Gewaltschutzkurs-Frauen/docs/08_quellen/Zusammenfassung_Recht_GST_Frauen_sex._Gewalt.md

6.9 KiB
Raw Blame History

title source_file migration_mode
Zusammenfassung Recht GST Frauen sex. Gewalt Zusammenfassung Recht GST Frauen sex. Gewalt.pdf vollständige PDF-Textextraktion; Original-PDF bleibt erhalten

Zusammenfassung Recht GST Frauen sex. Gewalt

Original: sources/raw/Zusammenfassung Recht GST Frauen sex. Gewalt.pdf. Die folgende Fassung ist eine vollständige Textextraktion der bereitgestellten PDF. Layoutdetails sind im Original verbindlich.

Karateverband Baden-Württemberg e.V.
Lehrbeauftragter für Gewaltschutz und Selbstverteidigung
Uwe Careni, Kontakt: 01575 0725359, schulsportreferent@karate-kvbw.de

Zusammenfassung der Besonderheiten im Straf- und Ermittlungsverfahren bei sexualisierter Gewalt:

    ➢ Der §177 StGB „Vergewaltigung, sexuelle Nötigung“ wird erst bei betroffenen Personen über 14 Jahren
      herangezogen. Nach dem StGB liegt eine „Vergewaltigung“ vor, wenn jemand eine Person zu einer sexuellen
      Handlung zwingt und mit einem Körperteil oder einem Gegenstrand in eine Körperöffnung dieser Person
      eindringt und dabei Gewalt anwendet, gefährliche Drohungen ausspricht oder eine hilflose Lage ausnutzt.
    ➢ Seit der Strafrechtsreform vom 10.11.2016 ist ein sexueller Übergriff strafbar, wenn er gegen den
      erkennbaren Willen einer Person ausgeführt wird. Seit dieser Neuerung  die unter der Kurzformel „Nein heißt
      Nein“ bekannt wurde  stehen alle nicht-einverständlichen sexuellen Handlungen unter Strafe. Das neue
      Strafrecht wird bei Taten angewendet, die seit dem 10.11.2016 verübt wurden.
    ➢ Neu ist auch die Verortung aller Tathandlungen des sexuellen Übergriffs auf Menschen mit und ohne
      Behinderung in dem neu geschaffenen §177 StGB. Dies führte zur Abschaffung des §179, in welchem zuvor
      sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger geregelt wurde. Damit wird der Kritik Folge geleistet, dass
      Menschen mit Behinderung nicht gänzlich als widerstandslos eingeordnet werden können und dürfen! Durch
      die Erweiterung des Begriffs Vergewaltigung werden seit 2016 mehr Tathandlungen erfasst, die zuvor als
      Nötigung eingestuft wurden.
    ➢ Nun ist das Ausnutzen der Unfähigkeit zum Widerstand oder das überraschende Vornehmen sexueller
      Handlungen an einem Opfer im §177, Absatz 2 berücksichtigt. Das Berücksichtigen neuer Straftatbestände,
      vor allem in welchen besonderen Umständen zur Ausführung sexualisierter Gewalt ausgenutzt werden, führte
      zu einer Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung und schützt Betroffene besser als vor
      der Strafrechtsreform. Sexuelle Übergriffe/Belästigungen, die vor der Reform als „nicht erheblich“ eingestuft
      wurden und lediglich als Beleidigungen zur Anzeige gebracht werden konnten, sind nun unter dem §184i als
      Antragsdelikt strafrechtlich zu verfolgen.

1. Aussage gegen Aussage  zentrale Bedeutung der Zeugenaussage
a) Bei sexualisierter Gewalt gibt es oft keine objektiven Beweise (z. B. Zeugen, Videoaufnahmen).
b) Das Verfahren beruht daher häufig auf der Aussage des Opfers  und der des Beschuldigten.
c) Deshalb hat die Glaubhaftigkeit der Aussage eine entscheidende Bedeutung.
d) Die Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) sowie das Gericht müssen die Aussagen intensiv prüfen.
e) Eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung durch psychologische Sachverständige ist häufig. f) Es wird auf Detailtiefe,
innere Stimmigkeit und Konstanz der Aussage geachtet  nicht auf die emotionale Wirkung.

2. Besondere Vernehmungssituation für Betroffene
Vernehmungen können für Betroffene retraumatisierend sein. Das Verfahren sieht daher Schutzmaßnahmen vor:
a) Schonende Vernehmung (§ 68a StPO): Die Vernehmung soll möglichst rücksichtsvoll erfolgen, z. B. durch
spezialisierte Beamtinnen oder Psychologinnen.
b) Vermeidung mehrfacher Aussagen (§ 255a StPO): Aussage wird möglichst früh auf Video aufgenommen und im
Hauptverfahren abgespielt, um Mehrfachvernehmungen zu vermeiden.
c) Vernehmung unter Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 171b GVG): Das Gericht kann die Öffentlichkeit bei Aussagen
zum Intimbereich ausschließen.
d) Trennung vom Angeklagten (§ 168c StPO): Das Opfer muss dem Beschuldigten nicht direkt gegenüberstehen, z. B.
durch Videoübertragung oder Sichtschutz.

3. Psychosoziale Prozessbegleitung (§ 406g StPO)
Seit 2017 haben Betroffene von Sexual und schweren Gewaltverbrechen einen Anspruch auf eine kostenfreie
psychosoziale Prozessbegleitung. Diese speziell geschulten Personen begleiten das Opfer durch das gesamte
Verfahren:
• emotionale Unterstützung • Erklärung juristischer Abläufe • Vorbereitung auf Aussagen und Gerichtstermine

4. Nebenklage (§§ 395 ff. StPO)
Betroffene schwerer Straftaten, insbesondere sexualisierter Gewalt, können sich als Nebenkläger dem Verfahren
anschließen. Vorteile:
a) eigenes Fragerecht im Prozess
b) Anwalt kann Prozesshandlungen übernehmen
c) kostenlose Opferanwältin möglich (§ 397a StPO), bei schwerwiegenden Taten wie Vergewaltigung

5. Aussageverweigerungsrechte
a) In bestimmten Fällen haben Zeugen ein Aussageverweigerungsrecht  etwa wenn sie mit dem Beschuldigten
verwandt sind (§ 52 StPO).
b) Auch das Opfer selbst darf in vielen Fällen nicht zur Aussage gezwungen werden, insbesondere außerhalb der
Pflicht zur Wahrheit bei polizeilichen Vernehmungen (wo kein Eid geleistet wird).

6. Beweissicherung  „Anonyme Spurensicherung“
a) Viele Betroffene zeigen die Tat nicht sofort an. Um trotzdem Beweise zu sichern, bieten viele Kliniken die
sogenannte anonyme Spurensicherung (ASS) an. Dabei werden Spuren wie Sperma, Verletzungen, DNA etc.
dokumentiert und aufbewahrt  auch ohne sofortige Anzeige.
b) Das gibt dem Opfer Bedenkzeit.
c) Die Spuren und Beweise können später in einem Verfahren verwendet werden.

7. Schutz der Intimsphäre in der Öffentlichkeit
a) Medien dürfen Opfer nicht identifizierbar darstellen (§ 3 Abs. 1 KUG, § 201a StGB, Presserecht)
b) Öffentliches Interesse steht nicht über dem Schutz der Opferrechte c) Ausschluss der Öffentlichkeit möglich (§ 171b
GVG)

8. Verjährung
a) Für viele Sexualdelikte beginnt die Verjährungsfrist erst mit Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers (§ 78b
StGB).
b) Bei besonders schweren Fällen (z. B. Vergewaltigung mit Todesfolge) keine Verjährung (§ 78 Abs. 2 StGB)

10. Fazit
a) Das Straf- und Ermittlungsverfahren bei sexualisierter Gewalt ist in Deutschland durch besondere Rücksichtnahme
auf die Opfer, Schutz ihrer Rechte und Intimsphäre sowie durch rechtliche und psychosoziale Unterstützung
gekennzeichnet. Ziel ist es, die Belastung der Betroffenen so gering wie möglich zu halten, ohne dabei die Rechte des
Beschuldigten zu verletzen.
b) Diese Besonderheiten zu kennen ist auch für Selbstverteidigungstrainer wichtig  um betroffenen Frauen nicht nur
körperliche, sondern auch rechtliche Orientierung bieten zu können oder an geeignete Stellen zu verweisen.