Gewalthandlungen aus – soll regelmäßig die gesamte
Wohnung zur Alleinnutzung zugewiesen werden; eine Teilzuweisung,
wie sie ansonsten bei § 1361b BGB als „mildere Lösung“ vorzugsweise
angeordnet wird, kommt bei Gewalt unter Ehegatten wegen der
Gefährdung des Opfers in der Regel nicht in Betracht. Beansprucht
die gewalttätige Person die Wohnung weiter für sich, ist später auch
für die Zeit nach der Scheidung eine Zuweisung der Ehewohnung
möglich (§ 1568a BGB).
Gemäß §§ 14, 17 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) ist die
Rechtslage für eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
vergleichbar.
Bei allen Wohnungszuweisungen sollte immer auch geprüft werden,
ob Schutzanordnungen wie Kontakt- oder Näherungsverbote hinzu-
kommen sollten, um das Opfer weiter abzusichern. Insbesondere
dürfte sich in vielen Fällen ein zusätzliches Betretungsverbot emp-
fehlen.
Schutzanordnungen
Das Gericht kann gegenüber der gewalttätigen Person (weitere) Maß-
nahmen zum Schutz des Opfers anordnen. Als Schutzmaßnahmen
kommen z. B. folgende Verbote in Betracht:
Es wird der gewalttätigen Person untersagt,
❙❙ sich der Wohnung des Opfers bis auf einen vom Gericht
festzusetzenden Umkreis zu nähern,
14 Schutzanordnungen
❙❙ sich an Orten aufzuhalten, an denen sich das Opfer regelmäßig auf-
hält (dazu gehören der Arbeitsplatz, der Kindergarten oder die
Schule der Kinder des Opfers, aber auch Freizeiteinrichtungen, die
das Opfer nutzt),
❙❙ Kontakt zur verletzten Person aufzunehmen (dies gilt für alle Arten
des Kontakts, also auch mittels Telefon, Telefax, Brief oder E-Mail),
❙❙ das Opfer zu treffen (sollte es dennoch dazu kommen, hat sich die
gewalttätige Person umgehend zu entfernen).
Dies ist keine abschließende Aufzählung, je nach Einzelfall können
auch andere Schutzanordnungen beantragt und angeordnet werden.
Die Schutzanordnungen sollten so umfassend ausgestaltet werden,
dass sie den vielfältigen Gefährdungs- und Bedrohungssituationen
der jeweiligen Opfer Rechnung tragen. So sind insbesondere die
verschiedenen Orte und Gelegenheiten, an denen sich das Opfer
außerhalb der Wohnung aufhält (z. B. Arbeitsplatz, Kindergarten,
Schule, Einkauf, Freizeit), bei den Kontakt- und Näherungsverboten
einzubeziehen. Die Maßnahmen sind im Regelfall zu befristen; die
Frist kann aber auf Antrag verlängert werden.
Schutzanordnungen kommen nicht nur dann in Betracht, wenn es
schon zu Gewalt (Körper-, Gesundheits- oder Freiheitsverletzung)
gekommen ist, sie sind auch bei ernsthaften Drohungen mit solchen
Taten möglich. Im Übrigen kann sich die gewalttätige Person nicht
damit herausreden, sie habe die Tat oder Drohung unter Alkoholein-
fluss begangen. Auch in diesen Fällen ist sie für ihre Taten verant-
wortlich, und das Gericht wird Schutzanordnungen gegen sie festset-
zen.
Schutzanordnungen können nicht nur im Kontext von häuslicher
Gewalt, sondern auch in den Fällen des Hausfriedensbruchs und
bestimmter unzumutbarer Belästigungen in Form von wiederholten
Nachstellungen („Stalking“) verhängt werden. Unter „Stalking“ ver-
Welche Beweismittel gibt es? 15
steht man eine Vielzahl von Verhaltensweisen: z. B. die wiederholte
Überwachung und Beobachtung einer Person, die ständige demonst-
rative Anwesenheit der gewalttätigen Person in der Nähe des Opfers,
die „körperliche“ Verfolgung oder Annäherung, Kontaktversuche
sowie Telefonterror, ständige Hinterlassung von Mitteilungen über
Telefax, Internet oder Mobiltelefone oder auch die wiederholte Bestel-
lung von Waren oder Dienstleistungen unter dem Namen des Opfers.
Diese unbefugten Nachstellungen durch beharrliche unmittelbare
und mittelbare Annäherungsversuche an das Opfer sind seit 2007
nach § 238 des Strafgesetzbuches strafbar. Voraussetzung hierfür ist
seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen
Nachstellungen am 10. März 2017, dass die Handlung des Täters
objektiv geeignet ist, die Lebensgestaltung des Opfers durch die Tat
schwerwiegend zu beeinträchtigen. Eine tatsächlich feststellbare
Beeinträchtigung des Opfers ist zur Ahndung nicht länger notwendig.
Welche Beweismittel gibt es?
Im gerichtlichen Verfahren hat das Gericht die entscheidungserheb
lichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln. Diese Ermittlungen
stellen sich häufig als schwierig dar. Denn bei Taten im häuslichen
Bereich gibt es oft keine Zeugen, bei Misshandlungen sind die körper
lichen Verletzungen auch nicht immer sichtbar. Wird das Opfer
bedroht, verfolgt oder belästigt, ist dies ebenfalls häufig nicht einfach
zu beweisen. Das Gericht kann sich oft nur aufgrund der Angaben
und Schilderungen der antragstellenden Person ein Bild von der
Situation machen und die Aussagen der betroffenen Personen als
Grundlage seiner Entscheidung nutzen. Das Gericht kann Beweis
erheben im sogenannten Freibeweisverfahren (z. B. durch Einholung
telefonischer Auskünfte) oder durch eine förmliche Beweisaufnahme.
In der förmlichen Beweiserhebung nach der Zivilprozessordnung
16 Eilschutzanordnungen
kann das Gericht Zeuginnen und Zeugen oder die Beteiligten verneh-
men, sich Urkunden (z. B. ärztliches Attest, Polizeibericht) vorlegen
lassen, ein Sachverständigengutachten einholen oder auch die Folgen
von Gewalt in Augenschein nehmen.
Im Hauptsacheverfahren, das im Unterschied zum Verfahren der
einstweiligen Anordnung nicht nur vorläufigen Charakter hat (vgl.
unten), muss das Vorliegen von Gewalt oder sonstiger Übergriffe zur
Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, also vernünftige Zwei-
fel daran ausgeschlossen sein.
Soweit die Schutzanordnung oder die Wohnungsüberlassung davon
abhängt, dass weitere Gewalttaten zu befürchten sind, hilft eine
Beweiserleichterung: Ist es bereits einmal zu Gewalttaten gekommen,
so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass weitere Gewaltta-
ten zu erwarten sind. Diese Vermutung muss dann von der gewalttä-
tigen Person widerlegt werden. Daran sind hohe Anforderungen
gestellt: Das bloße Versprechen der gewalttätigen Person, keine
Gewalt mehr anzuwenden, reicht regelmäßig nicht aus.
Eilschutzanordnungen
In Fällen häuslicher Gewalt liegt meist eine fortdauernde Gefährdung
vor. Diese nimmt insbesondere dann stark zu, wenn sich das Opfer
von der gewalttätigen Person trennt oder trennen will. Dem erhöhten
Schutzbedürfnis des Opfers wird die Dauer eines gewöhnlichen
Gerichtsverfahrens nicht gerecht. Daher kann das Opfer den Erlass
einer Gewaltschutzanordnung im Wege der einstweiligen Anordnung
beantragen, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätig-
werden des Gerichts besteht. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn
eine Gewalttat begangen wurde oder aufgrund konkreter Umstände
mit der Begehung einer Gewalttat zu rechnen ist. Das Gericht muss
Eilschutzanordnungen 17
und kann dann möglichst schnell eine vorläufige Entscheidung zum
Schutz der von Gewalt betroffenen Person treffen.
Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbstständiges
Verfahren. Es ist nicht von der Einleitung eines Hauptsacheverfah-
rens abhängig.
Im Vergleich zum Hauptverfahren bestehen einige Besonderheiten:
❙❙ Das Gericht kann in dringenden Fällen davon absehen, die Antrags-
gegnerin/den Antragsgegner anzuhören. Dafür sollten bei der
Antragstellung mögliche Gefährdungen seitens der gewalttätigen
Person möglichst genau dargelegt werden, um das Gericht auf die
Eilbedürftigkeit und die Brisanz der Situation hinzuweisen.
❙❙ Eine einstweilige Anordnung ergeht, um drohende bzw. auch weitere
Gewalt zu verhindern oder wesentliche Nachteile für die antrag-
stellende Person abzuwenden. Der Gewaltvorwurf ist glaubhaft zu
machen. Glaubhaftmachung bedeutet, dass das Gericht davon über-
zeugt werden muss, dass die Misshandlung, Bedrohung, Belästigung
oder Verfolgung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit stattgefunden
hat. Für die Annahme dieser Wahrscheinlichkeit gibt es keine fest-
gelegten Maßstäbe. Im Regelfall wird eine detaillierte, zusammen-
hängende, mit möglichst genauen Orts- und Zeitangaben versehene
Schilderung in Form einer eidesstattlichen Versicherung genügen.
Auch die Vorlage ärztlicher Atteste und von Polizeiberichten ist für
die Glaubhaftmachung hilfreich.
❙❙ Ist eine einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung
erlassen worden, kann die Antragsgegnerin/der Antragsgegner
beantragen, dass aufgrund mündlicher Verhandlung erneut ent-
schieden wird.
18 Wie wird die gerichtliche Entscheidung durchgesetzt?
❙❙ Das Gericht hat das Hauptsacheverfahren einzuleiten, wenn eine
Beteiligte oder ein Beteiligter dies nach Erlass der einstweiligen
Anordnung beantragt.
❙❙ Gegen eine einstweilige Anordnung ist die Beschwerde nur dann
zulässig, wenn das Gericht aufgrund einer mündlichen Erörterung
in einem Termin entschieden hat. Ist die Entscheidung ohne münd-
liche Erörterung ergangen, muss das Gericht diese auf Antrag nach-
holen und erneut entscheiden.
Wie wird die gerichtliche Entscheidung durchgesetzt?
Wie (fast) jede Entscheidung eines Gerichts können auch die Woh-
nungsüberlassung und die Schutzanordnungen zwangsweise durch-
gesetzt (d. h. vollstreckt) werden. Die Vollstreckung ist so ausgestaltet,
dass die Gewaltschutzanordnung des Gerichts schnell und einfach
durchgesetzt werden kann, wobei die besonderen Bedürfnisse des
Opfers berücksichtigt werden.
In eilbedürftigen Fällen kann die Vollstreckung bereits vor der
Zustellung der gerichtlichen Entscheidung an die Antragsgegnerin/
den Antragsgegner für zulässig erklärt werden. Damit sollen auch
neue Gewalttätigkeiten infolge der Bekanntmachung der Entschei-
dung vermieden werden.
Zuständig für die Vollstreckung der Schutzanordnungen ist die
Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher, die/der die Entscheidung
mittels unmittelbaren Zwangs unter Hinzuziehung der Polizei durch-
setzen kann.
Die Verpflichtung zur Überlassung der Wohnung kann nach den
Regeln der Räumungsvollstreckung durchgesetzt werden. Auch bei
Was passiert bei Verstößen gegen die gerichtlichen Anordnungen? 19
der Räumungsvollstreckung wird unmittelbarer Zwang angewandt,
um die Räumung schnell zu erreichen.
Was passiert bei Verstößen gegen die gerichtlichen
Anordnungen?
Bei Zuwiderhandlungen gegen die gerichtlichen Anordnungen ist
die verletzte Person wie folgt geschützt:
Eine im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Woh-
nungsüberlassung kann während ihrer Geltungsdauer mehrfach
vollzogen werden. Es ist also eine „wiederholte“ Räumung möglich,
wenn die gewalttätige Person in die Wohnung zurückkehrt.
Bei jeder Zuwiderhandlung gegen eine Schutzanordnung kann das
Opfer direkt die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher beauf-
tragen, die/der die getroffenen Schutzmaßnahmen auch gegen den
Widerstand der Täterin/des Täters unter möglicher Hinzuziehung
der Polizei durchsetzt.
Daneben kann im Rahmen der Vollstreckung auch Ordnungsgeld
oder Ordnungshaft gegen die Täterin/den Täter festgesetzt werden.
Verstöße gegen gerichtliche Schutzanordnungen sind außerdem
strafbar und können mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr geahndet werden. Wenn eine Verletzung einer gericht
lichen Schutzanordnung droht oder bereits eingetreten ist, kann die
Polizei gerufen werden, denn diese muss zur Verhinderung von Straf-
taten einschreiten. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung
des Schutzes gegen Nachstellungen am 10. März 2017 ist nunmehr
auch ein Verstoß gegen eine im Wege eines Vergleichs getroffene Ver-
einbarung strafbar, wenn der Vergleich gerichtlich bestätigt wurde.
20 Muss eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt
hinzugezogen werden?
Das Gericht bestätigt einen Vergleich, soweit es die darin vereinbarte
Schutzmaßnahme auch als gerichtliche Gewaltschutzanordnung
hätte erlassen können.
Muss eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt
hinzugezogen werden?
Eine Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt
ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die erforderlichen Anträge können
vom Opfer schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
des Gerichts gegeben werden. In schwierig gelagerten Fällen, in denen
auch andere Rechtsfragen zu klären sind, kann es sich aber empfehlen,
eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Bei nur
geringem Einkommen kann Beratungshilfe oder Verfahrenskosten-
hilfe beantragt werden.
Mitteilungspflichten des Gerichts
In Gewaltschutzverfahren teilt das Gericht Anordnungen nach dem
Gewaltschutzgesetz, deren Änderungen und Aufhebungen sowie
einen gerichtlich bestätigten Vergleich der zuständigen Polizeibehör-
de mit. Sind andere öffentliche Stellen, z. B. Schulen, Kindergärten
und Jugendhilfeeinrichtungen, von der Durchführung der Anord-
nung betroffen, hat das Gericht auch ihnen die Entscheidung mitzu-
teilen. Hierdurch wird vermieden, dass nach Erlass einer Anordnung
deren Durchsetzung infolge von Informationsdefiziten behindert
oder erschwert wird.
Was ist, wenn Kinder betroffen sind? 21
Was ist, wenn Kinder betroffen sind?
Von häuslicher Gewalt betroffen sind vielfach auch Kinder. Sie wer-
den selbst Opfer von Misshandlungen oder sie erleben Misshandlun-
gen z. B. gegenüber der Mutter – beide Gewalterfahrungen haben
schädigende Folgen. Das Gewaltschutzgesetz gilt für sie allerdings
nicht im Verhältnis zu ihren Eltern und sorgeberechtigten Personen,
stattdessen greifen die Schutznormen des Kindschaftsrechts: Eheliche
und nicht eheliche Kinder können durch das zuständige Familienge-
richt von Amts wegen geschützt werden, wenn ihr körperliches,
geistiges oder seelisches Wohl oder ihr Vermögen gefährdet ist und
die Eltern zur Abwendung dieser Gefahr nicht ausreichend bereit
oder fähig sind (§ 1666 BGB).
In diesen Kinderschutzverfahren hat das Gericht unverzüglich den
Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen; bei einer akuten
Kindeswohlgefährdung kann diese Anordnung ohne vorherige
Anhörung der Beteiligten ergehen. Auch Personen, Gruppen und
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen, die von der
Gefährdung von Kindern durch häusliche Gewalt wissen, können ein
solches gerichtliches Verfahren anregen ebenso wie das betroffene
Kind selbst, gegebenenfalls mit der Hilfe einer dritten Person. Kinder
und Jugendliche haben in Konflikt- und Notlagen einen Anspruch
auf Beratung durch die Jugendhilfe, ohne dass die Eltern davon
Kenntnis erlangen.
Im Gewaltschutzverfahren soll das zuständige Jugendamt vom
Gericht angehört werden, wenn im betroffenen Haushalt Kinder
leben. In einem Kinderschutzverfahren ist das Jugendamt immer am
Verfahren zu beteiligen. Damit soll sichergestellt werden, dass das
Jugendamt gegebenenfalls im Interesse der Kinder noch Einfluss auf
die zu treffende Anordnung bzw. Entscheidung nehmen kann.
22 Was bedeuten Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz für
das Sorge- und Umgangsrecht?
Daneben kann das Gericht für das Kind einen Verfahrensbeistand
(„Anwalt des Kindes“) bestellen, der dessen Interessen festzustellen
und in das Verfahren einzubringen hat.
Das Familiengericht hat die zur Abwendung der Kindeswohlgefähr-
dung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das Spektrum mög
licher Maßnahmen reicht dabei von Ermahnungen, Ge- und Verbo-
ten, etwa dem Erlass eines Kontaktverbots, bis hin zur Entziehung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts oder der elterlichen Sorge insgesamt.
Auch die Wegweisung eines gewalttätigen Elternteils oder eines
Dritten, z. B. eines Partners der Mutter, aus der Wohnung ist möglich,
wenn der Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann
(§ 1666 Absatz 3 Nummer 3, § 1666a Absatz 1 BGB).
Darüber hinaus ist das Jugendamt von einer getroffenen Entschei-
dung in einem Verfahren über die Wohnungszuweisung nach dem
GewSchG zu informieren, wenn ein Kind in der Wohnung lebt. Auf
diese Weise wird das Jugendamt in Kenntnis gesetzt und kann dann
den Beteiligten Beratung und Unterstützung, z. B. bei der Ausübung
des Umgangsrechts, anbieten.
Was bedeuten Anordnungen nach dem Gewaltschutz-
gesetz für das Sorge- und Umgangsrecht?
Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz oder gerichtlich bestä-
tigte Vergleiche in Gewaltschutzverfahren haben in der Regel immer
Einfluss auf Entscheidungen über das Sorge- und Umgangsrecht. Der
von Gewalt durch die Partnerin/den Partner betroffene Elternteil
sollte im Rahmen des Verfahrens nach dem Gewaltschutzgesetz auch
überlegen, ob er z. B. einen Antrag auf Übertragung des alleinigen
Was bedeuten Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz für 23
das Sorge- und Umgangsrecht?
Sorgerechts oder zumindest des Aufenthaltsbestimmungsrechts
stellen will, wenn dadurch dem Kind weitere Gewalterfahrungen
erspart werden können.
Sind Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gegenüber einem
Elternteil ergangen, wird sich vielfach die Frage stellen, ob weiterhin
Kontakte zwischen dem gewalttätigen Elternteil und dem Kind statt-
finden können.
Jeder Elternteil hat grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit dem
Kind, unabhängig davon, ob es ehelich oder nicht ehelich ist. Das gilt
auch, wenn die elterliche Sorge entzogen ist. Bei allen das Kind
betreffenden gerichtlichen Maßnahmen ist jedoch stets das Kindes-
wohl zu beachten. Zudem muss sichergestellt werden, dass es bei
der Ausübung des Umgangs nicht zu weiteren Misshandlungen und
Verletzungen gegenüber dem gefährdeten Elternteil kommt. Kommt
eine dem Kindeswohl entsprechende einvernehmliche Lösung zwi-
schen den Elternteilen nicht zustande, entscheidet das Familienge-
richt über den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts. Es
kann z. B. das Holen und Bringen des Kindes so regeln, dass sich Frau
und Mann nicht treffen und eine neue Adresse der Frau unbekannt
bleibt. Das Gericht kann das Umgangsrecht einschränken oder zeit-
weilig ausschließen, soweit dies für das Wohl des Kindes erforderlich
ist. Ein Ausschluss oder eine Einschränkung für längere Zeit oder auf
Dauer sind nur möglich, wenn andernfalls das Wohl des Kindes
gefährdet wäre (§ 1684 Absatz 4 BGB). Das Gericht kann zum Schutz
des Kindes in diesem Zusammenhang etwa anordnen, dass der
Umgang nur in Anwesenheit eines Dritten stattfindet (§ 1684 Absatz
4 BGB); dies kann z. B. ein Mitarbeiter des Jugendamtes oder eines
Trägers der Jugendhilfe oder eines Vereins sein. Diese Regelung wird
als „begleiteter Umgang“ bezeichnet. Das Familiengericht kann auf
diesem Wege auch erreichen, dass der Umgang mit dem Kind an
einem neutralen Ort im Beisein einer Fachperson stattfindet.
24 Was ist, wenn Ausländerinnen oder Ausländer betroffen sind?
Was ist, wenn Ausländerinnen oder Ausländer
betroffen sind?
Ausländerrecht:
Wenn eine ausländische Ehefrau oder ein ausländischer Ehemann
von Gewalt betroffen ist und sich von der gewalttätigen Person tren-
nen will, so kann dies Einfluss auf ihr/sein Aufenthaltsrecht haben.
Ausländische Ehepartner, die zum zusammenführenden Ehepartner
nachgezogen sind, erhalten erst dann ein eigenständiges Aufenthalts-
recht in Deutschland, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft grund-
sätzlich mindestens seit drei Jahren im Bundesgebiet bestanden hat
(§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Aufenthaltsgesetz). Soll eine Tren-
nung vor diesem Zeitablauf erfolgen, so kann trotzdem der weitere
Aufenthalt in Deutschland ermöglicht werden, wenn dies zur Vermei-
dung einer besonderen Härte erforderlich ist (§ 31 Absatz 2 Aufent-
haltsgesetz). Eine besondere Härte liegt u. a. dann vor, wenn der auslän-
dischen Ehefrau/dem ausländischen Ehemann das weitere Festhalten
an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zuzumuten ist, weil sie/er
oder ihre/seine Kinder Gewalt durch den Ehegatten/die Ehegattin
erleiden. Eine Trennung vom gewalttätigen Ehepartner verbunden mit
Schutzanordnungen oder der Wohnungszuweisung nach dem Gewalt-
schutzgesetz innerhalb der ersten drei Jahre in Deutschland kann daher
nicht zu einem Verlust des Aufenthaltsrechts führen. Die Entscheidung
des Familiengerichts sollte auf jeden Fall der Ausländerbehörde vorge-
legt werden, da sie eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die
Annahme eines Härtefalls nach § 31 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz dar-
stellt. Beachtet werden muss allerdings eine Einschränkung: Ein eigen-
ständiges Aufenthaltsrecht des Opfers wird nur dann gewährt, wenn
für den gewalttätigen Ehepartner, von dem sich das Aufenthaltsrecht
ableitet, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht ausgeschlos-
sen war, d. h. dieser selbst die Perspektive einer Aufenthaltsverfestigung
hatte. Bei Ausschluss der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß
§ 8 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz oder bei vorübergehendem Aufenthalts-
Können Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz 25
die Betroffenen auch im Ausland schützen?
zweck (Beispiel: auf vier Jahre befristeter Arbeitsaufenthalt als Speziali-
tätenkoch) liegt diese Perspektive nicht vor. In diesen Fällen wird –
auch bei Vorliegen eines Härtefalls – der Aufenthalt des Opfers nicht
von der aufenthaltsrechtlichen Situation der gewalttätigen Person als
zusammenführender Ausländerin/zusammenführendem Ausländer
gelöst. Es kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen jedoch
ein Aufenthaltsrecht für das Opfer nach Kapitel 2 Abschnitt 5 (Aufent-
halt aus humanitären Gründen) des Aufenthaltsgesetzes in Betracht
kommen.
Zivilrecht:
Wenn auf das Rechtsverhältnis zwischen Ehegatten das Zivilrecht
des Heimatlandes anzuwenden ist (so in vielen Fällen gemeinsamer
ausländischer Staatsangehörigkeit) und es dort keine Regelung über
die Zuweisung der Ehewohnung zum Schutz eines misshandelten
oder mit Gewalt bedrohten Ehegatten gibt, so war es in der Vergan-
genheit oft zweifelhaft, ob auf die Möglichkeiten des deutschen
Rechts zurückgegriffen werden durfte. Nunmehr ist eindeutig gesetz-
lich geregelt, dass für die Nutzungsbefugnis der in Deutschland
gelegenen Ehewohnung sowie damit zusammenhängende Betre-
tungs-, Annäherungs- und Kontaktverbote das deutsche Recht gilt
(Art. 17a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche –
EGBGB).
Können Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz
die Betroffenen auch im Ausland schützen?
Grundsätzlich gewähren Anordnungen nach dem Gewaltschutzge-
setz Opfern von Gewalt nur im Inland Schutz vor der gewalttätigen
Person. Wird das Opfer etwa im Rahmen eines Urlaubsaufenthalts im
Ausland von der gewalttätigen Person bedroht, kann die Anordnung
eines deutschen Gerichts es nicht schützen. In solchen Fällen kann es
26 Macht das Gewaltschutzgesetz Frauenhäuser überflüssig?
ratsam sein, eine Schutzanordnung nach dem Recht des Aufenthalts-
staats zu erwirken. Etwas anderes gilt aber im europäischen Ausland,
soweit es sich bei dem Aufenthaltsstaat um einen Mitgliedstaat der
Europäischen Union handelt, dies mit Ausnahme Dänemarks. Hier
ist die am 11. Januar 2015 in Kraft getretene EU-Verordnung über die
gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen
zu beachten, wonach zivilrechtliche Gewaltschutzanordnungen der
Mitgliedstaaten auch in den anderen Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union anerkannt und die den Opfern gewährten Schutzmaß-
nahmen auf einen anderen Mitgliedstaat ausgedehnt werden können.
Beabsichtigt danach ein Opfer, das bereits eine Gewaltschutzanord-
nung eines deutschen Gerichts erwirkt hat, einen vorübergehenden
oder dauerhaften Aufenthalt im EU-Ausland, stellt dieses Gericht auf
Antrag eine Bescheinigung über die erlassene Gewaltschutzanord-
nung aus. Mit dieser Bescheinigung kann das Opfer in dem Mitglied-
staat seines Aufenthalts die Anerkennung und gegebenenfalls Voll-
streckung der Schutzanordnung beantragen. Die Behörden des
Aufenthaltsstaats behandeln die Schutzanordnung dann so, als sei
sie von der in diesem Staat für den Erlass solcher Anordnungen
zuständigen Stelle erlassen worden.
Macht das Gewaltschutzgesetz Frauenhäuser überflüssig?
Nein. Nicht in jedem Fall häuslicher Gewalt ist es ratsam, dass das
Opfer in der Wohnung verbleibt. Sicherheitsgründe können dagegen
sprechen, aber auch das subjektive Empfinden von Bedrohung und
Angst. Die Praxis hat gezeigt, dass es viele betroffene Frauen gibt, für
die eine Wohnungsüberlassung keine Alternative zur Flucht in ein
Frauenhaus ist, während es andererseits Frauen gibt, für die eine
Wohnungsüberlassung eher infrage kommt als ein Aufenthalt im
Frauenhaus. Beides sind gleichwertige Lösungen, sich bei häuslicher
Gewalt zu schützen. Dies ist auch bei der Gewährung von Leistungen
Wer hilft Ihnen, wenn Sie Opfer häuslicher Gewalt sind? 27
nach SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für
Arbeitsuchende) und SGB XII (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozial-
hilfe) zu berücksichtigen.
Wer hilft Ihnen, wenn Sie Opfer häuslicher Gewalt sind?
❙❙ Die Polizei über den Notruf 110
❙❙ Die Rechtsantragsstellen der Gerichte
❙❙ Die kommunale Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragte, zu
erreichen über die jeweilige Stadtverwaltung/das Rathaus oder
die Landratsämter
❙❙ Das örtliche Frauenhaus, im Telefonbuch oft unter dem Eintrag
„Frauen helfen Frauen“ verzeichnet; zu erfragen auch über die
Frauenhauskoordinierungsstelle, Tel. 030 338 43 42 - 0;
Fax 030 338 43 42 - 19; www.frauenhauskoordinierung.de
(mit Suchfunktion nach Hilfsangeboten vor Ort)
❙❙ Der örtliche Frauennotruf und örtliche Frauenberatungsstellen
(Telefonbuch oder über den Bundesverband Frauenberatungsstellen
und Frauennotrufe e. V. (bff)); www.frauen-gegen-gewalt.de
(mit Suchfunktion nach Hilfsangeboten vor Ort)
❙❙ Das Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen (deutschlandweit und rund
um die Uhr kostenlos erreichbar unter der Nummer 08000 116016)
www.hilfetelefon.de
❙❙ Interventionsstellen, die einige Bundesländer für Beratungen bei
Gewaltschutz vorhalten (Telefonbuch)
❙❙ Männerbüros und Männerberatungsstellen (in vielen größeren
Städten, Telefonbuch)
❙❙ Die Außenstellen des „Weißen Rings“
(bundesweites Opfer-Telefon unter der Nummer 116 006
www.weisser-ring.de
28 Wer hilft Ihnen, wenn Sie Opfer häuslicher Gewalt sind?
❙❙ Weitere Opferhilfeeinrichtungen der Länder, die z. B. unter der
bundesweiten Dachorganisation „Arbeitskreis der Opferhilfen“
(ado) oder in Landesstiftungen für den Opferschutz arbeiten
❙❙ Das Jugendamt im Falle von Gewalt gegen Minderjährige
❙❙ Das Kinder- und Jugendtelefon des Vereins „Nummer gegen
Kummer e. V.“ für Kinder und Jugendliche unter der Nummer 116 111
(montags bis samstags von 14 bis 20 Uhr);
(www.nummergegenkummer.de)
❙❙ Hilfe und Beratung für Täter und Täterinnen über die Mitglieds
organisationen der Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häus
liche Gewalt e. V.;
www.taeterarbeit.com
Anhang – Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und 29
Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz – GewSchG)
Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und
Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz – GewSchG)
(Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesse- 5. Zusammentreffen mit der verletzten
rung des zivilgerichtlichen Schutzes Person herbeizuführen,
bei Gewalttaten und Nachstellungen soweit dies nicht zur Wahrnehmung
sowie zur Erleichterung der Überlas- berechtigter Interessen erforderlich ist.
sung der Ehewohnung bei Trennung
vom 11. Dezember 2001 (Bundes (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
gesetzblatt Teil I, S. 3513), zuletzt 1. eine Person einer anderen mit einer
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes Verletzung des Lebens, des Körpers,
vom 1. März 2017 (BGBI. I S. 386). der Gesundheit oder der Freiheit
widerrechtlich gedroht hat oder
§1 2. eine Person widerrechtlich und vor-
sätzlich
Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz a) in die Wohnung einer anderen
vor Gewalt und Nachstellungen Person oder deren befriedetes
Besitztum eindringt oder
(1) Hat eine Person vorsätzlich den b) eine andere Person dadurch
Körper, die Gesundheit oder die Frei- unzumutbar belästigt, dass sie ihr
heit einer anderen Person widerrecht- gegen den ausdrücklich erklärten
lich verletzt, hat das Gericht auf Antrag Willen wiederholt nachstellt oder
der verletzten Person die zur Abwen- sie unter Verwendung von Fern-
dung weiterer Verletzungen erforder- kommunikationsmitteln verfolgt.
lichen Maßnahmen zu treffen. Die Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b
Anordnungen sollen befristet werden; liegt eine unzumutbare Belästigung
die Frist kann verlängert werden. Das nicht vor, wenn die Handlung der
Gericht kann insbesondere anordnen, Wahrnehmung berechtigter Interessen
dass der Täter es unterlässt, dient.
1. die Wohnung der verletzten Person
zu betreten, (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
2. sich in einem bestimmten Umkreis oder des Absatzes 2 kann das Gericht
der Wohnung der verletzten Person die Maßnahmen nach Absatz 1 auch
aufzuhalten, dann anordnen, wenn eine Person
3. zu bestimmende andere Orte aufzu- die Tat in einem die freie Willensbe-
suchen, an denen sich die verletzte stimmung ausschließenden Zustand
Person regelmäßig aufhält, krankhafter Störung der Geistestätig-
4. Verbindung zur verletzten Person, keit begangen hat, in den sie sich durch
auch unter Verwendung von Fern- geistige Getränke oder ähnliche Mittel
kommunikationsmitteln, aufzuneh- vorübergehend versetzt hat.
men,
30 Anhang – Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und
Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz – GewSchG)
§2 des Täters oder des Dritten stehen
entgegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten
Überlassung einer gemeinsam entsprechend für das Wohnungs
genutzten Wohnung eigentum, das Dauerwohnrecht und
das dingliche Wohnrecht.
(1) Hat die verletzte Person zum Zeit-
punkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 Satz 1, (3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist
auch in Verbindung mit Abs. 3, mit ausgeschlossen,
dem Täter einen auf Dauer angeleg- 1. wenn weitere Verletzungen nicht
ten gemeinsamen Haushalt geführt, zu besorgen sind, es sei denn, dass
so kann sie von diesem verlangen, ihr der verletzten Person das weitere
die gemeinsam genutzte Wohnung Zusammenleben mit dem Täter
zur alleinigen Benutzung zu überlas- wegen der Schwere der Tat nicht
sen. zuzumuten ist oder
2. wenn die verletzte Person nicht
(2) Die Dauer der Überlassung der innerhalb von drei Monaten nach
Wohnung ist zu befristen, wenn der der Tat die Überlassung der Woh-
verletzten Person mit dem Täter das nung schriftlich vom Täter verlangt
Eigentum, das Erbbaurecht oder der oder
Nießbrauch an dem Grundstück, 3. soweit der Überlassung der Woh-
auf dem sich die Wohnung befindet, nung an die verletzte Person beson-
zusteht oder die verletzte Person mit ders schwerwiegende Belange des
dem Täter die Wohnung gemietet hat. Täters entgegenstehen.
Steht dem Täter allein oder gemein-
sam mit einem Dritten das Eigentum, (4) Ist der verletzten Person die Woh-
das Erbbaurecht oder der Nießbrauch nung zur Benutzung überlassen wor-
an dem Grundstück zu, auf dem sich den, so hat der Täter alles zu unter-
die Wohnung befindet, oder hat er die lassen, was geeignet ist, die Ausübung
Wohnung allein oder gemeinsam mit dieses Nutzungsrechts zu erschweren
einem Dritten gemietet, so hat das oder zu vereiteln.
Gericht die Wohnungsüberlassung
an die verletzte Person auf die Dauer (5) Der Täter kann von der verletzten
von höchstens sechs Monaten zu Person eine Vergütung für die Nut-
befristen. Konnte die verletzte Person zung verlangen, soweit dies der Billig-
innerhalb der vom Gericht nach Satz 2 keit entspricht.
bestimmten Frist anderen angemes-
senen Wohnraum zu zumutbaren (6) Hat die bedrohte Person zum
Bedingungen nicht beschaffen, so Zeitpunkt einer Drohung nach § 1
kann das Gericht die Frist um höchs- Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbin-
tens weitere sechs Monate verlängern, dung mit Abs. 3, einen auf Dauer
es sei denn, überwiegende Belange angelegten gemeinsamen Haushalt
Anhang – Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und 31
Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz – GewSchG)
mit dem Täter geführt, kann sie die mit Absatz 2 Satz 1, zuwiderhandelt
Überlassung der gemeinsam genutz- oder
ten Wohnung verlangen, wenn dies 2. Verpflichtung aus einem Vergleich
erforderlich ist, um eine unbillige zuwiderhandelt, soweit der Ver-
Härte zu vermeiden. Eine unbillige gleich nach § 214a Satz 1 des
Härte kann auch dann gegeben sein, Gesetzes über das Verfahren in
wenn das Wohl von im Haushalt Familiensachen und in den Angele-
lebenden Kindern beeinträchtigt ist. genheiten der freiwilligen Gerichts-
Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 5 barkeit in Verbindung mit § 1 Absatz
entsprechend. 1 Satz 1 oder 3 dieses Gesetzes, jeweils
auch in Verbindung mit § 1 Absatz
§3 2 Satz 1 dieses Gesetzes, bestätigt
worden ist.
Geltungsbereich, Konkurrenzen
Die Strafbarkeit nach anderen Vor-
(1) Steht die verletzte oder bedrohte schriften bleibt unberührt.
Person im Zeitpunkt einer Tat nach
§ 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter
elterlicher Sorge, Vormundschaft
oder unter Pflegschaft, so treten
im Verhältnis zu den Eltern und
zu sorgeberechtigten Personen an
die Stelle von §§ 1 und 2 die für das
Sorgerechts-, Vormundschafts- oder
Pflegschaftsverhältnis maßgebenden
Vorschriften.
(2) Weitergehende Ansprüche der ver-
letzten Person werden durch dieses
Gesetz nicht berührt.
§4
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
einer bestimmten vollstreckbaren
1. Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1
oder 3, jeweils auch in Verbindung
32 Anhang – Auszug aus dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Auszug aus dem Gesetz über das § 213 FamFG
Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Anhörung des Jugendamts
Gerichtsbarkeit (FamFG)
(in der Fassung des Gesetzes vom 1. März (1) In Verfahren nach § 2 des Gewalt-
2017 (BGBI. I S. 386)) schutzgesetzes soll das Gericht das
Jugendamt anhören, wenn Kinder in
§ 210 FamFG dem Haushalt leben. Unterbleibt die
Anhörung allein wegen Gefahr im Ver-
Gewaltschutzsachen zug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
Gewaltschutzsachen sind Verfahren (2) Das Gericht hat in den Fällen des
nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutz- Absatzes 1 Satz 1 dem Jugendamt die
gesetzes. Entscheidung mitzuteilen. Gegen den
Beschluss steht dem Jugendamt die
§ 211 FamFG Beschwerde zu.
Örtliche Zuständigkeit § 214 FamFG
Ausschließlich zuständig ist nach Wahl Einstweilige Anordnung
des Antragstellers
1. das Gericht, in dessen Bezirk die Tat (1) Auf Antrag kann das Gericht durch
begangen wurde, einstweilige Anordnung eine vorläufige
2. das Gericht, in dessen Bezirk sich die Regelung nach § 1 oder § 2 des Gewalt-
gemeinsame Wohnung des Antrag- schutzgesetzes treffen. Ein dringendes
stellers und des Antragsgegners Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwer-
befindet oder den liegt in der Regel vor, wenn eine
3. das Gericht, in dessen Bezirk der Tat nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes
Antragsgegner seinen gewöhnlichen begangen wurde oder auf Grund kon-
Aufenthalt hat. kreter Umstände mit einer Begehung
zu rechnen ist.
§ 212 FamFG
(2) Der Beschluss nach Absatz 1
Beteiligte ist von Amts wegen zuzustellen.
Die Geschäftsstelle beauftragt den
In Verfahren nach § 2 des Gewalt- Gerichtsvollzieher mit der Zustellung.
schutzgesetzes ist das Jugendamt auf Der Antrag auf Erlass der einstwei-
seinen Antrag zu beteiligen, wenn ein ligen Anordnung gilt im Fall des
Kind in dem Haushalt lebt. Erlasses ohne mündliche Erörterung
Anhang – Auszug aus dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen 33
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
zugleich als Auftrag zur Vollstre- ge Wirksamkeit anordnen.
ckung; auf Verlangen des Antragstel- (2) Mit der Anordnung der sofortigen
lers darf die Zustellung nicht vor der Wirksamkeit kann das Gericht auch
Vollstreckung erfolgen. die Zulässigkeit der Vollstreckung vor
der Zustellung an den Antragsgegner
§ 214a FamFG anordnen. In diesem Fall tritt die
Wirksamkeit in dem Zeitpunkt ein, in
Bestätigung des Vergleichs dem die Entscheidung der Geschäfts-
stelle des Gerichts zur Bekannt-
Schließen die Beteiligten einen machung übergeben wird; dieser
Vergleich, hat das Gericht diesen Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu
zu bestätigen, soweit es selbst eine vermerken.
entsprechende Maßnahme nach § 1
Absatz 1 des Gewaltschutzgesetzes, § 216a FamFG
auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2
Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, hät- Mitteilung von Entscheidungen
te anordnen können. Die Bestätigung
des Gerichts ist nicht anfechtbar. Das Gericht teilt Anordnungen nach
den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzge-
§ 215 FamFG setzes sowie deren Änderung oder
Aufhebung der zuständigen Polizei-
Durchführung der Endentscheidung behörde und anderen öffentlichen
Stellen, die von der Durchführung der
In Verfahren nach § 2 des Gewalt- Anordnung betroffen sind, unverzüg-
schutzgesetzes soll das Gericht in der lich mit, soweit nicht schutzwürdige
Endentscheidung die zu ihrer Durch- Interessen eines Beteiligten an dem
führung erforderlichen Anordnungen Ausschluss der Übermittlung, das
treffen. Schutzbedürfnis anderer Beteiligter
oder das öffentliche Interesse an
§ 216 FamFG der Übermittlung überwiegen. Die
Beteiligten sollen über die Mitteilung
Wirksamkeit; Vollstreckung vor unterrichtet werden. Für den bestä-
Zustellung tigten Vergleich nach § 214a gelten
die vorstehenden Bestimmungen
(1) Die Endentscheidung in Gewalt- entsprechend.
schutzsachen wird mit Rechtskraft
wirksam. Das Gericht soll die soforti-
34 Anhang – Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch
(in der Fassung der Neubekannt gedroht, ist in der Regel die gesamte
machung vom 2. Januar 2002 Wohnung zur alleinigen Benutzung
(BGBl. 2002 I S. 42)) zu überlassen. Der Anspruch auf
Wohnungsüberlassung ist nur dann
§ 1361b BGB ausgeschlossen, wenn keine weiteren
Verletzungen und widerrechtlichen
Ehewohnung bei Getrenntleben Drohungen zu besorgen sind, es sei
denn, dass dem verletzten Ehegatten
(1) Leben die Ehegatten voneinander das weitere Zusammenleben mit dem
getrennt oder will einer von ihnen anderen wegen der Schwere der Tat
getrennt leben, so kann ein Ehegat- nicht zuzumuten ist.
te verlangen, dass ihm der andere
die Ehewohnung oder einen Teil (3) Wurde einem Ehegatten die Ehe-
zur alleinigen Benutzung überlässt, wohnung ganz oder zum Teil überlas-
soweit dies auch unter Berücksichti- sen, so hat der andere alles zu unter-
gung der Belange des anderen Ehe- lassen, was geeignet ist, die Ausübung
gatten notwendig ist, um eine unbilli- dieses Nutzungsrechts zu erschweren
ge Härte zu vermeiden. Eine unbillige oder zu vereiteln. Er kann von dem
Härte kann auch dann gegeben sein, nutzungsberechtigten Ehegatten eine
wenn das Wohl von im Haushalt Vergütung für die Nutzung verlangen,
lebenden Kindern beeinträchtigt ist. soweit dies der Billigkeit entspricht.
Steht einem Ehegatten allein oder
gemeinsam mit einem Dritten das (4) Ist nach der Trennung der Ehe-
Eigentum, das Erbbaurecht oder der gatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein
Nießbrauch an dem Grundstück Ehegatte aus der Ehewohnung ausge-
zu, auf dem sich die Ehewohnung zogen und hat er binnen sechs Mona-
befindet, so ist dies besonders zu ten nach seinem Auszug eine ernst-
berücksichtigen; Entsprechendes liche Rückkehrabsicht dem anderen
gilt für das Wohnungseigentum, das Ehegatten gegenüber nicht bekundet,
Dauerwohnrecht und das dingliche so wird unwiderleglich vermutet, dass
Wohnrecht. er dem in der Ehewohnung verblie-
benen Ehegatten das alleinige Nut-
(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich zungsrecht überlassen hat.
der Antrag richtet, den anderen
Ehegatten widerrechtlich und vor-
sätzlich am Körper, der Gesundheit
oder der Freiheit verletzt oder mit
einer solchen Verletzung oder der
Verletzung des Lebens widerrechtlich
Anhang – Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch 35
(in der Fassung des Gesetzes zur (3) Der Ehegatte, dem die Wohnung
Änderung des Zugewinnausgleichs- überlassen wird, tritt
und Vormundschaftsrechts vom 1. zum Zeitpunkt des Zugangs der
6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696)) Mitteilung der Ehegatten über die
Überlassung an den Vermieter oder
§ 1568a BGB 2. mit Rechtskraft der Endentschei-
dung im Wohnungszuweisungs
Ehewohnung verfahren
an Stelle des zur Überlassung ver-
(1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass pflichteten Ehegatten in ein von
ihm der andere Ehegatte anlässlich diesem eingegangenes Mietverhältnis
der Scheidung die Ehewohnung ein oder setzt ein von beiden einge-
überlässt, wenn er auf deren Nutzung gangenes Mietverhältnis allein fort.
unter Berücksichtigung des Wohls § 563 Absatz 4 gilt entsprechend.
der im Haushalt lebenden Kinder und
der Lebensverhältnisse der Ehegatten (4) Ein Ehegatte kann die Begrün-
in stärkerem Maße angewiesen ist als dung eines Mietverhältnisses über
der andere Ehegatte oder die Überlas- eine Wohnung, die die Ehegatten auf
sung aus anderen Gründen der Billig- Grund eines Dienst- oder Arbeitsver-
keit entspricht. hältnisses innehaben, das zwischen
einem von ihnen und einem Dritten
(2) Ist einer der Ehegatten allein besteht, nur verlangen, wenn der
oder gemeinsam mit einem Dritten Dritte einverstanden oder dies not-
Eigentümer des Grundstücks, auf wendig ist, um eine schwere Härte
dem sich die Ehewohnung befindet, zu vermeiden.
oder steht einem Ehegatten allein
oder gemeinsam mit einem Dritten (5) Besteht kein Mietverhältnis über
ein Nießbrauch, das Erbbaurecht die Ehewohnung, so kann sowohl
oder ein dingliches Wohnrecht an der Ehegatte, der Anspruch auf deren
dem Grundstück zu, so kann der Überlassung hat, als auch die zur
andere Ehegatte die Überlassung Vermietung berechtigte Person die
nur verlangen, wenn dies notwendig Begründung eines Mietverhältnisses
ist, um eine unbillige Härte zu ver- zu ortsüblichen Bedingungen ver-
meiden. Entsprechendes gilt für das langen. Unter den Voraussetzungen
Wohnungseigentum und das Dauer des § 575 Absatz 1 oder wenn die
wohnrecht. Begründung eines unbefristeten
Mietverhältnisses unter Würdigung
der berechtigten Interessen des Ver-
mieters unbillig ist, kann der Vermie-
ter eine angemessene Befristung des
Mietverhältnisses verlangen. Kommt
36 Anhang – Auszug aus dem Strafgesetzbuch
eine Einigung über die Höhe der Mie- (6) In den Fällen der Absätze 3 und 5
te nicht zustande, kann der Vermieter erlischt der Anspruch auf Eintritt
eine angemessene Miete, im Zweifel in ein Mietverhältnis oder auf seine
die ortsübliche Vergleichsmiete, ver- Begründung ein Jahr nach Rechts-
langen. kraft der Endentscheidung in der
Scheidungssache, wenn er nicht vor-
her rechtshängig gemacht worden ist.
Auszug aus dem Strafgesetzbuch
(in der Fassung des Gesetzes zur Ver- von Leben, körperlicher Unver-
besserung des Schutzes gegen Nach- sehrtheit, Gesundheit oder Freiheit
stellungen (BGBl. 2017 I S. 386)) ihrer selbst, eines ihrer Angehöri-
gen oder einer anderen ihr nahe-
§ 238 StGB stehenden Person bedroht oder
5. eine andere vergleichbare Hand-
Nachstellung lung vornimmt.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei (2) Auf Freiheitsstrafe von drei Mona-
Jahren oder mit Geldstrafe wird ten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen,
bestraft, wer einer anderen Person in wenn der Täter das Opfer, einen
einer Weise unbefugt nachstellt, die Angehörigen des Opfers oder eine
geeignet ist, deren Lebensgestaltung andere dem Opfer nahe stehende
schwerwiegend zu beeinträchtigen, Person durch die Tat in die Gefahr des
indem er beharrlich Todes oder einer schweren Gesund-
1. die räumliche Nähe dieser Person heitsschädigung bringt.
aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekom- (3) Verursacht der Täter durch die Tat
munikationsmitteln oder sonstigen den Tod des Opfers, eines Angehö-
Mitteln der Kommunikation oder rigen des Opfers oder einer anderen
über Dritte Kontakt zu dieser Per- dem Opfer nahe stehenden Person,
son herzustellen versucht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von
3. unter missbräuchlicher Verwen- einem Jahr bis zu zehn Jahren.
dung von personenbezogenen
Daten dieser Person (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird
a) Bestellungen von Waren oder die Tat nur auf Antrag verfolgt, es
Dienstleistungen für sie aufgibt sei denn, dass die Strafverfolgungs-
oder behörde wegen des besonderen
b) Dritte veranlasst, Kontakt mit öffentlichen Interesses an der Straf-
ihr aufzunehmen, oder verfolgung ein Einschreiten von Amts
4. diese Person mit der Verletzung wegen für geboten hält.
Anhang – Auszug aus dem Aufenthaltsgesetz 37
Auszug aus dem Aufenthaltsgesetz
(in der Fassung vom 17. Juli 2017 (2) Von der Voraussetzung des dreijäh-
(BGBl. 2017 I S. 2429)) rigen rechtmäßigen Bestandes
der ehelichen Lebensgemeinschaft
§ 31 Aufenthaltsgesetz im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur
Eigenständiges Aufenthaltsrecht Vermeidung einer besonderen Härte
der Ehegatten erforderlich ist, dem Ehegatten den
weiteren Aufenthalt zu ermöglichen,
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehe- es sei denn, für den Ausländer ist die
gatten wird im Falle der Aufhebung Verlängerung der Aufenthaltserlaub-
der ehelichen Lebensgemeinschaft als nis ausgeschlossen. Eine besondere
eigenständiges, vom Zweck des Fami- Härte liegt insbesondere vor, wenn
liennachzugs unabhängiges Aufent- die Ehe nach deutschem Recht wegen
haltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn Minderjährigkeit des Ehegatten im
1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit Zeitpunkt der Eheschließung unwirk-
mindestens drei Jahren rechtmäßig sam ist oder aufgehoben worden
im Bundesgebiet bestanden hat oder ist, wenn dem Ehegatten wegen der
2. der Ausländer gestorben ist, wäh- aus der Auflösung der ehelichen
rend die eheliche Lebensgemein- Lebensgemeinschaft erwachsen-
schaft im Bundesgebiet bestand den Rückkehrverpflichtung eine
und der Ausländer bis dahin im Besitz erhebliche Beeinträchtigung seiner
einer Aufenthaltserlaubnis, Nieder- schutzwürdigen Belange droht oder
lassungserlaubnis oder Erlaubnis wenn dem Ehegatten wegen der
zum Daueraufenthalt – EU war, es sei Beeinträchtigung seiner schutzwür-
denn, er konnte die Verlängerung aus digen Belange das weitere Festhalten
von ihm nicht zu vertretenden Grün- an der ehelichen Lebensgemeinschaft
den nicht rechtzeitig beantragen. unzumutbar ist; dies ist insbesondere
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die anzunehmen, wenn der Ehegatte
Aufenthaltserlaubnis des Ausländers Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den
nicht verlängert oder dem Ausländer schutzwürdigen Belangen zählt auch
keine Niederlassungserlaubnis oder das Wohl eines mit dem Ehegatten
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU in familiärer Lebensgemeinschaft
erteilt werden darf, weil dies durch lebenden Kindes. Zur Vermeidung von
eine Rechtsnorm wegen des Zwecks Missbrauch kann die Verlängerung der
des Aufenthalts oder durch eine Aufenthaltserlaubnis versagt werden,
Nebenbestimmung zur Aufenthalts- wenn der Ehegatte aus einem von ihm
erlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlos- zu vertretenden Grund auf Leistun-
sen ist. gen nach dem Zweiten oder Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
38 Anhang – Auszug aus dem Aufenthaltsgesetz
(3) Wenn der Lebensunterhalt des (4) Die Inanspruchnahme von Leis-
Ehegatten nach Aufhebung der ehe- tungen nach dem Zweiten oder
lichen Lebensgemeinschaft durch Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht
Unterhaltsleistungen aus eigenen der Verlängerung der Aufenthaltser-
Mitteln des Ausländers gesichert laubnis unbeschadet des Absatzes 2
ist und dieser eine Niederlassungs- Satz 4 nicht entgegen. Danach kann
erlaubnis oder eine Erlaubnis zum die Aufenthaltserlaubnis verlängert
Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem werden, solange die Voraussetzungen
Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 für die Erteilung der Niederlassungs-
Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine erlaubnis oder Erlaubnis zum Dauer-
Niederlassungserlaubnis zu erteilen. aufenthalt – EU nicht vorliegen.
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vielen Mobilfunknetzen zum Ortstarif und damit kostenlos über Flatrates erreichbar. Gehörlose
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